Gebührenaufstellung für die Zulassungen vor Ort

Für Zulassungen über i-Kfz gelten abweichende Gebühren

Zulassungsvorgänge

Gebühren-Nr. GebOSt

 

Neuzulassung oder Wiederzulassung - außer in den Fällen 221.6

221.1

30,00 €

Wiederzulassung ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen

221.6

23,00 €

Umschreibung mit/ohne Halterwechsel + neues Kennzeichen

221.2

27,10 €

Umschreibung von außerhalb mit oder ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen

221.9

23,60 €

Umschreibung innerhalb Düsseldorf und Beibehaltung des Kennzeichen

221.8

24,20 €

Umschreibung innerhalb Düsseldorf und Zuteilung eines neuen Kennzeichens

221.10

26,20 €

Umkennzeichnung ohne Halterwechsel

221.1

30,00 €

Außerbetriebsetzung (Abmeldung) innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks

224.1

15,90 €

Tageszulassung (NEU ab 1.9.2023)

221.1.2

45,90 €

*Die Gebührensätze gelten für Standardfälle und können im Einzelfall, z.B. bei Wunschkennzeichen, zusätzlichen technischen Änderungen o.ä. abweichen.
KBA-Gebühren und Gebühren für Klebesiegel sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.
Maßgebend für die zu zahlende Gebühr ist der auf der Quittung ausgewiesene Betrag.

Die Gebühren für Kfz-Zulassungen ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Dort sind die Gebühren bundesweit einheitlich geregelt.

 

i-Kfz Stufe 4 - internetbasiertes Zulassungsverfahren

Seit einigen Jahren gibt es bereits das internetbasierte Zulassungsverfahren für natürliche Personen.

Mit dem Neuerlass der FZV wird im Rahmen von I-KFZ Stufe 4 die „Online-Zulassung“ für juristische Personen eingeführt. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden:

Eigenzulassungen:

Die juristische Person lässt ein Fahrzeug online auf sich selbst zu. Das Verfahren ist analog zu I-KFZ-Vorgängen bei natürlichen Personen.

Großkundenschnittstelle (GKS) – Zulassung für Dritte 

Über eine GKS beim KBA können juristische Personen sowohl Fahrzeuge für sich selbst, als auch im Rahmen einer Bevollmächtigung für Dritte (Privatkunden) zulassen.

Für die Nutzung der GKS ist eine Registrierung über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erforderlich.

Alle Informationen zum Thema GKS erhalten Sie ausschließlich über das KBA und nicht bei der Zulassungsstelle.

 Bei I-KFZ-Zulassungen ist die sog. sofortige Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ungestempelten Kennzeichen möglich. Dazu wird nach dem Online-Antrag ein vorläufiger Zulassungsnachweis zum Download bereitgestellt, welcher innerhalb von 30 Minuten runtergeladen werden muss. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht runtergeladen, ist eine sofortige Inbetriebnahme nicht möglich. Der Nachweis ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Die Fahrt ist dann für 14 Kalendertage innerhalb Deutschlands möglich.

Wichtig: Kennzeichen sind am Fahrzeug anzubringen!

Die Zulassungsbescheinigungen werden inkl. Plaketten per Post an den Halter verschickt. Die Abholung bei der Zulassungsstelle ist durch den Großkunden oder ein durch ihn bevollmächtigter Zulassungsdienst möglich.

 

Verwertungsnachweis

Wird ein Fahrzeug verschrottet, wird durch den Entsorgungsbetrieb i.d.R. ein Verwertungsnachweis ausgestellt.

Ab dem 01.09.2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebssetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorzulegen.

Die ZB I + II werden durch die Zulassungsbehörde eingezogen!