Mit der Satzung sollen notwendige bauliche Maßnahmen nicht verhindert werden, es gilt jedoch ein Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen im Geltungsbereich der Satzung. Insbesondere Luxussanierungen und Modernisierungen, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen, sollen verhindert werden.
Ein Genehmigungsvorbehalt besteht nach § 172 Absatz 1 Baugesetzbuch zu folgenden Vorhaben:
- Rückbau,
- bauliche Änderung,
- Nutzungsänderung.
Instandsetzungen und Reparaturen (zum Beispiel Anstrich) erfordern grundsätzlich keine Genehmigung, wenn mit ihnen lediglich die vorhandene Substanz gleichwertig wiederinstandgesetzt wird und kein Eingriff in die Bausubstanz erfolgt. Freiwillige Maßnahmen, politische Absichtserklärungen, Förderziele und gesetzliche Anforderungen zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowie aktuelle gesetzliche Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes, der Bauordnung NRW, zum Brandschutz und zur Barrierefreiheit werden im Rahmen der Einzelfallprüfung positiv berücksichtigt.
Die oben genannten Grundlagen bilden die Rahmenbedingungen für die nachfolgende, einen ersten Überblick gewährende, Bewertungseinschätzung. Sie ersetzt jedoch nicht die Einzelfallprüfung.