Theatergemeinschaftsvertrag
vom 13. Juli 1993

Redaktioneller Stand: Oktober 1997

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Zwischen den Städten Düsseldorf und Duisburg wird folgender Vertrag geschlossen:

I. Gemeinschaft, Organe und Vertretung


§ 1

Die Städte Düsseldorf und Duisburg schließen sich zur Bildung einer "Theatergemeinschaft Düsseldorf-Duisburg" zusammen.


§ 2

Zweck der Gemeinschaft ist es, einen Opernbetrieb zu pflegen, der an den Bühnen Düsseldorfs und Duisburgs künstlerisch gleichrangige Aufführungen musikalischer Werke bietet. Die Gemeinschaft soll höchsten künstlerischen Ansprüchen gerecht werden und diese, auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, im Rahmen der von den beiden Städten zu leistenden Zuschüsse erfüllen.

Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16. März 1976. Gewinne sollen nicht erzielt werden.


§ 3

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.


§ 4
(geändert durch Vertrag vom 27. 6. 1996/4. 7. 1996)

Die Gemeinschaft hat folgende Organe:

1. Den Verwaltungsrat,

2. die aus dem Generalintendanten und dem Geschäftsführenden Direktor bestehende Geschäftsführung.


§ 5

Der Verwaltungsrat besteht aus 26 Mitgliedern. Je zehn Mitglieder werden von den Stadtvertretungen der beiden Städte benannt. Darüber hinaus gehören dem Verwaltungsrat die Oberstadtdirektoren oder ihre Vertreter, die Stadtkämmerer und die Kulturdezernenten als Mitglieder an.

Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein Vertreter zu berufen. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Im Vorsitz wird unter den Städten zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres gewechselt.


§ 6

Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen Entscheidungsbefugnisse übertragen.


§ 7
(geändert durch Vertrag vom 27. 6. 1996/4. 7. 1996)

Aufgabe des Verwaltungsrates ist es, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Theaterfragen zu beraten und eine Angleichung der Interessen beider Städte herbeizuführen. Der Verwaltungsrat ist gleichzeitig das Kontrollorgan für die Verwaltung der Gemeinschaft.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Empfehlung des Haushalts- und des Stellenplanes der Gemeinschaft sowie der von den Städten zu leistenden vorläufigen Zuschüsse,
  2. die vorläufige Abnahme der Jahresrechnung und die vorläufige Entlastung des Generalintendanten und des Geschäftsführenden Direktors,
  3. die Wahl des Generalintendanten, die der Bestätigung durch die Stadtvertretungen bedarf,
  4. die Bestimmung des Finanzinstitutes für die Geldgeschäfte der Gemeinschaft,
  5. die Zustimmung zu Sonderengagements des Generalintendanten, die über die Höchstgage des Stellenplanes hinausgehen,
  6. die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Stadtverwaltung und dem Generalintendanten über die Benutzung der Bühnenhäuser für theaterfremde Zwecke,
  7. die Bestellung des Geschäftsführenden Direktors.

 

Diese Aufgabe kann nicht auf einen Ausschuß delegiert werden.

Die Aufgaben a bis c kann der Verwaltungsrat nicht übertragen.

Die Aufgaben d bis f können einem Ausschuß gemäß § 6 übertragen werden.

Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.


§ 8

Der Haushalts- und Stellenplan wird nach der Vorberatung im Verwaltungsrat durch die Stadtvertretungen beider Städte verabschiedet.

Die Stadtvertretungen nehmen nach Vorlage des Prüfungsberichtes die Jahresrechnung der Gemeinschaft ab und setzen die von den Städten zu leistenden endgültigen Zuschüsse fest.

Die Stadtvertretungen stellen den vom Verwaltungsrat gewählten Generalintendanten an.


§ 9
(geändert durch Vertrag vom 27. 6. 1996/4. 7. 1996)

Die Geschäftsführung ist für die laufende Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel und für den geordneten Ablauf des Theaterbetriebes verantwortlich. Für die Aufstellung des Spielplanes ist der Generalintendant verantwortlich.

