Zurzeit ist die Deichschutzverordnung (DschVO) vom 01.09.2020 gültig. In dieser Verordnung werden Deichschutzzonen ausgewiesen, in denen entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad Genehmigungspflichten für bestimmte Maßnahmen beziehungsweise Ge- und Verbote vorgeschrieben sind.
Für Planer, Bauherren und Bauverwaltungen sind die nachfolgenden Auszüge aus der DSchVO besonders wichtig:
§ 4 Schutz in der Zone II
(1) Über die Bestimmungen für die Schutzzone III (§ 3) hinaus bedarf in der Zone II der Genehmigung:
- die Verlegung von Leitungen
- das Pflanzen von Sträuchern.
(2) In der Schutzzone II ist verboten:
- die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt, die der Regelung des Wasserabflusses oder des Hochwasserschutzes dienen,
- die Errichtung von Anlagen zur Sand-, Kies- oder Tongewinnung,
- jedes Schädigen von deckenden Auelehmschichten,
- das Pflanzen von Bäumen.
(3) Für Hochwasserschutzanlagen in Sonderbauweise gilt Absatz 1 Nr. 2 nicht.
§ 5 Schutz in der Zone I
(1) Über die Bestimmungen für die Schutzzonen III (§ 3) und II (§ 4) hinaus ist in der Schutzzone I verboten:
- das Beschädigen der Grasnarbe bei Erddeichen,
- die Entnahme von Bodenmaterial,
- das Pflanzen von Sträuchern,
- die Lagerung von Gegenständen oder Stoffen,
- das Betreten, Befahren oder Bereiten außerhalb von dafür zugelassenen Wegen, sofern es nicht es nicht zur Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen notwendig ist,
- das Treiben von Tieren außerhalb von befestigten Wegen,
- das Weiden von Tieren auf Hauptdeichen, ausgenommen Schafsherden ggf. mit einzelnen Ziegen,
- bei anhaltender Nässe oder anhaltender Trockenheit das Weiden aller Tiere auf Hauptdeichen, Leitdeichen und Rückstaudeichen.
- Einfriedungen in Längsrichtung des Deiches außer als Abgrenzung zum öffentlich gewidmeten Verkehrsraum,
- Einfriedungen, die den Deich kreuzen und nicht über eine mindestenes 4 Meter breite Durchfahrtsöffnung auf der Deichkrone verfügen,
- das Verlegen von Leitungen.
(2) Hunde sind so zu führen und zu beaufsichtigen, dass das Beschädigen der Grasnarbe bei Erddeichen unterbunden und die Unterhaltung des Deiches durch Schafsbeweidung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Verbotstatbestände gelten nicht, sofern die Maßnamen zur regelgerechten Unterhaltung des Deiches und zur Deichverteidigung notwendig sind.
(4) Für Hochwasserschutzanlagen in Sonderbauweise gilt Absatz 1 Nr. 10 nicht.
§ 6 Genehmigungen und Befreiungen
(1) Über die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 3–5 entscheidet die Deichaufsicht unter Beteiligung des zuständigen Hochwasserschutzpflichtigen.
(2) Die Genehmigung von Vorhaben nach §§ 3–4 darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben die Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen gefährden oder beeinträchtigen würde. Der Nachweis der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Hochwasserschutz ist vom Antragssteller zu führen.
(3) Von den Verboten der §§ 4-5 kann auf Antrag von der Deichaufsicht eine widerrufliche Befreiung erteilt werden, wenn das Vorhaben mit dem Hochwasserschutz vereinbar ist und
1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern
oder
2. das Verbot zu einer unbilligen Härte führt.
Absatz 2 S.2 gilt entsprechend.
Des Weiteren sind Bestimmungen für die Durchführung und Zuständigkeit bei Deichunterhaltung und -verteidigung enthalten.
Anmerkung
Die Beantragung der deichaufsichtlichen Genehmigung nach der oben genannten Verordnung erfolgt formlos bei der Bezirksregierung Düsseldorf als Genehmigungsbehörde. Anträge zu deichaufsichtlichen Genehmigungen innerhalb des Stadtgebietes von Düsseldorf sind zweckmäßigerweise beim Stadtentwässerungsbetrieb, einzureichen.
Die Antragsunterlagen (5-fach) müssen enthalten:
- Antragsschreiben (formlos)
- Übersichtslageplan (zum Beispiel Auszug Stadtplan)
- Detaillageplan (zum Beispiel im Maßstab 1:500)S
- Schnitte mit Deichanlage
- Baubeschreibung
Der Antrag wird dann mit Stellungnahme des Stadtentwässerungsbetriebes an die Bezirksregierung Düsseldorf weitergeleitet.