Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Gerade für berufstätige Menschen ist es eine besondere Herausforderung, die Arbeit mit der Betreuung und Pflege eines Angehörigen zu vereinbaren. Zwei Gesetze sollen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erleichtern - das Gesetz zur Familienpflegezeit und das Gesetz zur Pflegezeit.
Nach dem Familienpflegezeitgesetz haben Angehörige die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege oder eine pflegerische Versorgung zu organisieren. Für den Verdienstausfall kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden. Der Beschäftigte kann zum Beispiel auch mit Einverständnis des Arbeitsgebers die Arbeitszeit reduzieren. Das Pflegezeitgesetz gibt einen Rechtsanspruch auf Freistellung für eine bestimmte Zeit.

Informationen zur Familienpflegezeit hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht, zur Pflegezeit das Bundesministerium für Gesundheit.

Das Pflegebüro berät Sie gerne zu diesem Thema. Manche Unternehmen bieten zusätzliche Unterstützungsangebote für ihre Mitarbeitenden an. Sprechen Sie deshalb auch mit Ihrem Arbeitgeber.

Kontakt

  • Pflegebüro

    Telefon 0211 899 899 8
    Fax 0211 89-29389
  • Amt für Soziales und Jugend
    Willi-Becker-Allee 8
    40227 Düsseldorf
  • Eingang barrierefrei, Aufzug, taktile Leitlinien, Behinderten-WC, Wickelraum, Behindertenparkplatz