Warum ist eine ZuF erforderlich?
Bei Rückstau aus der Kanalisation kann Wasser aus undichten Leitungen austreten und über die Bodenplatte oder die Wände in Kellerräume eindringen. Zudem können Ausspülungen zu Absackungen von Gehwegen und Straßen führen. Unterspülte Fundamente können die Standsicherheit eines Gebäudes gefährden. Insbesondere bei gewerblichem Abwasser können Böden und Grundwasser verunreinigt werden. Wurzeleinwuchs kann zur Verstopfung der Leitung führen. Grundsätzlich sollten die Leitungen mindestens alle 30 Jahre geprüft werden. Bei älteren Gebäuden ist es sinnvoll, dass Intervall zu verkürzen.
Wann ist eine ZuF erforderlich?
Laut Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVo Abw für NRW) müssen bei Neuherstellung, Umbau, Erneuerung oder Sanierung aller im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutz- oder Mischwasser einschließlich verzweigter Leitungen sowie zugehörige Einstiegsschächte oder Inspektionsöffnungen geprüft werden. Neben den genannten verbindlichen Vorgaben sollte eine ZuF zudem durchgeführt werden, wenn im Bereich erdverlegter Leitungen
- ein Verdacht auf Undichtigkeit besteht
- insbesondere bei Starkregen Wasser über die Bodenplatte oder die Wände in den Keller eindringt
- es zu sichtbaren Absackungen außerhalb von Gebäuden kommt
Wer führt eine ZuF durch?
Die ZuF darf nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden, die in der Sadipa-Liste aufgeführt sind.
ZuF bei Neubauvorhaben
Wird ein neuer Anschlusskanal hergestellt oder soll ein vorhandener Anschlusskanal für einen Neubau weiter genutzt werden, ist bis spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme eine ZuF durchzuführen. Die Bescheinigung über die ZuF der Anschlussleitung inklusive des erstellten Videos einer optischen Inspektion sendet der Sachkundige dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin oder mit dessen Zustimmung direkt dem SEBD.
ZuF bei Bestandsgebäuden
Bei Verdacht, dass erdverlegte Leitungen undicht sind, empfiehlt sich eine optische Inspektion (Kamerabefahrung) aller erdverlegten Leitungen zur Feststellung des Zustandes. Ein Preisvergleich unter den Sachkundigen ist sinnvoll, um unnötige Kosten zu sparen. Nach Durchführung der optischen Inspektion wird das Video hierüber (inklusive der Bescheinigung über die ZuF) an den SEBD gesandt, welcher den Zustand der Leitungen (nach Schadensklassen) bewertet und Sanierungsvorgaben ausspricht.
Die Bewertung und die verbindlichen Vorgaben des SEBD beziehen sich allerdings nur auf den Anschlusskanal (also der Kanal vom Revisionsschacht bis zum städtischen Kanal). Arbeiten am Anschlusskanal dürfen nur vom SEBD zugelassene Unternehmen durchführen. Nach erfolgter Sanierung ist abermals ein Video des sanierten Anschlusskanals inklusive der Bescheinigung über die ZuF vorzulegen.
Für die private Grundstücksentwässerungsanlage kann der durchführende Sachkundige Empfehlungen zur eventuellen Sanierung geben. Nach erfolgter Sanierung ist abermals ein Video des sanierten Anschlusskanals inklusive der Bescheinigung über die ZuF vorzulegen. Im Ablaufschema ZuF ist noch einmal das empfohlene Vorgehen zusammengefasst.
Entwässerungspläne
Vor Durchführung einer ZuF im Bestand ist es sinnvoll, Einsicht in die Entwässerungspläne zu nehmen. Hier kann der Sachkundige den genauen Verlauf der Leitungen nachvollziehen, was unter anderem bei der Angebotslegung hilfreich ist. Das Bauaufsichtsamt bietet Eigentümern/-innen der Grundstücke oder deren Bevollmächtigten die Möglichkeit, diese Bauakten einzusehen und fertigt bei Bedarf Kopien an.
Was ist noch wichtig?
- Der anerkannte Sachkundige ist verantwortlich, dass die gewählte Art der Prüfung rechtskonform ist
- Der anerkannte Sachkundige muss immer bei der Untersuchung vor Ort sein
- Der anerkannte Sachkundige muss dem Eigentümer/der Eigentümerin eine vorgeschriebene Bescheinigung aushändigen
Folgende Anlagen sind beizufügen:
- Bestandsplan/Lageplanskizze
- Fotodokumentation der Örtlichkeit
- Dokumentation der optischen Inspektion (Kamerabefahrung)
- Eine DVD mit den Befahrungsvideos
- Haltungs-/Schachtberichte
- Bilddokumentation festgestellter Schäden
- Prüfprotokolle bei Druckprüfung (Wasser/Luft)
- Die Bescheinigung über die ZuF ist vom Eigentümer/der Eigentümerin aufzubewahren und auf Verlangen dem SEBD vorzulegen