Vereinbarung über die Bildung der Regionalen Arbeitsgemeinschaft Stadt Düsseldorf - Kreis Mettmann - Rhein-Kreis Neuss

Redaktioneller Stand: November 2011

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§ 1

(1) Die Stadt Düsseldorf, der Kreis Mettmann und der Rhein-Kreis Neuss schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung "Regionale Arbeitsgemeinschaft Stadt Düsseldorf - Kreis Mettmann - Rhein-Kreis Neuss".

§ 2

(1) Ziel der Regionalen Arbeitsgemeinschaft ist es, die Kooperation zwischen der Stadt Düsseldorf, dem Kreis Mettmann und dem Rhein-Kreis Neuss auf den Ebenen der Politik und der Verwaltung in allen Handlungsfeldern des kommunalen bzw. regionalen Aufgabenspektrums zu fördern und die Region durch kooperative Maßnahmen zu stärken.

(2) Die Regionale Arbeitsgemeinschaft hat daher die Aufgabe, alle kommunalen Angelegenheiten zu behandeln, durch die die Interessen der Stadt Düsseldorf, des Kreises Mettmann und des Rhein-Kreises Neuss oder der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemeinsam berührt werden.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, diese Angelegenheiten in der Regionalen Arbeitsgemeinschaft zur Behandlung zu stellen, sobald sie ihnen bekannt werden. Die Zuständigkeit der Regionalen Arbeitsgemeinschaft ist sachlich unbegrenzt.

(4) Die Mitglieder sollen in Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen berühren, nur nach vorheriger Behandlung in der Regionalen Arbeitsgemeinschaft an Dritte herantreten.

(5) Die Unterrichtung der Medien und der Öffentlichkeit in allen Angelegenheiten erfolgt gemeinsam.

§ 3

Die Arbeitsgemeinschaft bildet

  • einen interkommunalen Ausschuss,
  • einen geschäftsführenden Ausschuss.

§ 4

(1) Der interkommunale Ausschuss besteht aus 18 Mitgliedern. Auf die Stadt Düsseldorf, den Kreis Mettmann und den Rhein-Kreis Neuss entfallen je sechs Sitze.

(2) Mitglieder des Ausschusses sind der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, der Landrat des Kreises Mettmann und der Landrat des Rhein-Kreises Neuss.

(3) Je fünf weitere Sitze werden von den Vertretungskörperschaften der Stadt Düsseldorf, des Kreises Mettmann und des Rhein-Kreises Neuss durch Wahl besetzt.

(4) Für jedes den Vertretungskörperschaften zugehörende Mitglied des Ausschusses wählen die Vertretungskörperschaften ein stellvertretendes Mitglied.

(5) Die Ausschusszugehörigkeit der Mitglieder der Vertretungskörperschaften endet mit ihrem Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft, spätestens mit deren Neuwahl.

§ 5

Den Vorsitz im interkommunalen Ausschuss führen abwechselnd jeweils für ein Jahr

  1. der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf,
  2. der Landrat des Kreises Mettmann,
  3. der Landrat des Rhein-Kreises Neuss

Bei Abwesenheit erfolgt die Vertretung jeweils gemäß der in Satz 1 festgelegten Priorität

§ 6

Aufgabe des interkommunalen Ausschusses ist die abschließende Behandlung aller Vorlagen des geschäftsführenden Ausschusses zur Weiterleitung von Anregungen und Beschlussvorschlägen an die Vertretungskörperschaften der Stadt Düsseldorf, des Kreises Mettmann und des Rhein-Kreises Neuss.

§ 7

(1) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus 12 Mitgliedern.

(2) Dem Ausschuss gehören an

  1. der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf,
  2. der Landrat des Kreises Mettmann,
  3. der Landrat des Rhein-Kreises Neuss.

(3) Drei Mitglieder werden von dem Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, drei Mitglieder von dem Landrat des Kreises Mettmann und drei Mitglieder vom Landrat des Rhein-Kreises Neuss entsandt. Diese Mitglieder entstammen jeweils dem Kreise der Beigeordneten bzw. Dezernenten und können vertreten werden.

§ 8

Den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss führt der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf.

