Unter Berücksichtigung öffentlich geförderter Wohnungen geht die Landeshauptstadt Düsseldorf von einem Richterbbauzins in Höhe von rund 25.718,00 Euro aus. Geringere Gebote sind nicht automatisch ausgeschlossen und können berücksichtigt werden, sofern diese nachvollziehbar begründet sind. Die sonst übliche Verzinsung von 4 Prozent für den freifinanzierten Wohnungsbau wurde aufgrund ausschließlich öffentlich geförderter Wohnungen auf 2,2 Prozent reduziert (45 Prozent Nachlass auf den öffentlich geförderten Wohnungsbau). Es wird hierbei unterstellt, dass die Realisierung von ca. 1.130 m² Bruttogrundfläche (BGF) möglich ist und im Bestand gehalten werden. Von den ersten Erbbauzinszahlungen werden die geschätzten Kosten für den Abbruch der aufstehenden Gebäude und die Entsorgungskosten für die PFAS in Höhe von 160.000,00 Euro pauschaliert in Abzug gebracht. Im Grundbuch wird ein dinglicher Erbbauzins in Höhe von 4 Prozent des Bodenwertes auf der Grundlage Eigentumswohnungen gesichert. Das Angebot ist von der bietenden Person für die jeweilige Nutzung in Euro/m² BGF beziehungsweise Euro/m² WF und Euro/m² NUF anzugeben. Die BGF und die NUF ermitteln sich gemäß DIN 277 (Ausgabe Januar 2016) und die WF gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV). Bei der Ermittlung der BGF bleiben Untergeschosse und Technikräume unberücksichtigt. Die gewerblich genutzten Räume in den Untergeschossen (außer Lager- und Archivräume) und in den Dach- und Staffelgeschossen sind einschließlich ihrer Konstruktions- und Verkehrsflächen mit anzurechnen. Um eine Vergleichbarkeit zu erreichen, sind diese auf der Basis des Verhältnisses Wohnfläche/BGF mit dem Faktor 0,75 umzurechnen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf behält sich vor, das Verfahren für das Grundstück aufzuheben, wenn keine angemessenen Erbbauzinsangebote eingereicht werden. |