Erlaubnispflicht gemäß § 34 a Absatz 1 GewO
Gemäß § 34 a Absatz 1 GewO bedarf es der Erlaubnis, wenn jemand gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will. Bei juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall, ist für jede vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführende Personen und Vorstandsmitglieder) ein Antragsvordruck einzureichen.
Für die Beantragung der Erlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
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Antragsvordruck (ausgefüllt und unterschrieben)
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Gültiger Personalausweis oder Nationalpass;
ausländische Staatsangehörige, außer Angehörige der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
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Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
Diese Industrie- und Handelskammer (IHK) Bescheinigung ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen:
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder offene Handelsgesellschaft (oHG)) ist der Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vorzulegen;
- bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung von den gesetzlichen Vertretern, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, einzureichen. Ist dies nicht der Fall, muss zumindest ein Betriebsleiter die erforderliche Sachkunde nachweisen.
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Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
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Auskunft in Steuersachen des für den Betriebssitz bzw. Wohnort zuständigen Finanzamtes
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Unbedenklichkeitsbescheinigung der für den Betriebssitz bzw. Wohnort zuständigen Stadtkasse
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Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882 b Zivilprozessordnung;
Auskünfte über Einträge können auch über das Vollstreckungsportal eingeholt werden
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Auskunft des Insolvenzgerichts
Wichtiger Hinweis:
Bei juristischen Personen sind die unter Nr. 5–8 genannten Unterlagen sowohl für die juristische Person (zum Beispiel GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand) vorzulegen. Zusätzlich ist bei juristischen Personen- und Handelspersonengesellschaften ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.
Gebühren
Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr zwischen 500 und 5.000 Euro, je nach Verwaltungsaufwand, erhoben.
Über die fällige Gebühr erhalten Sie schriftlich Bescheid. Bar- oder Kartenzahlung vor Ort sind nicht möglich.
Bitte beachten sie zusätzlich, dass die oben beschriebenen Unterlagen teilweise ebenfalls gebührenpflichtig sind.