Jugendschutz in der Öffentlichkeit: Wofür?

Jugendschutz in der Öffentlichkeit: Wofür?

Informationen für Eltern

Kinder und Jugendliche stecken mitten in ihrer körperlichen und mentalen Entwicklung und sind zudem vielfach nicht in der Lage, Gefährdungssituationen selbst zu erkennen und entsprechend zu handeln, weshalb sie den Schutz unserer Gesellschaft bedürfen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat daher für das DJ-Team die oberste Priorität!

Das Jugendschutzgesetz soll die Heranwachsenden in verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen begleiten. Es regelt unter anderem den Verkauf und den Konsum von Tabak, Zigaretten, E-Zigaretten, Shishas, E-Shishas, Alkohol, den Aufenthalt in Diskotheken, Gaststätten und Kinos. Des Weiteren koppelt es den Zugang zu Filmen, Video- und Computerspielen in der Öffentlichkeit an Altersfreigaben. Das Gesetz unterstützt so Eltern bei der verantwortungsbewussten Wahrnehmung der Erziehung ihrer Kinder. Laut Jugendschutzgesetz sind Kinder alle Personen unter 14 Jahren; Jugendliche sind alle Personen ab 14 Jahren, die aber jünger als 18 Jahre sind.

Die einzelnen Regelungen des Gesetzes richten sich ausschließlich an volljährige Personen, insbesondere an Gewerbetreibende, Veranstalter und deren Beschäftigte. Sie richten sich nicht an Kinder und Jugendliche, denn sie sind hier diejenigen, die es zu schützen gilt. Das Jugendschutzgesetz hat drei Schwerpunkte:

  • Jugendschutz in der Öffentlichkeit

    Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit, also an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind; zum Beispiel Geschäfte, Gaststätten (auch Shishabars), Kinos, Diskotheken, Spielhallen, Straßen und öffentliche Plätze. Als öffentlich gelten auch Räume und Orte, wenn dort Eintrittsgeld zu zahlen ist oder wenn vorher nicht klar ist, wer dabei sein wird. Für nicht-öffentliche, private Veranstaltungen oder Vereinsfeiern gilt das Gesetz nicht.

  • Jugendschutz im Hinblick auf Tabak und Alkohol

    Weil der Konsum von Tabakwaren und alkoholhaltigen Getränken und Lebensmitteln gesundheitsgefährdend ist, enthält das Jugendschutzgesetz Regelungen zur Altersfreigabe dieser Waren. Gleiches gilt auch für den Konsum von E-Zigaretten, Shishas und E-Shishas.

  • Jugendschutz im Bereich der Medien

    Das Jugendschutzgesetz legt fest, ab welchem Alter Jugendliche Zugang zu bestimmten Medien ("FSK-Zeichen") erhalten dürfen. Das betrifft Kinofilme, darüber hinaus auch Videos sowie Computer- und Videospiele, soweit diese in Form so genannter Trägermedien vorliegen (also auf CD, DVD, Blu-ray).

Was darf mein Kind überhaupt?

Wissen Sie, was Ihr Kind im Allgemeinen laut Jugendschutzgesetzt (nicht) darf? Und was ab welchem Alter?

Haben Sie sich schon einmal mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beschäftigt oder wissen Sie "nur" aus dem Bauch heraus, was Ihr Sohn oder Ihre Tochter gesetzlich darf bzw. was sie ihm oder ihr erlauben können? Sollte letzteres der Fall sein, kann die Tabelle rechts Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen!

Oder nutzen Sie den Jugendschutz-Rechner, um dort, nach Altersstufen und Rubriken gestaffelt, exakte Antworten auf Ihre speziellen Fragen zu bekommen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie uns auch gerne eine E-Mail an folgende Adresse schicken: Amt32-Jugendschutz@duesseldorf.de

Wo wird das Ordnungsamt tätig?

Wir können bei Verstößen lediglich dort tätig werden, wo sich Ihr/e Kind/er in der Öffentlichkeit aufhalten. Außerdem gibt es Vorschriften, die Verbote für Ihr/e Kind/er aufheben, sofern Sie oder eine erziehungsbeauftragte Person diese begleiten. Nähere Angaben hierzu liefert unsere Broschüre zum Thema Jugendschutz.

Wann und in welchem Umfang wird das Ordnungsamt tätig?

Wir werden immer dann tätig, wenn uns Beschwerden vorliegen oder Außendienstmitarbeitende Missstände erkennen.

Wir versuchen, Ihre Kinder in der Öffentlichkeit vor den im Jugendschutzgesetz aufgeführten Gefahren zu schützen. Wundern Sie sich daher bitte nicht, wenn wir Sie mitten in der Nacht anrufen und bitten, Ihre Tochter oder Ihren Sohn aus der Altstadt abzuholen, da der Aufenthalt in Gaststätten u.ä. für Ihr Kind noch nicht erlaubt ist. Oder wenn Sie ein Anschreiben erhalten, in dem wir Sie informieren, dass Ihr minderjähriges Kind beim Rauchen "erwischt" wurde. Damit erschöpfen sich jedoch unsere "erzieherischen" Aufgaben. Bitte beachten Sie jedoch, dass unsere Maßnahmen nicht Ihren Erziehungsauftrag ersetzen!

Was dann folgt, sind rein repressive Maßnahmen, d.h. wir leiten Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gewerbetreibende, aber u.U. auch gegen Eltern oder erziehungsbeauftragte Personen ein, die gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Jugendschutz oder steckt ein Kind / ein Jugendlicher in Schwierigkeiten?
Keine Sorge! Die Problemberatung des Jugendamtes steht Ihnen unter der Rufnummer 0211 8992400 gerne zur Verfügung.