Geschäftsgrundlagen

Geschäftsgrundlagen

  • Landeserlass Ganztag i. d. F. vom 23.12.2010
  • Rats- und Schulausschussbeschlüsse der Landeshauptstadt
  • Rahmenvertrag für soziale Dienste und Leistungen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
  • Kooperationsvereinbarungen

Ganztagskonzept (Qualitätsentwicklung)

Ganztagskonzept (Qualitätsentwicklung)

Der Landeserlass fordert von jeder Ganztagsschule die Entwicklung eines standortspezifischen Ganztagskonzeptes – auch unter Beteiligung der außerschulischen Kooperationspartner – das regelmäßig fortgeschrieben wird. Es orientiert sich an den im Erlass vorgegebenen Qualitätsmerkmalen und ist Teil des Schulprogramms. Über das Konzept entscheidet die Schulkonferenz. In ihm sind neben Angaben zum Umfang des Angebots auch Aussagen zu pädagogischen Inhalten und über die fachliche Ausrichtung der außerunterrichtlichen Bildungsangebote enthalten. Einen Zugang zum jeweiligen Ganztagskonzept der Schule, das im Intervall von zwei Jahren aktualisiert wird, ermöglicht die Schule allen Beteiligten und Interessierten.

Weitere Informationen

Informationen aus dem Schulministerium NRW
Muster Ganztagskonzept 

 

Verträge, Vertragsabwicklung

Verträge, Vertragsabwicklung

Um die Zusammenarbeit aller an der OGS Beteiligten klar strukturieren und die Rahmenbedingungen allgemein gültig regeln zu können, sind verbindliche Vereinbarungen erforderlich. Daher existieren für die unterschiedlichen Akteure Verträge entsprechenden Inhalts:

  • Kooperationsvereinbarungen für die pädagogische Betreuung
  • Elternverträge
  • Honorarverträge für Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter

Kooperationsvereinbarungen für die pädagogische Betreuung

Kooperationsvereinbarungen für die pädagogische Betreuung

In dieser Vereinbarung sind die Aufgaben sowie die Qualitätsstandards und deren Sicherung genannt, für die der Betreuungspartner (=Jugendhilfeträger) in der Schule verantwortlich ist.

Kooperationen mit Jugendhilfeträgern
Aufbau der OGS in Düsseldorf

Elternverträge

Elternverträge

Für die Anmeldung eines Kindes zum Angebot OGS bedarf es eines Vertrages. Er ist in der Schule zu stellen, in der das Kind auch einen Schulplatz hat. Die Schulleitung bestätigt, dass ein Platz für das Kind zur Verfügung steht, da die Vergabe der OGS-Plätze in der Zuständigkeit der Schulen liegt. Kinder werden nur aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Vertragsbestätigung, Festsetzung und Erhebung des Elternbeitrags erfolgen beim Jugendamt, daher sind evtl. Rückfragen an die dort zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu richten. Dies betrifft auch unterjährige Änderungen, z. B. beim regelmäßigen Einkommen und bei vertragsrelevanten Daten und Angaben.

Weitere Informationen

  • Informationen zur Satzung, Elternbeitrag und Ansprechpartner beim Jugendamt

Anwesenheitspflicht, Kündigung/Ausschluss

Anwesenheitspflicht, Kündigung/Ausschluss

Anwesenheitspflicht

Die Teilnahme am Angebot OGS ist u. a. durch den Landeserlass an verschiedene Bedingungen geknüpft:

  • die Anmeldung des Kindes bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme
  • solange das Kind die Schule besucht und der Vertrag nicht gekündigt wurde, verlängert er sich um ein weiteres Schuljahr

Kündigung/Ausschluss

  • im laufenden Schuljahr kann der Vertrag von den Eltern nur aus den im Vertrag genannten begründeten Ausnahmefällen gekündigt werden
  • eine Kündigung bis 30.04. zum Schuljahresende ist sowohl von Schule wie auch Eltern möglich
  • ein Kind kann aus den im Vertrag genannten Gründen von der Teilnahme an der OGS ausgeschlossen werden, z. B. bei Verletzung der verpflichtenden Anwesenheitszeiten, Nichtzahlung der Elternbeiträge und einem Verhalten des Kindes, das einen Verbleib in der OGS nicht mehr zulässt. Hierbei sind die Handlungsempfehlungen für einen dauerhaften Ausschluss aus der OGS aus verhaltensbedingten Gründen zu beachten.

Teilnahme in den Sommerferien

Teilnahme in den Sommerferien

Information für Schulleitungen (Stand Februar 2017)

Teilnahme der Schulneulinge bzw. Viertklässler an Ferienprogrammen in den Sommerferien

Das Schulministerium hat bereits im Jahr 2010 den Rechtsanspruch auf eine lückenlose Kinderbetreuung ‚bis zum Schuleintritt', d.h. bis zum ersten Schultag erklärt. Der Städt. Jugendhilfeausschuss hat hierzu ebenfalls einen Beschluss gefasst, wie damit in den Düsseldorfer Betreuungseinrichtungen umgegangen werden soll. Unabhängig davon besteht aufgrund des OGS-Vertrages für die Schulneulinge ab dem 01.08. ein Teilnahmerecht an Ferienprogrammen. Weiterhin wurde die Frage geklärt, ob Viertklässler über den 31.07. hinaus an den  Ferienprogrammen teilnehmen können. Aus  Sicht des Schulträgers bestehen keine Bedenken, wenn dies mit Einverständnis des pädagogischen Betreuungspartners erfolgt.

