"Knöllchen Online" kommt

| Ordnung Verkehr Erstellt von Paulat, Volker

Mit QR-Code und Kennung - so sehen die neuen "Knöllchen online" aus. Abbildung: Ordnungsamt

Die städtische Verkehrsüberwachung stellt ab Montag, 23. März, ihre Verwarnmitteilungen an den Fahrzeugen auf "Knöllchen Online" um. Dazu wurde die Hinweiskarte, die bei Verwarnungen wegen Falschparkens von den Mitarbeitern am Fahrzeug hinterlegt wird, inhaltlich und optisch neu gestaltet. Es ist nun möglich, sich auf einer Webseite innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach dem Parkvergehen direkt über die Details der begangenen Ordnungswidrigkeit zu informieren und diese sofort durch Zahlung des damit einhergehenden Verwarngeldes abschließend zu erledigen.

Dazu ist auf dem Knöllchen jetzt ein QR-Codes und eine Kennung angegeben. Ein Rückschluss auf den Fahrzeughalter ist über die angezeigten Daten nicht möglich.

Diese Webseite ist über die Eingabe der auf dem Knöllchen angegebenen Internetadresse sowie der aufgeführten Kennung und des Autokennzeichens aufrufbar. Alternativ gelangen Verwarnte über das Scannen des QR-Codes mit einem Smartphone und ergänzender Eingabe des Autokennzeichens direkt zur Webseite. Für die sofortige Zahlung stehen folgende Online-Zahlungswege zur Verfügung:

  • "PayPal",
  • "paydirekt" und
  • "Giropay".

Darüber hinaus wird ein Girocode mit den notwendigen Zahlungsdaten für die eigene Banking-App sowie eine Darstellung eines Überweisungsträgers für eine manuelle SEPA-Überweisung bereitgestellt.

Bisherige Praxis
In der Praxis sieht es so aus, dass die Außendienstkräfte der städtischen Verkehrsüberwachung begangene Park- und Halteverstöße über ihre mitgeführten Smartphones erfassen. Sie hinterlassen zu diesem Erfassungsvorgang eine Hinweiskarte am Scheibenwischer des Fahrzeugs - das sogenannte "Knöllchen". Diese Hinweiskarte war in ihrer Darstellung bisher allgemein gehalten und verwies im Wesentlichen darauf, dass die konkreten Einzelheiten zur begangenen Ordnungswidrigkeit durch ein Schreiben von der Bußgeldstelle an den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin dargelegt werden. Im Jahr 2019 erfolgte dies in 459.178 Einzelfällen.