Satzung des "Deichverbandes Neue Deichschau Heerdt" in Düsseldorf

vom 25. April 1996

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nr. 37 vom 12.09.1996
Redaktioneller Stand: Oktober 1998

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§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen "Deichverband Neue Deichschau Heerdt". Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.

(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 9. März 1995 (GV. NRW. S. 279). Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(3) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der als Anlage 1 zur Satzung beigefügten Übersichtskarte (auf die Veröffentlichung der Karte und des Dienstsiegels wurde verzichtet) im Maßstab 1 : 50 000. Es ergibt sich außerdem aus dem Poldergebietsplan im Maßstab 1 : 5 000 (§ 4 Abs. 2 Satz 2, 1. Spiegelstrich), der beim Verband zur Einsichtnahme ausliegt. Das Verbandsgebiet besteht aus drei Bezirken und zwar

  • Bezirk I: das zum Verbandsgebiet gehörende Gebiet der Stadt Düsseldorf (Teile der Gemarkung Heerdt),
  • Bezirk II: das zum Verbandsgebiet gehörende Gebiet der Stadt Neuss (Teile der Gemarkung Neuss) sowie
  • Bezirk III: das zum Verbandsgebiet gehörende Gebiet der Stadt Meerbusch (Teile der Gemarkung Büderich).

(4) Der Verband führt das in Anlage 2 zur Satzung abgebildete Dienstsiegel.

Auf die Veröffentlichung der Karte und des Dienstsiegels wurde verzichtet.

(5) Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind

  • im Bezirk I die Stadt Düsseldorf und im Bezirk II die Stadt Neuss (korporative Mitglieder),
  • im Bezirk III die jeweiligen Eigentümer, Wohnungseigentümer, Teileigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder).

(2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem laufenden hält.

§ 3 Aufgabe

Der Verband hat die Sicherstellung des Hochwasserschutzes im Verbandsgebiet zur Aufgabe.

Hierzu gehören insbesondere

  • Bau, Unterhaltung und Betrieb von Hochwasserschutzanlagen,
  • Herstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung vorstehender Aufgaben nötigen Wege.

§ 4 Unternehmen, Plan

(1) Der Verband hat die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Unterhaltungsarbeiten durchzuführen sowie notwendige Anlagen zu unterhalten, zu betreiben und ggf. zu bauen, zu ändern und zu beseitigen (Unternehmen).

(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Verbandsplan. Dieser besteht aus:

  • dem Poldergebietsplan im Maßstab 1 : 5 000,
  • der Hebeliste im Bezirk III,
  • dem Deichbuch mit Bestandsplänen der Deiche und der Anlagen.

§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder und auf dem Deichvorland durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

(3) Für die zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke im Bereich der korporativen Mitglieder

gelten die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften.

§ 6 Pflichten der Mitglieder, Deichschutzverordnung

(1) Grundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, daß das Unternehmen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Weitere Bestimmungen sind in der von der Aufsichtsbehörde erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutze der Deichanlagen (Deichschutzverordnung) in der jeweils

geltenden Fassung enthalten.

§ 7 Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen

(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.

(2) Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres

1. ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen,
2. die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.

§ 8 Verbandsschau

(1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal jährlich zu schauen. Bei der Verbandsschau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

(2) Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder ein von ihm Beauftragter.

(3) Der Ausschuß wählt für die Amtszeit nach § 15 Abs. 1 einen Schaubeauftragten und seinen Stellvertreter.

(4) Der Verbandsvorsteher lädt den Ausschuß, den Vorstand, den Schaubeauftragten und seinen Stellvertreter rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

§ 9 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Schaubeauftragten, vom Schauführer und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Verbandsvorsteher veranlaßt die Beseitigung festgestellter Mängel.

§ 10 Organe

Der Verband hat einen Vorstand (Deichamt) und einen Ausschuß (Erbentag).

§ 11 Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Wahl des Schaubeauftragten und seines Stellvertreters,
  3. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  4. Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
  6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Festsetzung von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Ausschusses,
  9. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

(1) Der Ausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Es entfallen:

  • auf den Bezirk I acht Mitglieder,
  • auf den Bezirk II ein Mitglied,
  • auf den Bezirk III drei Mitglieder.

Eine Stellvertretung findet nicht statt.

