Miete und Unterkunftskosten

Miete und Unterkunftskosten

Bei der Berechnung der Sozialhilfe kann grundsätzlich nur die angemessene Miete anerkannt werden. Diese besteht aus der Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Größe der Wohnung (Quadratmeterzahl) und der Höhe der Miete.

Nachstehend finden Sie eine entsprechende Übersicht (Stand: 01.11.2022).

Anzahl der Personen Wohnraumbedarf
bis zu einer Größe von
Mietrichtwert (inklusive Nebenkosten zuzüglich Heizung)
1 Person 50 m2 528,00 Euro
2 Personen 65 m2 610,00 Euro
3 Personen 80 m2 750,00 Euro
4 Personen 95 m2 969,00 Euro
5 Personen 110 m2 1.273,00 Euro
mehr als 5 Personen + 15 m2 für jede weitere Person 174,00 Euro für jede weitere Person

Sofern Sie erstmalig Sozialhilfe beantragen und in einer zu teuren Wohnung wohnen, wird zunächst (in der Regel bis zu sechs Monaten) die tatsächliche Miete anerkannt. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre Miete schnellstmöglich zu senken (zum Beispiel durch Umzug oder Untervermietung).

Ansprechpartner für weitere Informationen und Fragen sind die Servicecenter des Amtes für Soziales in Ihrem Stadtbezirk. Über unsere Standortsuche können Sie das für Sie zuständige Servicecenter ermitteln.

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Servicecenter zu informieren.