Die Geschäftsführer vertreten die Gemeinschaft gemeinsam nach außen. Im übrigen regeln sich die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer nach den mit ihnen getätigten Anstellungsverträgen und der diesbezüglichen Dienstanweisung.

II. Personal, Bühnenhäuser und Orchester

 

§ 10

Zur Durchführung des gemeinsamen Theaterbetriebes stellen die beiden Städte ihre Bühnenhäuser mit allen technischen Einrichtungen, und zwar Düsseldorf das Opernhaus und Duisburg das Theater der Stadt zur Verfügung.

Über die Abstellung des bei den Städten vorhandenen Personals an Beamten, Angestellten und Arbeitern an die Gemeinschaft wird eine besondere Vereinbarung getroffen.


§ 11

Jede Stadt stellt ihr Orchester in der jeweils künstlerisch notwendigen Besetzung und mit den erforderlichen Instrumenten der Gemeinschaft unentgeltlich zur Verfügung.

Für den Einsatz des Duisburger Orchesters im Düsseldorfer Opernhaus zahlt die Stadt Düsseldorf an die Stadt Duisburg je Vorstellung einen Betrag von 13.000,- DM. Ab 1. Januar 1995 werden die Tarifanpassungen für den Bereich der Kulturorchester diesem Betrag jeweils zugeschlagen.

Der Einsatz der Orchester wird durch eine Orchesterordnung geregelt. Die beiden Städte bestimmen den Inhalt dieser Ordnung durch einen Vertrag.


§ 12

Beide Städte veranstalten außerhalb dieses Vertrages Sinfonie- und Chorkonzerte. Zu diesen Konzerten werden die beiden örtlichen Orchester neben den Theaterveranstaltungen hinzugezogen.

III. Finanzierung

 

§ 13

Die Wirtschaftsführung der Gemeinschaft richtet sich nach dem für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist dem Verwaltungsrat bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zur Beratung vorzulegen und sodann von diesem den beiden Städten bis zum 1. Juni zuzuleiten.


§ 14

Die beiden Städte verpflichten sich, während jeden Geschäftsjahres eine bestimmte Anzahl von Aufführungen abzunehmen, und zwar Düsseldorf 227 und Duisburg 133. Eine Änderung der Anzahl der abzunehmenden Aufführungen kann nur in beiderseitigem Einvernehmen erfolgen.


§ 15

Der Gemeinschaftsetat (Haushaltsplan) der Theatergemeinschaft wird von beiden Seiten in Form von Zuschüssen getragen. Diese Zuschüsse werden entsprechend § 14 wie folgt festgesetzt:

  • für die Zeit vom 01. 08. 1994 bis 31. 07. 1995 übernimmt die Stadt Düsseldorf 64%, die Stadt Duisburg 36%
  • ab 01. 08. 1995 übernimmt die Stadt Düsseldorf 63%, die Stadt Duisburg 37%

des verbleibenden Fehlbetrages.

Die vorab von den Gesellschaftern erbrachten produktionsbedingten Nebenkosten werden nach den gemäß Abs. 1 Satz 2 ermittelten Zuschußanteilen abgerechnet.

Dabei handelt es sich zur Zeit:

  1. Um die Miete für die Nebengebäude
    - Probebühne Flurstraße und
    - Probebühne Ackerstraße,
  2. um 7% der bisher und künftig einvernehmlich getätigten Investitionskosten der Nebengebäude
    - Balletthaus Oberkassel
    - Probebühne Ackerstraße
    - Werkstattgebäude Venloer Straße und
    - Kulissenlager Selbecker Straße sowie
  3. um 7% der Kosten des Grunderwerbs für die Nebengebäude
    - Balletthaus Oberkassel und
    - Kulissenlager Selbecker Straße.

Darüber hinaus beteiligen sich die Gesellschafter entsprechend der festgelegten Zuschußanteile nach Abs. 1 Satz 2 an den

  • Reinigungskosten für die Nebengebäude
  • Pesonalkosten für zwei Hausmeister sowie
  • an den üblichen Betriebskosten, soweit sie nicht von der DOR getragen werden.

