Merkblatt zur Neuerteilung von Fahrerlaubnissen

Merkblatt zur Neuerteilung von Fahrerlaubnissen

Der Fahrerlaubnisantrag ist nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Wohnortes zu stellen.

Zur Antragstellung für die Klassen A, A2, A1, AM, B, BE und T benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)

  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)

  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
     

Zur Antragstellung für die Klassen C1E, CE 79, CE, C1, C, DE, D1 und D benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)

  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)

  • ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (nicht älter als 1 Jahr)

  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe

  • Leistungstest nach Anlage 5 Nr. 2 FeV (gilt nur für die Klassen D1 und D) (nicht älter als 1 Jahr)
     

Die Verwaltungsgebühren in Höhe von 228,70 € sind bei der Antragstellung zu zahlen. Die Dauer der Antragsbearbeitung beträgt derzeit ca. 4 – 7 Wochen.
 

Da seit dem 01.01.1999 in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gilt, beachten Sie bitte bei der Beantragung, welche Klassen nach altem Recht den neuen Fahrerlaubnisklassen gemäß Anlage 3 der FeV entsprechen.

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnisklasse

bis 31.12.1998

Fahrerlaubnisklasse

bis 18.01.2013

Fahrerlaubnisklassen 

ab 19.01.2013

1

A-u   ( A1, L, S, M )

A, A2, A1, AM

1a

A-b   ( A1, L, S, M )

A2, A1, AM

1b

A1    ( L, S, M )

A1, AM

2

CE    ( C, C1, C1E, B, BE, L, S, M, T )

AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T

3

C1E   ( C1, B, BE, L, S, M )

AM, B, BE, C1, C1E, L

4

M       ( L, S )

AM

5

T        ( L )

AM, L, T

 

Was pasiert, wenn sich bei der Eignungsüberprüfung im Neuerteilungsverfahren Zweifel ergeben?

Bei Eignungszweifeln (geistig oder körperlich) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig ein (fach-)ärztliches Gutachten zur Klärung an.

Sind die Zweifel charakterlicher Art, so wird oftmals eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich. Dieses kommt u.a. in Betracht

            • bei einem wiederholten Entzug der Fahrerlaubnis

            • bei einer wiederholten Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr

            • bei einer erstmaligen Alkoholauffälligkeit mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr

            • bei dem Verdacht auf Alkoholmissbrauch

            • bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen

            • bei Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bieten

            • bei Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Betäubungsmittel- oder  Arzneimittelgebrauch

            • bei einer Entziehung aufgrund von Eintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg mit 8 oder mehr Punkten.

Die Aufzählungen sind nicht vollzählig, sondern nennen nur die häufigsten Fälle.

Eine Entscheidung, ob ein Eignungsgutachten erforderlich ist, kann erst nach Antragstellung und Beiziehung von Strafakten und Registerauskünften getroffen werden.

 

Müssen Sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren?

Wenn Sie für sich erkannt haben, dass die Vorlage eines medizinisch-psychologische Gutachtens erforderlich wird, können Sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt tätig werden! Warten Sie nicht bis zur möglichen Antragstellung, andernfalls verlieren Sie unter Umständen für Sie sehr kostbare Zeit zum Nachweis Ihrer Kraftfahreignung.

Sie sollten sich aus diesem Grund mit einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem seriösen und kompetenten Berater oder Verkehrstherapeuten/Psychologen in Verbindung setzen.

Bei Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Alkohol-/Betäubungsmittelkonsum informieren Sie sich bezüglich einer Alkohol-/Drogenabstinenz bei einer Begutachtungsstelle.

Beachten Sie: Die Vorbereitungsmaßnahmen sollten vor der Antragstellung abgeschlossen sein, da die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.