Bei Abwesenheit wird er vertreten durch den Landrat des Kreises Mettmann und bei dessen Abwesenheit durch den Landrat des Rhein-Kreises Neuss.

§ 9

Der geschäftsführende Ausschuss behandelt alle die gemeinsamen Interessen der Kooperationspartner berührenden Angelegenheiten, insbesondere bereitet er die Vorlagen für den interkommunalen Ausschuss vor.

§ 10

(1) Zur Bearbeitung bestimmter regional bedeutsamer Themen, zur Ausarbeitung von Vorschlägen und zur fachlichen Beratung des geschäftsführenden Ausschusses kann der geschäftsführende Ausschuss Arbeitsgruppen in beliebiger Zusammensetzung bilden.

(2) Hierbei können auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Kreises Mettmann und des Rhein-Kreises Neuss, die Bezirksvertretungen der Stadt Düsseldorf sowie weitere Institutionen oder Personen beteiligt werden.

(3) Der geschäftsführende Ausschuss bestimmt die Leiter der einzelnen Arbeitsgruppen.

(4) Insbesondere zu den folgenden regional bedeutsamen Themen sollen Arbeitsgruppen als dauerhafte Gremien eingerichtet werden:

Verkehr      Kultur / Tourismus      Wirtschaftsförderung      Energie

§ 11

(1) Die Geschäftsführung der Regionalen Arbeitsgemeinschaft liegt bei dem geschäftsführenden Ausschuss. Er bedient sich eines Geschäftsführers, den der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf im Benehmen mit den beiden Landräten ernennt.

(2)Der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig; je nach Aufgabenumfang kann eine andere Lösung vereinbart werden.

(3) Der Geschäftsführer stimmt wesentliche Fragen mit dem Oberbürgermeister und den beiden Landräten ab.

§ 12

Der interkommunale Ausschuss soll mindestens zwei Mal jährlich tagen. Er wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen spätestens 10 Kalendertage vor dem Sitzungstermin einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung 13 Kalendertage vor der Sitzung zur Post gegeben wird.

§ 13

Der geschäftsführende Ausschuss soll mindestens zwei Mal jährlich tagen. Er wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

§ 14

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Die Vorsitzenden sind jedoch berechtigt, Sachverständige zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu übersenden.

§ 15

(1) Mindestens einmal jährlich wird die regionale Bürgermeisterkonferenz einberufen.

(2) Sie besteht aus

  • dem Oberbürgermeister,
  • den beiden Landräten
  • sowie den Bürgermeistern aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden der beiden Kreise.

(3) Die regionale Bürgermeisterkonferenz kann zur regionalen Kooperation Einschätzungen geben, Anregungen liefern und Vorschläge unterbreiten sowie im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss Arbeitsgruppen einrichten.

(4) Die Leitung der regionalen Bürgermeisterkonferenz wechselt im Rotationsprinzip zwischen

  1. dem Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf
  2. dem Landrat des Kreises Mettmann
  3. dem Landrat des Rhein-Kreises Neuss.

Bei Abwesenheit erfolgt die Vertretung jeweils gemäß der in Satz 1 festgelegten Priorität.

(5) § 12 Satz 2 und 3 sowie § 14 gelten entsprechend.

§ 16

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen, die Teilnehmer an der regionalen Bürgermeisterkonferenz sowie der Geschäftsführer sind im Rahmen ihres jeweiligen Mandates bzw. Hauptamtes tätig.

(2) Die durch die Teilnahme der Mitglieder der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen an den Sitzungen entstehenden und alle sonstigen Kosten tragen Stadt und Kreise je für ihren Teil.

(3) Über die Kostentragung in außerordentlichen Fällen (z.B. bei Einholung eines Gutachtens) wird vor der Auftragserteilung durch den geschäftsführenden Ausschuss entschieden.

§ 17

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie gilt zu dem Zeitpunkt als aufgehoben, zu dem der Austrittsbeschluss eines Kooperationspartners den anderen Kooperationspartnern zugeht.

§ 18

Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung der Kooperationspartner in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Juli 2011

Stadt Düsseldorf

Der Oberbürgermeister


Dirk Elbers

Kreis Mettmann

Der Landrat


Thomas Hendele

Rhein-Kreis Neuss

Der Landrat


Hans-Jürgen Petrauschke