Bei der Reinigung oder (Farb-) Entschichtung von Fassaden fällt in der Regel Abwasser an, das mit Schadstoffen wie z. B. alten Farbresten oder Reinigungszusätzen belastet ist.
Werden bei der Fassadenreinigung Reinigungsmittel eingesetzt muss das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation gegebenenfalls vorbehandelt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Grenzwerte des § 7 der Abwassersatzung eingehalten werden. Um das anfallende Abwasser einer Behandlung unterziehen zu können, ist dieses an der Fassade aufzufangen (Einsatz von Rinnensystemen oder Folienwannen).
Ein Verschließen des Kanaleinlaufes im öffentlichen Straßenraum mit einer Blase zum Auffangen des Abwassers ist unzulässig.
Liegt der Reinigungsort (Einleitungsstelle) in einem Bereich mit
- Trennkanalisation (jeweils separater Schmutz- und Regenwasserkanal), ist das behandelte Abwasser über den Anschlusskanal (z.B. Kellerablauf) der Arbeitsstelle dem Schmutzwasserkanal zuzuleiten.
- Mischkanalisation (ein gemeinsamer Kanal für Schmutz- und Regenwasser) kann das Abwasser in den nächstgelegenen Straßenablauf eingeleitet werden, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.
Eine Versickerung des Abwassers ist generell unzulässig, daher ist der Arbeitsbereich bei unbefestigten Flächen mit Folie abzudecken.
Generell ist eine Feststoffabscheidung bei anfallendem Abwasser erforderlich (Filtration, Sedimentation in einem Auffangbehälter, Wassersauger mit Filtereinsatz). Eine zusätzlich erforderliche Behandlung (Neutralisation, Aktivkohle oder ähnliches) ist von den eingesetzten Reinigungsmitteln/-verfahren abhängig.
Sondernutzung des Gehweges und der Straße