Hinsichtlich der Zuständigkeit und der baulichen Unterhaltung des Anschlusskanals gibt es in Düsseldorf Regelungen, die in der Abwassersatzung näher bestimmt sind.

Danach obliegt dem Anschlussnehmer:

  • die Herstellung des Anschlusskanals,
  • die Sanierung des Anschlusskanals,
  • die Unterhaltung des Anschlusskanals,
  • die Dichtheitsprüfung des Anschlusskanals,
  • die von ihm gewünschte Veränderung des Anschlusskanals,
  • die Beseitigung des Anschlusskanals und
  • die Außerbetriebnahme des Anschlusskanals an einem nicht begehbaren Profil ( H < 1,20 m ) der öffentlichen Abwasseranlage.

Die Kosten für diese Maßnahmen am privaten Anschlusskanal trägt der Anschlussnehmer bzw. der Grundstückseigentümer.

Nach der derzeit gültigen Satzungsregelung führt die Stadt:

  • die Veränderung des Anschlusskanals auf Veranlassung der Stadt und
  • die Außerbetriebnahme des Anschlusskanals an einem begehbaren Profil (H >1,20 m ) der öffentlichen Abwasseranlage

selbst oder durch von ihr beauftragte Firmen durch und trägt für diese Maßnahmen die Kosten.

Grafik Technische Elemente der Abwasserleitung

Bei Sanierungsmaßnahmen am Anschlusskanal ist es erforderlich vor Beginn der Arbeiten die schriftliche Zustimmung / Genehmigung des Stadtentwässerungsbetriebes einzuholen. Hierzu sind dem Stadtentwässerungsbetrieb Düsseldorf vom Grundstückseigentümer die Videos, die bei der optischen Inspektion des Anschlusskanals im Zuge der Zustands- und Funktionsprüfung (ehemals Dichtheitsprüfung) aufgenommen wurden, vorzulegen.

Einen Überblick über die Bestandteile einer Grundstücksentwässerungs- anlage im Mischverfahren bietet das folgende Schaubild.

Es zeigt, dass die gesamten Abwasserleitungen vom Haus bis zum Straßenkanal im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Ferner erkennt man den Unterschied zwischen den privaten Grundleitungen und dem ebenfalls privaten Anschlusskanal, für den nach der Abwassersatzung Bestimmungen gelten, die in einem nachfolgenden Abschnitt näher erklärt werden.