Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Währnehmung der Aufgaben nach dem  Tierkörperbeseitigungsgesetz
vom 27. Februar/8., 16., 30. März 1989

(GkG)    Redaktioneller Stand: November 1999

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Die kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach und die Kreise Neuss und Viersen haben aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 ((GV. NRW. S. 621), in der z. Zt. geltenden Fassung, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierköperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG -) vom 2. September 1975 (BGBl I S. 2313), in der z. Zt. geltenden Fassung, i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKBG) vom 15. Juli 1976 ((GV. NRW. S. 267), in der z. Zt. geltenden Fassung, am 27. Februar, 8. März, 16. März und 30. März 1989 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen.

Die Stadt Köln und der Erftkreis sind der o. g. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung am 3. Juni, 13. Januar 1992 und die Stadt Düsseldorf am 5. Mai 1994 beigetreten.

§ 1

(1) Die Beteiligten sind Beseitigungspflichtige im Sinne des § 4 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz.

(2) Der Kreis Viersen - im folgenden geschäftsführende Stelle genannt - verpflichtet sich, die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung für die Beteiligten nach den in der Präambel genannten Vorschriften durchzuführen.

§ 2

(1) Die Aufgabe umfaßt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen.

(2) Die beseitigungspflichtige Aufgabe umfaßt auch Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften beschlagnahmt worden sind.

§ 3

(1) Der Beseitigungspflichtige bedient sich zur Erfüllung der Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes der Fa. Gustav Denzin GmbH, Tierkörperverwertung, Kühleheide, 4060 Viersen 1, - im nachfolgenden Unternehmer genannt -

(2) Die geschäftsführende Stelle schließt mit dem Unternehmer zur Regelung der Rechtsbeziehungen einen Vertrag (Unternehmervertrag) ab.

§ 4

(1) Für die Beseitigung von Tierkörpern - Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes - zahlen die Beteiligten nach Aufforderung durch die geschäftsführende Stelle unmittelbar an den Unternehmer einen Betrag, der im Unternehmervertrag festgesetzt ist.

(2) Den Betrag nach Abs. 1 tragen die Beteiligten anteilmäßig auf Grund der im Vorjahr in ihrem Gebiet gefallenen Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe; ausgenommen sind Tierkörper, die an einer Seuche verendet sind.

(3) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen nach § 8 Abs. 1 des Unternehmervertrages zahlen die Beteiligten unmittelbar an den Unternehmer.

(4) Weitere Leistungen an den Unternehmer nach dem Unternehmervertrag tragen die Beteiligten anteilmäßig. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Maßstab der im vorhergehenden Kalenderjahr in ihrem Gebiet geschlachteten, gefallenen sowie nach der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe.

§ 5
geändert durch Vereinbarung vom 8., 26. Oktober/10., 23. November/29. Dezember 1998/28. Juni/9. Juli 1999; (Abl. Reg. Ddf. Nr. 39 vom 30. 9. 1999)

(1) Die Beteiligten gewähren der geschäftsführenden Stelle jährlich einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50% der Jahrespersonalkosten eines Arbeitsplatzes nach der Vergütungsgruppe IV b BAT, bestehend aus: Grundvergütung der Vergütungsgruppe IVb BAT, Endstufe, Ortszuschlag eines Ledigen, allgemeine Zulage, Zuwendung, Urlaubsgeld, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgungskasse Köln.

Die aufgeführten Personalkostenbestandsteile erhöhen sich um 10% Sachkosten und 20% Verwaltungsgemeinkosten. Bemessungsgrundlage ist das vorhergehende Kalenderjahr.

(2) Den Betrag nach Abs. 1 tragen die Beteiligten anteilmäßig. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Maßstab der im vorhergehenden Kalenderjahr in ihrem Gebiet geschlachteten, gefallenen sowie nach der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe.

§ 6

(1) Die Hauptverwaltungsbeamten der Beteiligten bilden einen Verwaltungsrat. Der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Viersen ist Vorsitzender des Verwaltungsrates. Außerdem gehört der für den Kreis Viersen zuständige Amtstierarzt dem Verwaltungsrat als beratendes Mitglied an. Die Aufsichtsfunktionen des Amtstierarztes bleiben unberührt.

(2) Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr.

(3) Die Hauptverwaltungsbeamten können für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter bestimmen.

§ 7

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über:

a) Abschluß, Änderung und Kündigung des Unternehmervertrages,

b)Änderung des Verteiligungsmaßstabes nach § 4 Abs. 2 und 4 dieser Vereinbarung,

c)die Kostenpauschale für die Tierkörperbeseitigung nach dem Unternehmervertrag,

d)die Verwendung der vorhandenen Geldbestände nach § 8 Abs. 1 Satz 3.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

§ 8

(1) Die Beteiligten haben bis 1965 zur Bereitstellung von Betriebszuschüssen für den Unternehmer jährlich an die Stadt Viersen als geschäftsführende Stelle eine Umlage gezahlt. Aus dieser Umlage wurden dem Unternehmer verschiedene Investitionsdarlehen gewährt. Der Kreis Viersen als geschäftsführende Stelle verwaltet diese Geldbestände.

(2) Bei Wegfall der Zuständigkeit der Beteiligten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und dem Landestierkörperbeseitigungsgesetz oder auf Grund anderer Regelung als gemäß § 23 Abs. 1 erste Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder bei Außerkrafttreten dieser Vereinbarung entfallen die vorhandenen Geldbestände und Forderungen entsprechend dem Verhältnis der vorliegenden Bemessungsgrundlage nach § 5 Satz 3 auf die einzelnen Beteiligten.

§ 9

(1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. 12. 2008. Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, falls sie vorher nicht gekündigt wird.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende der Geltungsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer bei der geschäftsführenden Stelle eingegangen sein.

§ 10

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Regierungspräsident Düsseldorf als gemeinsame Aufsichtsbehörde nach § 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zur Schlichtung anzurufen.

§ 11

(1) Die Vereinbarung tritt gemäß § 24 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidenten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen den beteiligten Städten und Kreisen vom 12., 13. und 14. 12. 1973 (Amtsblatt für den (Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 1 vom 10. 1. 1974) in der Fassung der 1. Änderung vom 7. und 11. 12. 1975 und 9. 1. 1976 (Amtsblatt für den (Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 14 vom 8. 4. 1976) außer Kraft.

Für den Kreis Viersen
Viersen, den 20. Dezember 1993

Dr. Vollert                                 Dr. Rupprecht
Oberkreisdirektor                       Kreisdirektor

Für die Stadt Köln
Köln, den 31 August 1994

Ruschmeier                                Dr. Schröder
Oberstadtdirektor                       Beigeordneter

Für die Stadt Krefeld
Krefeld, den 26. Oktober 1994

Vogt                                           Dr. Stienen
Oberstadtdirektor                         Stadtdirektor

Für die Stadt Mönchengladbach
Mönchengladbach, den 5 April 1994

Semmler                                       Dr. Gathen
Oberstadtdirektor                           Beigeordneter

Für den Erftkreis
Bergheim, den 21. September 1994

Bell                                                  Tirre
Oberkreisdirektor                               Ltd. Kreisrechtsdirektor

Für den Kreis Neuss
Neuss, den 24. Juni 1994

Salomon                                             Patt
Oberkreisdirektor                                 Kreisdirektor

Für die Landeshauptstadt Düsseldorf
Düsseldorf, den 5. Mai 1995

Dr. Friege                                            Dr. Küppers
Beigeordneter                                      Beigeordneter