Von den notwendigen Instandsetzungen und Reparaturen, die im Einzelfall 1000,- DM übersteigen, werden 7% der Kosten nach den in Abs. 1 Satz 2 festgelegten Zuschußanteilen von den Gesellschaftern getragen, wenn die Gesellschafter das Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme herbeigeführt haben.

Die beiden Gesellschafter sind sich darin einig, die Theaterwerkstätten und das Kulissenlager mittelfristig im Interesse einer Verbesserung der Betriebsorganisation bzw. der Betriebsabläufe zentral zusammenzufassen. Die Standortfrage ist vorrangig betriebswirtschaftlich, daneben auch im Interessenausgleich beider Städte zu klären. Die Kosten des neuen Standortes der Werkstätten und des Kulissenlagers werden von beiden Städten gemeinsam getragen.

Die aus den Vorstellungen in den beiden Städten erzielten Eintrittsgeldeinnahmen finden im Finanzplan der Gemeinschaft bis auf weiteres keine Berücksichtigung. Sie werden in die örtlichen Theaterhaushalte der beiden Städte vereinnahmt.

Überschüsse aus Gastspielen fließen dem Gemeinschaftsetat der Deutschen Oper am Rhein zu. Der Gesamtzuschuß vermindert sich um 25% der Überschüsse.


§ 16

Veranstaltungen der beiden Städte, die nicht zu den Vorstellungen der Deutschen Oper am Rhein im Opernhaus Düsseldorf und im Theater der Stadt Duisburg zählen, werden in technischer Hinsicht von der Deutschen Oper am Rhein betreut.

Hierfür haben die Städte ein besonderes Entgelt zu zahlen, das ermittelt wird auf der Basis der tatsächlich entstandenen Personalkosten der Deutschen Oper am Rhein. Verpflichtung, Honorarzahlung und Spielplandisposition dieser Sonderveranstaltungen erfolgen ausschließlich durch die Städte.

Die zu zahlenden Entgelte werden für den Zeitraum der jeweils abgelaufenen Spielzeit bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres abgerechnet.


§ 17

Die von den beiden Städten aufgrund des Haushaltsplanes gemäß § 15 zu leistenden Zuschüsse sind der Gemeinschaft ab 1. August eines jeden Jahres auf Anforderung der Geschäftsführung anteilig entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zinslos zur Verfügung zu stellen.


§ 18

Die Ausgaben für den Unterhalt der jeweiligen Theatergebäude (Opernhaus Düsseldorf bzw. Theater der Stadt Duisburg) und für etwaige bestehende Versorgungslasten hat jede Stadt für sich zu tragen.


§ 19

Dieser Vertrag tritt am 1. August 1994 in Kraft und ersetzt den Theatergemeinschaftsvertrag in der Fassung vom 31. Mai 1991. Der Vertrag läuft bis zum 31. Juli 1999 und verlängert sich um fünf Jahre, wenn er nicht spätestens zwei Jahre vor seinem Ablauf von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.


§ 20

Bei Auflösung des Vertrages gehen die der Theatergemeinschaft von den beiden Städten zur Verfügung gestellten Sachwerte an die jeweilige Stadt zurück, ohne daß ein Anspruch auf Entgelt für die während der Vertragsdauer eingetretene Abnutzung erhoben werden kann.

Neuanschaffungen während der Laufzeit des Vertrages werden im Verhältnis der von den beiden Städten gemäß § 15 geleisteten Zuschüsse aufgeteilt.


§ 21

Die Rechnungsprüfung der Gemeinschaft obliegt den Rechnungsprüfungsämtern der beiden Städte gemeinsam. Beide Ämter können ihre Abschlußbemerkungen gesondert in den Prüfungsbericht aufnehmen.

 

Düsseldorf, den 13. Juli 1993

Landeshauptstadt Düsseldorf      

Dr. Hölz
Oberstadtdirektor

Grosse-Brockhoff
Beigeordneter
Duisburg, den 13. Juli 1993

Stadt Duisburg

Dr. Klein
Oberstadtdirektor

Dr. Magdowski
Beigeordnete