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Verkehr

Senior muss Bußgeld nicht bezahlen

Verfahren gegen 86-Jährigen wird eingestellt


Erstellt:
Redaktion: Buch, Michael

Der 86-jährige Rentner, der am 14. November durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein Verwarngeld  ("Knöllchen") über 35 Euro wegen Verstoßes gegen Paragraph 3 der Düsseldorfer Straßenordnung erhielt, muss diese Strafe nicht bezahlen. Das Verfahren gegen ihn wird "von Amts wegen" eingestellt. Einer schriftlichen Äußerung des Betroffenen bedarf es nicht mehr.

"Das Verhalten des Seniors hätte unter den Aspekten Angemessenheit und der Opportunität bewertet werden müssen. Bei so einer Entscheidung muss das Lebensalter des Betroffenen, das in diesem Alter natürliche Bedürfnis, eine Ruhepause einzulegen und 'sich mal setzen' sowie die im Bahnhofsumfeld fehlenden Sitzgelegenheiten außerhalb der ÖPNV-Anlagen berücksichtigt werden. In der Abwägung dieser Sachverhalte hätte auf eine Ahndung verzichtet werden müssen. Eine angemessene Kommunikation hätte die Situation sicherlich bereits im Entstehen bereinigt. Wir bedauern das Vorgehen sehr", erklärt der Leiter des Ordnungsamtes, Michael Zimmermann.

Paragraph 3 der Düsseldorfer Straßenordnung

Paragraph 3 der Düsseldorfer Straßenordnung besagt in Absatz 1, dass "die Anlagen des ÖPNV (...) nur im Rahmen ihrer Bestimmung für öffentliche Verkehrszwecke benützt werden (dürfen)". Absatz 2 konkretisiert dies dahingehend, dass "jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung widerspricht, insbesondere das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- und Lagerplatz, sofern nicht ausdrücklich erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, untersagt ist." Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.

Mitarbeiter des Ordnungsamtes gehen bereits seit Jahren Beschwerden von Fahrgästen über eine zweckentfremdete Nutzungen der Sitzgelegenheiten der ÖPNV-Anlagen nach und ahnden auch Verstöße gegen die Düsseldorfer Straßenordnung. Grund ist, dass Plätze an Haltestellen auch für von Menschen mit Mittelpunkt auf der Straße attraktiv sind und auch als Treffpunkt für Alkoholkonsumenten genutzt werden. Sobald die Plätze für einen "Daueraufenthalt" auserkoren werden, fehlen sie an diesen stark frequentierten Haltestellen schlicht für die Fahrgäste. Verstöße werden auch ohne konkrete Beschwerden im Einzelfall verfolgt und geahndet. Vor einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder einem Platzverweis stehen aber immer aufklärende Hinweise und Gespräche.

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