Interpretationsbeschluß zu § 11 des Theatergemeinschaftsvertrages

Redaktioneller Stand: Oktober 1997

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  1. Jede Stadt stellt ihr Orchester in ihrer Stadt mit der jeweils notwendigen Besetzung und den erforderlichen Instrumenten einschließlich Aushilfsmusikern (Krankheitsaushilfen, Verstärkungs-, Bühnen-, Ergänzungsmusikern) der Deutschen Oper am Rhein unentgeltlich zur Verfügung.
    Sofern musikalische Ensembles verpflichtet werden, deren Einsatz nicht partitur-, sondern inszenierungsbedingt ist, werden die hierfür entstehenden Kosten von der Deutschen Oper am Rhein übernommen.
    Die Honorare für Gesangs- oder Instrumentalsolisten oder kammermusikalische Ensembles sind von der Deutschen Oper am Rhein zu tragen.
  2. Für den Einsatz des Duisburger Orchesters im Düsseldorfer Opernhaus zahlt die Stadt Düsseldorf an die Stadt Duisburg je Vorstellung 13.000,- DM. Ab 01. Januar 1995 werden die Tarifanpassungen für den Bereich der Kulturorchester diesem Betrag jeweils zugeschlagen. Die Kosten für Aushilfsmusiker (Verstärkungs-, Bühnen-, Ergänzungsmusiker) trägt die Stadt Düsseldorf, desgleichen eventuelle Sonderhonorare gemäß § 6 Abs. 2 TVK.
  3. Wird das Düsseldorfer Orchester im Theater der Stadt Duisburg eingesetzt, so erfolgt eine entsprechende Aufrechnung mit den Einsätzen gemäß Punkt b).
  4. Jede Stadt stellt ihr Orchester mit der jeweils notwendigen Besetzung auch zu Gastspielen unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für Musiker- und Instrumentaltransporte und Aushilfsmusiker (Verstärkungs-, Bühnen-, Ergänzungsmusiker) werden von der Deutschen Oper am Rhein übernommen.
  5. Die Deutsche Oper am Rhein trägt die Kosten, falls bei einem Gastspiel der Deutschen Oper am Rhein das Orchester einer Stadt in der Partnerstadt benötigt wird. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach b) dieses Interpretationsbeschlusses.
  6. Findet in den Partnerstädten außerhalb ihrer Theater eine Aufführung statt und sind die Orchester der beiden Städte durch eigene Veranstaltungen gebunden, so trägt die Stadt der Aufführung die Kosten für ein zusätzliches Orchester.
    Über die Heranziehung des Gastorchesters entscheidet der Generalintendant. Der Einsatz der Orchester wird durch eine Orchesterordnung geregelt. Die beiden Städte bestimmen den Inhalt dieser Ordnung durch einen Vertrag.
  7. Reisekosten für die Fahrten von Dirigenten zu Proben am Dienstsitz eines Gastorchesters werden grundsätzlich von den Städten übernommen.
    Dies gilt nicht, wenn der Einsatz eines Gastorchesters infolge eines Gastspiels der Deutschen Oper am Rhein erforderlich wird.
  8. Für den Fall der Aufzeichnung von Teilen einer Originalpartitur auf Tonträger werden die Honorare für die daran beteiligten Musiker von den Partnerstädten gemäß der in § 15 des Theatergemeinschaftsvertrages geregelten Aufteilung der Zuschüsse getragen. Dies gilt nur, soweit eine Inszenierung in beiden Städten zur Aufführung gelangt.

(2) Er ist mit einer Frist von mindestens einem Jahr jeweils zum Jahresende kündbar.