Gebührenaufstellung für die Zulassungen vor Ort
Für Zulassungen über i-Kfz gelten abweichende Gebühren
Zulassungsvorgänge | Gebühren-Nr. GebOSt | |
Neuzulassung oder Wiederzulassung - außer in den Fällen 221.6 | 221.1 | 30,00 € |
Wiederzulassung ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen | 221.6 | 23,00 € |
Umschreibung mit/ohne Halterwechsel + neues Kennzeichen | 221.2 | 27,10 € |
Umschreibung von außerhalb mit oder ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen | 221.9 | 23,60 € |
Umschreibung innerhalb Düsseldorf und Beibehaltung des Kennzeichen | 221.8 | 24,20 € |
Umschreibung innerhalb Düsseldorf und Zuteilung eines neuen Kennzeichens | 221.10 | 26,20 € |
Umkennzeichnung ohne Halterwechsel | 221.1 | 30,00 € |
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks | 224.1 | 15,90 € |
Tageszulassung (NEU ab 1.9.2023) | 221.1.2 | 45,90 € |
*Die Gebührensätze gelten für Standardfälle und können im Einzelfall, z.B. bei Wunschkennzeichen, zusätzlichen technischen Änderungen o.ä. abweichen.
KBA-Gebühren und Gebühren für Klebesiegel sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.
Maßgebend für die zu zahlende Gebühr ist der auf der Quittung ausgewiesene Betrag.
Die Gebühren für Kfz-Zulassungen ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Dort sind die Gebühren bundesweit einheitlich geregelt.
i-Kfz Stufe 4 - internetbasiertes Zulassungsverfahren
Seit einigen Jahren gibt es bereits das internetbasierte Zulassungsverfahren für natürliche Personen.
Mit dem Neuerlass der FZV wird im Rahmen von I-KFZ Stufe 4 die „Online-Zulassung“ für juristische Personen eingeführt. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden:
Eigenzulassungen:
Die juristische Person lässt ein Fahrzeug online auf sich selbst zu. Das Verfahren ist analog zu I-KFZ-Vorgängen bei natürlichen Personen.
Großkundenschnittstelle (GKS) – Zulassung für Dritte
Über eine GKS beim KBA können juristische Personen sowohl Fahrzeuge für sich selbst, als auch im Rahmen einer Bevollmächtigung für Dritte (Privatkunden) zulassen.
Für die Nutzung der GKS ist eine Registrierung über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erforderlich.
Alle Informationen zum Thema GKS erhalten Sie ausschließlich über das KBA und nicht bei der Zulassungsstelle.
Bei I-KFZ-Zulassungen ist die sog. sofortige Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ungestempelten Kennzeichen möglich. Dazu wird nach dem Online-Antrag ein vorläufiger Zulassungsnachweis zum Download bereitgestellt, welcher innerhalb von 30 Minuten runtergeladen werden muss. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht runtergeladen, ist eine sofortige Inbetriebnahme nicht möglich. Der Nachweis ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Die Fahrt ist dann für 14 Kalendertage innerhalb Deutschlands möglich.
Wichtig: Kennzeichen sind am Fahrzeug anzubringen!
Die Zulassungsbescheinigungen werden inkl. Plaketten per Post an den Halter verschickt. Die Abholung bei der Zulassungsstelle ist durch den Großkunden oder ein durch ihn bevollmächtigter Zulassungsdienst möglich.
Verwertungsnachweis
Wird ein Fahrzeug verschrottet, wird durch den Entsorgungsbetrieb i.d.R. ein Verwertungsnachweis ausgestellt.
Ab dem 01.09.2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebssetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorzulegen.
Die ZB I + II werden durch die Zulassungsbehörde eingezogen!