Im Rahmen des ersten Förderaufrufs des Landes konnte sich die Stadt Düsseldorf auf der Grundlage des Rahmenplans Einzelhandel, dem gesamtstädtischen Entwicklungskonzept zum Thema Einzelhandel und der Handlungsräume der integrierten Quartiersentwicklung eine Förderung aus dem „Verfügungsfonds Anmietung“ für die zentralen Lagen Graf-Adolf-Straße / nördliche Friedrichstraße, Gumbertstraße und Heyestraße-Süd sichern. Bewilligt wurden finanzielle Mittel in Höhe von rund 250.100 Euro. Es stehen mit dem kommunalen Eigenanteil insgesamt rund 277.900 Euro zur Verfügung. Bis Ende 2023 werden die drei Geschäftslagen
aus dem „Verfügungsfonds Anmietung” gefördert.
Unterstützt wird in diesen Geschäftsstraßen die vergünstigte Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen. Gesucht werden neue Geschäfts- oder Konzeptideen, die den Geschäftslagen neue Perspektiven eröffnen können.
Mit dem 3. Förderaufruf konnte sich die Stadt Düsseldorf weitere 98.902 Euro Fördermittel für den „Verfügungsfonds Anmietung“ sichern. Mit dem städtischen Anteil von 10 Prozent stehen auch für die Geschäftslagen
Fördergegenstand ist die Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen oder Räumen und deren Weitervermietung zu einer reduzierten Miete bis Ende 2023. Förderfähig sind die Ausgaben der Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen des kleinteiligen Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes bis zu einer Mietfläche von 300 Quadratmetern. Bezugspunkt der Förderung ist die Kaltmiete aus der letzten Vermietung des entsprechenden Ladenlokals (Altmiete).
Förderfähig (Grafik zur Mietberechnung) ist eine Anmietung in Höhe von bis zu 70 Prozent der Altmiete. Diese auf maximal 70 Prozent reduzierte Miete muss sich auf die gesamte im letzten Mietvertrag angegebene Fläche des Ladenlokals beziehen, auch wenn diese über die förderfähige Mietfläche von 300 Quadratmetern hinausgeht. Bei der Weitervermietung der Ladenlokale darf die Altmiete durch die Stadt Düsseldorf um bis zu 80 Prozent reduziert werden, so dass die neue Mieterin / der neue Mieter im Rahmen der Förderung bis Ende 2023 eine Miete in Höhe von min. 20 Prozent der Altmiete zu tragen hat.
Mit Blick auf die Nutzung und den Betrieb der Ladenlokale sollten Interessierte berücksichtigen, dass sich die Fördermöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln ausschließlich auf die Bezuschussung von Kaltmieten (bis maximal 300 Quadratmeter Mietfläche) beschränken. Kosten für Renovierung, Ausstattung, Genehmigungen, Betrieb usw. sind im Rahmen des Sofortprogramms nicht förderfähig und müssen aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe von Fördermitteln von anderer Seite getragen werden.
Förderfähig sind neue Nutzungen für die leerstehenden Ladenlokale, insbesondere frequenzbringende Angebote. Dies könnten beispielsweise Einzelhandels- oder Gastronomie-Startups, Dienstleistungen mit Publikumsverkehr, Direktverkauf landwirtschaftlicher Produkte, Lieferservices oder Verteilstationen, Showrooms von regionalen Onlinehändlern, kulturwirtschaftliche Nutzungen, bürgerschaftliche und nachbarschaftliche Nutzungen (Räume für Initiativen etc.), Bildungsangebote und Kinderbetreuung oder Nutzungen zur Ermöglichung von neuen Mobilitätslösungen sein.