Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a Gewerbeordnung (GewO)

Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a Gewerbeordnung (GewO)

Bewachung im Sinne des § 34 a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit. Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen, eine Nutzung technischer Hilfseinrichtungen ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Erlaubnispflicht gemäß § 34 a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Gemäß § 34 a Abs. 1 GewO bedarf es der Erlaubnis, wenn jemand gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall, ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.

Für die Beantragung der Erlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

  1. Antragsvordruck (ausgefüllt und unterschrieben)

  2. Gültiger Personalausweis oder Nationalpass;
    ausländische Staatsangehörige, außer EU-Angehörige, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt

  3. Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
    Diese IHK-Bescheinigung ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen:
    - bei Personengesellschaften (z.B. GbR ud oHG) ist der Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vorzulegen;
    - bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung von den gesetzlichen Vertretern, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, einzureichen. Ist dies nicht der Fall, muss zumindest ein Betriebsleiter die erforderliche Sachkunde nachweisen.

  4. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

  5. Auskunft in Steuersachen des für den Betriebssitz bzw. Wohnort zuständigen Finanzamtes

  6. Unbedenklichkeitsbescheinigung der für den Betriebssitz bzw. Wohnort zuständigen Stadtkasse

  7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882 b Zivilprozessordnung;
    Auskünfte über Einträge können auch über das Vollstreckungsportal eingeholt werden

  8. Auskunft des Insolvenzgerichts 

Wichtiger Hinweis:

Bei juristischen Personen sind die unter Nr. 5-8 genannten Unterlagen sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) vorzulegen. Zusätzlich ist bei juristischen Personen- und Handelspersonengesellschaften ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.

Informationen zu den Gebühren

Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr zwischen 500 und 5.000 EUR, je nach Verwaltungsaufwand, erhoben. Bei Antragstellung ist 1/4 der Verwaltungsgebühr als Vorgebühr zu entrichten.

Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache bargeldlos zu bezahlen. Dazu ist eine girocard (EC-Karte), Debitkarte (Maestro bzw. V Pay) oder Kreditkarte (Visa bzw. Mastercard) und Ihre PIN oder Unterschrift erforderlich.

Bitte beachten sie zusätzlich, dass die oben beschriebenen Unterlagen teilweise ebenfalls gebührenpflichtig sind.

Bewachungspersonal gemäß § 34 a Abs. 1 a Gewerbeordnung (GewO)

Der Gewerbetreibende darf gemäß § 34 a Abs. 1 a GewO mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis).

Gemäß § 16 der Bewachungsverordnung (BewachV) hat der Gewerbetreibende die Wachpersonen, die er beschäftigen will, über das Bewacherregister anzumelden und darf diese erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung mit Bewachungsaufgaben beauftragen.

Gemäß § 11 b Abs. 6 Satz 5 GewO hat der Gewerbetreibende Wachpersonen und mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über das Bewacherregister bei der für den Vollzug des § 34 a zuständigen Behörde abzumelden.

Wenn Sie in Ihrem Bewachungsunternehmen Wachpersonen beschäftigen wollen oder Personen mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen wollen, müssen Sie diese seit dem 01. Juni 2019 vor Beschäftigungsbeginn ausschließlich online über das Bewacherregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) anmelden.

Wenn Wachpersonen oder Personen mit Leitungstätigkeit aus dem Wachunternehmen ausscheiden oder sich Daten oder Aufgaben dieser Personen ändern, ist dies ebenfalls online über das Bewacherregister zu melden!

Die Pflicht zur Meldung von Wachpersonen und Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder Zweigniederlassung beauftragt sind, gilt auch für Bewachungsunternehmen, die diese Personen entleihen oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen.

Online-Abwicklung

Online-Verfahren des Bewacherregisters

Gehen Sie dazu bitte wie folgt vor:

  • Schritt 1: Registrierung - Sie müssen Ihr Bewachungsunternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) im Bewacherregister registrieren.
  • Schritt 2: Anmeldung - Nach erfolgreicher Registrierung können Sie sich mit Ihren Benutzerdaten anmelden.

Zuständig für die Überprüfung von Wachpersonen ist die Ordnungsbehörde, in welcher die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat (Wohnsitzbehörde). Überprüfungen werden über das Bewacherregister automatisch an die zuständige Behörde übermittelt und von dort bearbeitet. Diese prüft dann die Zuverlässigkeit und Qualifikation der angemeldeten Personen. Sie dürfen diese Personen erst nach behördlicher Bestätigung der Zuverlässigkeit mit Bewachungsaufgaben bzw. Leitungstätigkeiten beschäftigen.

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