Ausnahmen und Nachrüsten

Ausnahmen und Nachrüsten

Umweltzonen werden durch entsprechende Schilder gekennzeichnet. Wenn Sie in diesen Bereich einfahren, muss Ihr Auto mit einer Plakette gekennzeichnet sein. In die Düsseldorfer Umweltzone dürfen nur Fahrzeuge mit einer grünen einfahren.

Wenn Sie ohne die entsprechende Plakette oder ohne eine Sondergenehmigung in die Umweltzone einfahren, riskieren Sie ein Bußgeld von 80 Euro.

Die folgenden Kraftfahrzeuge benötigen in ganz Deutschland keine Umweltplakette und keine Ausnahmegenehmigung für Fahrten durch die Umweltzonen. Diese Ausnahmen sind durch die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes geregelt, also rechtlich verbindlich.

  • Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 StVZO)
  • Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben
  • Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll, Straßenreinigung, Straßenbau, Müllabfuhr...)
  • ausländische Militärfahrzeuge
  • zivile Fahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, wenn es sich um unaufschiebbare Fahrten aus dringenden militärischen Gründen handelt
  • Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen oder aus dem Ausland, die gleichwertige Anforderungen erfüllen

Befreiung vom Verkehrsverbot in der Umweltzone durch Allgemeinverfügung

Durch Allgemeinverfügung werden bestimmte Fahrzeuggruppen von Amts wegen vom Verkehrsverbot in der Umweltzone befreit. Unter anderem handelt es sich dabei um Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden, um Versuchs- oder Erprobungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge von bestimmten Gruppen schwerbehinderter Menschen. Einzelheiten finden Sie hier.

Befreiung vom Verkehrsverbot auf Antrag

Fahrzeuge, die der Schadstoffgruppe 1 zugeordnet werden können, erhalten keine Umweltplakette und sind nicht zur Einfahrt in die Düsseldorfer Umweltzone berechtigt. Zur Schadstoffgruppe 1 gehören alle Dieselfahrzeuge mit Euro 1 Norm und älter sowie alle Benziner ohne geregelten Katalysator. Rote Plaketten sind vorgesehen für Euro 2- und nachgerüstete Euro 1-Dieselfahrzeuge (Schadstoffgruppe 2). Auch diese Fahrzeuge dürfen die Umweltzone nicht mehr befahren.

In Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte können jedoch für bestimmte Fahrtzwecke Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass das Fahrzeug vor dem 01.01.2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zugelassen wurde, es nicht nachgerüstet werden kann, für den beantragten Fahrtzweck kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht und eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Darüber hinaus sind Ausnahmen für Schwerbehinderte möglich, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen und in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" haben sowie für Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen. Auch für Sonderkraftfahrzeuge (beispielsweise Messwagen, Schwertransporte oder Fahrzeuge von Schaustellern) sind Ausnahmen möglich.

Weitere Informationen, vor allem über die Fahrtzwecke, bei denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, finden Sie im Antragsformular.