(2) Die Ausschußmitglieder aus den Bezirken I und II sind von den korporativen Mitgliedern durch ihre Räte zu entsenden. Sie können abberufen werden, wenn die Gründe, die für ihre Entsendung maßgeblich waren, entfallen sind. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Ausschußmitglieder aus dem Bezirk III sowie drei Ersatzmitglieder sind von den Verbandsmitgliedern im Bezirk III zu wählen. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied, das im Verbandsgebiet wohnt. Ist das Verbandsmitglied eine juristische Person, ist auch eine von dieser benannte natürliche Person wählbar. Bei Entfallen der Voraussetzungen für die Wählbarkeit scheidet das Ausschußmitglied aus.

(4) Der Verbandsvorsteher fordert rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des Ausschusses die

korporativen Verbandsmitglieder schriftlich auf, die Mitglieder im Ausschuß zu entsenden. Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Verbandsvorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder im Bezirk III durch Bekanntmachung nach § 43 Abs. 1 mit mindestens 14tägiger Frist zur Wahl. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.

(6) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat eine Stimme und das Recht, selbst oder durch einen Vertreter zu wählen. Der Verbandsvorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

(7) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.

(8) Der Verbandsvorsteher leitet die Wahl. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sollen vor der Wahl erklären, ob sie bereit sind, im Falle ihrer Wahl das Amt anzunehmen. Andernfalls muß die Annahme von den gewählten Personen unverzüglich, nachdem ihnen die Wahl mitgeteilt worden ist, erklärt werden.

(9) Die Ausschußmitglieder sind in der Weise zu wählen, daß die Verbandsmitglieder dem Verbandsvorsteher zur Niederschrift erklären, welcher der vorgeschlagenen Personen sie ihre Stimme geben. Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist die Wahl durch Zuruf zulässig, wenn nicht widersprochen wird und wenn das sofort verkündete Ergebnis von niemand sofort in Zweifel gezogen wird.

(10) Gewählt sind die vorgeschlagenen Personen, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Besteht danach wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das vom Verbandsvorsteher zu ziehende Los. Im Falle des Abs. 9 Satz 2 sind die vorgeschlagenen Personen gewählt.

(11) Für die Wahl der Ersatzmitglieder gelten die Abs. 9 und 10 entsprechend. Ihre Reihenfolge richtet sich nach den Stimmenzahlen, die sie erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Verbandsvorsteher zu ziehende Los.

(12) Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsteher, einem Wahlteilnehmer und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen.

(13) Der Verbandsvorsteher legt die Unterlagen über die Bildung des Ausschusses der Aufsichtsbehörde vor.

§ 13 Sitzungen des Ausschusses

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschußmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil.

(4) Die Tagesordnung kann in dringenden Fällen durch Beschluß des Ausschusses erweitert werden.


§ 14 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Ausschusses

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Ohne Form und Frist der Ladung ist er beschlußfähig, wenn alle Ausschußmitglieder zustimmen.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.


§ 15 Amtszeit des Ausschusses

(1) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt sechs Jahre. Sie endet am 31. März, zum ersten Mal im Jahre 1997.

(2) Wenn ein gewähltes Ausschußmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, tritt für den Rest der Amtszeit an seine Stelle das nächstfolgende Ersatzmitglied; ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, erfolgt eine Wahl nach § 12. Beträgt die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit weniger als zwei Jahre, erfolgt eine Nachwahl durch den Ausschuß. Für die ausgeschiedenen Ausschußmitglieder aus den Bezirken I und II ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden.


§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher (Deichgräf) als Vorsitzenden und fünf Beisitzern (Heimräte).

(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


§ 17 Wahl des Vorstandes

(1) Der Ausschuß wählt die Mitglieder des Vorstandes, wenn niemand widerspricht, in offener Abstimmung. Der Verbandsvorsteher sowie ein Beisitzer werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf, ein weiterer Beisitzer wird auf Vorschlag des Bürgermeisters der Stadt Neuss gewählt. Wählbar ist jede geschäftsfähige Person. Zwei Beisitzer werden sodann zum ersten und zweiten Stellvertreter des Verbandsvorstehers gewählt.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Wird ein Mitglied des Ausschusses in den Vorstand gewählt, so scheidet es aus dem Ausschuß aus.

(4) Der Ausschuß kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.


§ 18 Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Sie endet am 31. März, zum ersten Mal im Jahre 1998.

(2) Vorstandsmitglieder, die in ihrer Funktion als Beamte, Angestellte, Mandatsträger oder Vertreter eines Mitgliedes gewählt werden, scheiden aus, wenn diese Funktion endet.

