Gaststättenerlaubnisse
Gaststättenerlaubnisse
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll. Gewerbsmäßiges Betreiben einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist aber nur erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.
Daneben kann es gerade bei neuen Betrieben - auch bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben - unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.
Hierbei ist zu beachten, dass die beantragte Gaststättenerlaubnis erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (ggf. eben auch jener anderen Genehmigungen oder Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörde, Branddirektion etc.) erteilt werden kann.
Gewerbebetriebe, die Speisen abgeben, müssen gemäß § 8 Abwassersatzung über einen Fettabscheider verfügen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Stadtentwässerungsbetrieb.
Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen
- an Sie als Gastwirtin/Gastwirt,
- an Ihr Betriebskonzept und/oder
- an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume
grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.
Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!
Dem unterstehenden Antrag sind zur Bearbeitung und zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit die in der Liste aufgeführten Unterlagen beizufügen:
- Einwandfreie und prüffähige Grundrisszeichnungen (Maßstab 1:100) aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, alle Gasträume, alle Beherbergungsräume, Außenterrasse, Toilettenanlagen einschließlich evtl. Personaltoiletten sowie die Lebensmittel- und Getränkeräume) in vierfacher Ausfertigung
- Kopie des Miet- oder Pachtvertrages (evtl. Grundbuchauszug)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen. - Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes für die Zeit bis Ende 2012 (Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Strasse 1, 40227 Düsseldorf)
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de
Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen. - Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn
(Zu beantragen bei der Meldebehörde; Düsseldorf: Amt für Einwohnerwesen ; in Eilfällen per Fax oder Bote.) Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt. - Bescheinigung eines zugelassenen Elektroinstallateurmeisters, dass die elektrischen Anlagen nach den geltenden VDE-Vorschriften ausgeführt sind.
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Telefon (0211) 35 57-34 4, Fr. Schmidt (IHK Düsseldorf)
- Bei juristischen Personen (AG, GmbH und eingetragene Vereine):
Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung - Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
- Bei Neubetrieben oder räumlicher Änderung sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bei Lüftungs- und Klimaanlagen: Gutachten des TÜV oder einer Fachfirma; Lüftungsanlage für Gast- und Arbeitsräume nach DIN 1946; Abluftanlage der Küche gem. VDI-Richtlinie 2052 Prüfungszeugnis eines Sachverständigen für die Durchführung von Schallmessungen (DIN-Vorschrift 4109)
- Kopie der Genehmigung des Bauaufsichtsamtes
Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen erfolgen.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird mit Antragstellung fällig. Diese kann vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch erfragt werden.
Die Gebühren betragen zwischen 100 und 3.000 EUR.
Servicezeiten
Vorsprachen (Mo. - Fr. 8.00 - 12.30 Uhr) sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit ihrer Sachbearbeitung. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache bargeldlos zu bezahlen. Dazu ist eine girocard (EC-Karte) und Ihre PIN erforderlich.