Gaststättenerlaubnisse

Gaststättenerlaubnisse

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll. Gewerbsmäßiges Betreiben einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist aber nur erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.

Daneben kann es gerade bei neuen Betrieben - auch bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben - unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.

Hierbei ist zu beachten, dass die beantragte Gaststättenerlaubnis erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (ggf. eben auch jener anderen Genehmigungen oder Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörde, Branddirektion etc.) erteilt werden kann.

Gewerbebetriebe, die Speisen abgeben, müssen gemäß § 8 Abwassersatzung über einen Fettabscheider verfügen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Stadtentwässerungsbetrieb. 

Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen

  • an Sie als Gastwirtin/Gastwirt,
  • an Ihr Betriebskonzept und/oder
  • an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume

grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.

Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!

Dem unterstehenden Antrag sind zur Bearbeitung und zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit die in der Liste aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  • Einwandfreie und prüffähige Grundrisszeichnungen (Maßstab 1:100) aller Betriebsräume (Schankraum, Küche, alle Gasträume, alle Beherbergungsräume, Außenterrasse, Toilettenanlagen einschließlich evtl. Personaltoiletten sowie die Lebensmittel- und Getränkeräume) in vierfacher Ausfertigung
  • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages (evtl. Grundbuchauszug)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes für die Zeit bis Ende 2012 (Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Strasse 1, 40227 Düsseldorf)
  • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de
    Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn
    (Zu beantragen bei der Meldebehörde; Düsseldorf: Amt für Einwohnerwesen ; in Eilfällen per Fax oder Bote.) Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt.
  • Bescheinigung eines zugelassenen Elektroinstallateurmeisters, dass die elektrischen Anlagen nach den geltenden VDE-Vorschriften ausgeführt sind.
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Telefon (0211) 35 57-34 4, Fr. Schmidt  (IHK Düsseldorf)
  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH und eingetragene Vereine):
    Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
  • Bei Neubetrieben oder räumlicher Änderung sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Bei Lüftungs- und Klimaanlagen: Gutachten des TÜV oder einer Fachfirma; Lüftungsanlage für Gast- und Arbeitsräume nach DIN 1946; Abluftanlage der Küche gem. VDI-Richtlinie 2052 Prüfungszeugnis eines Sachverständigen für die Durchführung von Schallmessungen (DIN-Vorschrift 4109)
  • Kopie der Genehmigung des Bauaufsichtsamtes

Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen erfolgen.

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird mit Antragstellung fällig. Diese kann vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung telefonisch erfragt werden.
Die Gebühren betragen zwischen 100 und 3.000 EUR.

Servicezeiten

Vorsprachen (Mo. - Fr. 8.00 - 12.30 Uhr) sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit ihrer Sachbearbeitung. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache bargeldlos zu bezahlen. Dazu ist eine girocard (EC-Karte) und Ihre PIN erforderlich.

Zuständigkeiten Zimmer Telefon
Widerrufe, Gewerbeuntersagungen, Glücksspiel, baurechtliche Angelegenheiten 1.03 0211 -8926555
Altstadt, Stadtmitte, Carlstadt, Pempelfort 1.05 0211 - 8995004
Angermund, Derendorf, Düsseltal, Golzheim, Grafenberg, Heerdt, Hubbelrath, Kaiserswerth, Kalkum, Lichtenbroich, Lohausen, Lörick, Mörsenbroich, Niederkassel, Oberkassel, Rath, Stockum, Unterrath, Wittlaer 1.03 0211 - 8923206
Benrath, Eller, Flehe, Flingern Süd, Garath, Gerresheim, Hafen, Hamm, Hassels, Hellerhof, Himmelgeist, Holthausen, Itter, Lierenfeld, Ludenberg, Reisholz, Unterbach, Urdenbach, Vennhausen, Volmerswerth, Wersten 1.05 0211 - 8993263
Bilk, Unterbilk, Oberbilk, Friedrichstadt und Flingern Nord 1.03 0211 - 8993271

Außenterrassennutzung

Wenn Sie eine Terrasse auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Bauaufsichtsamt beantragt werden.
Wenn Sie eine Terrasse im öffentlichen Straßenraum errichten möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis.

Gewerbesteuer/Vergnügungssteuer

Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seite des Steueramtes.

Sonstige gewerberechtliche Erlaubnisse

  • Antrag auf eine Stellvertretererlaubnis
    Gebühr: 25 bis 250 EUR
  • Antrag auf Schaustellungen von Personen
    (z. B. Striptease-Erlaubnis und regelmäßige Live-Veranstaltungen)
    Gebühr: 50 bis 1.000 EUR
  • Antrag auf Geeignetheitsbestätigung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 3 GewO)
    Gebühr: 30 bis 500 EUR
  • Antrag für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit(§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes muß vorgelegt werden)
    Gebühr: 100 bis 650 EUR