Die Unfallkasse NRW hat Anfang März 2010 für diese  Zielgruppe bestätigt,  dass  der  gesetzliche Unfallschutz im Rahmen der OGS weiterhin gegeben ist.

Handlungsempfehlung zum dauerhaften Ausschluss eines Kindes

Handlungsempfehlung zum dauerhaften Ausschluss eines Kindes

Der Ausschluss eines Kindes von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten aus verhaltensbedingten Gründen ist eine außergewöhnliche Maßnahme der Schule, um für die übrigen Kinder eine weiterhin gute pädagogische Arbeit gewährleisten zu können. Insofern soll von dieser Möglichkeit erst nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender pädagogischer Instrumente, wie z. B. auch die umfassende Hilfestellung zur Verhaltens-änderung für das Kind und dessen Erziehungsberechtigte, Gebrauch gemacht werden. An dieser Stelle sei explizit auch auf die Möglichkeit einer externen Moderation durch das Zentrum für Schulpsychologie hingewiesen. Der nachfolgend skizzierte Verfahrensablauf dient daher als Handlungsempfehlung für den Entscheidungsprozess. Maßgeblich beteiligt ist hierbei die OGS-Steuerungsgruppe (Schulleitung und/oder Mitglieder des Lehrerkollegiums, Beschäftigte des Jugendhilfeträgers, Eltern, Schülerinnen und Schüler, evtl. außerunterrichtliche Bildungsanbieter), wenngleich die Entscheidung durch die Schulleitung umgesetzt wird.

Für Schülerinnen und Schüler in Ganztagsklassen bilden die Zugehörigkeit zu einer Klasse und die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten eine feste Einheit. Daher wird auf die Bestimmungen zu Erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen des § 53 Schulgesetz NRW verwiesen.

Grundlage für den Ausschluss von außerschulischen Angeboten der Schülerinnen und Schüler, die in Ganztagsgruppen (additives System) geführt werden, ist Nr. 3 des Elternvertrages: Hiernach kann ein Kind durch die Schule von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

  • das Verhalten des Kindes einen weiteren Verbleib nicht zulässt,
  • das Kind das Angebot nicht regelmäßig und täglich wahrnimmt, insbesondere die verpflichtenden Anwesenheitszeiten nicht eingehalten werden,
  • die erforderliche Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird.

Übersicht über den Verfahrensablauf bei drohendem Ausschluss

  1. Nach Feststellung des Fehlverhaltens klärt und bewertet ein Gremium der Steuerungsgruppe den Sachverhalt (betroffene Kinder, Erziehungs-berechtigte und ggf. Zeugen sind zum Sachverhalt zu hören, über diese Aussagen ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen).
  2. Das Gremium empfiehlt erforderliche Maßnahmen.
  3. Erziehungsberechtigte werden darüber informiert und die Maßnahmen umgesetzt.
  4. Bei wiederholtem Fehlverhalten sind die Erziehungsberechtigten schriftlich darüber zu informieren, dass bei weiterhin unverändertem Verhalten ein Ausschluss unvermeidbar wird. Zeitgleich erhält die Schulaufsicht eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnis.
  5. Das Gremium stellt fest, dass selbst die Androhung des Ausschlusses erfolglos geblieben ist. Erziehungsberechtigte erhalten eine schriftliche Einladung für ein Gespräch mit Vertreterinnen /Vertretern der Steuerungsgruppe zur Erläuterung der Ausschlussgründe.
  6. Schriftlicher Ausschluss durch die Schulleitung.
  7. Mitteilung an das Jugendamt zwecks Einstellung des Beitragseinzugs.

Mittagsverpflegung

Mittagsverpflegung

Die Mittagsverpflegung in der OGS ist ein verbindliches Angebot, für das gesondert ein Verpflegungsentgelt erhoben wird. Dieses ist an den Betreuungspartner der Schule zu zahlen.

BuT – Bildungs- und Teilhabepaket

BuT – Bildungs- und Teilhabepaket

Im März 2011 ist das Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen worden. Mit diesen Leistungen sollen Kindern verschiedene Aktivitäten in Schule und Freizeit ermöglicht werden. Es können zum Beispiel Leistungen für das gemeinschaftliche Mittagessen beantragt werden.

Weitere Informationen

Bildungs- und Teilhabepaket

Honorarverträge für Bildungsangebote

Honorarverträge für Bildungsangebote

Die Kooperation mit Partnern aus allen Fachbereichen der Bildung, mit Organisationen, Institutionen und Privatpersonen ermöglicht eine Vielzahl von Bildungsangeboten.

 Weitere Informationen

Bildungsangebote