(3) Vorstandsmitglieder, die in den Ausschuß entsandt oder gewählt werden, können dieses Amt nur annehmen, wenn sie aus dem Vorstand ausscheiden.

(4) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 17 Ersatz zu wählen.

(5) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.


§ 19 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Ausschuß oder der Verbandsvorsteher berufen ist. Er beschließt insbesondere über

  • die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
  • die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
  • die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren,
  • die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern.


§ 20 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Es können gemeinsame Sitzungen mit dem Ausschuß durchgeführt werden.


§ 21 Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind.

(3) Ohne Form und Frist der Ladung ist er beschlußfähig, wenn alle Mitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Mitglied widerspricht.

(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.


§ 22 Geschäfte des Verbandsvorstehers und des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Ausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, daß seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

(3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte. Er kann Dritte mit der selbständigen Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Geschäftsführung beauftragen.

(4) Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Diese werden von ihm eingestellt, befördert und entlassen. Für im Rahmen einer Nebentätigkeit wahrgenommene Aufgaben kann eine Vergütung gewährt werden.

(5) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen in geeigneter Weise die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes.


§ 23 Gesetzliche Vertretung des Verbandes, Abgabe von Erklärungen

Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde erteilt ihm eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.


§ 24 Abgabe von Erklärungen, Schriftform

Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandmitglied gegenüber abgegeben wird.


§ 25 Haushaltsplan

(1) Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor seinem Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen; dieser muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Dem Haushaltsplan sind die erforderlichen Anlagen beizufügen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auch ein Haushaltsplan für zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich

  1. eingehenden Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Er ist Grundlage für die Bewirtschaftung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.

(4) Ausgaben, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushaltes, insbesondere aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, sind in einem besonderen Teil des Haushaltsplans (Vermögenshaushalt) darzustellen.

(5) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist aufzustellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, daß der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist.


§ 26 Finanzplan

Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist mit dem Haushaltsplan ein mehrjähriger Finanzplan aufzustellen, in dem Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten dargestellt werden. Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr.


§ 27 Ausgaben vor Feststellung des Haushalts

Solange der Haushaltsplan noch nicht aufgestellt ist, kann der Verbandsvorsteher bei unabweisbarem Bedarf Ausgaben bis zu einem Viertel des jeweiligen Haushaltsansatzes des Vorjahres bewirken oder Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe eingehen.


§ 28 Festsetzung des Haushaltsplanes

(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und bei Bedarf Nachträge dazu auf.

(2) Durch Beschluß des Ausschusses über den Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite (Haushaltsbeschluß) wird der Haushaltsplan festgesetzt. Der Verbandsvorsteher zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen und gegebenenfalls die Nachträge dazu unverzüglich der Aufsichtsbehörde an.


§ 29 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Der Verbandsvorsteher kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit ein Aufschub einen erheblichen Nachteil bringen würde. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind dem Ausschuß in der nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung des Verbandsvorstehers zur Genehmigung vorzulegen. Ist die Deckung für die zu leistenden Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr nicht gewährleistet, ist ein Nachtrag zum Haushaltsplan aufzustellen und festzusetzen.


§ 30 Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung

Der Vorstand stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Rechnung auf und leitet sie in der ersten Hälfte des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Düsseldorf als Prüfstelle zu. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob

  1. nach der Rechnung der Haushaltsplan eingehalten wurde,
  2. die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind und
  3. die Rechnungsbeträge mit den Rechtsvorschriften in Einklang stehen.


§ 31 Entlastung

Der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht dem Ausschuß und der Aufsichtsbehörde vor. Der Ausschuß beschließt über die Entlastung des Vorstandes.


§ 32 Tilgung der Schulden, Rücklagen

(1) Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Tilgung planmäßig an.

(2) Zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabenvolumen erheblich überschreiten, insbesondere für den Ersatz oder die Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunternehmens dienen.


§ 33 Geldbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(2) Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben.

(3) Die Erhebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.


§ 34 Beitragsfestsetzung

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen.

(2) Von den aufzubringenden Beiträgen tragen

  1. die Stadt Düsseldorf 70%
  2. die Stadt Neuss 5%
  3. die dinglichen Mitglieder insgesamt 25%

(3) Die von den dinglichen Mitgliedern zu leistenden Beiträge errechnen sich wie folgt:

  1. für 1 ha Bau- und Industriegelände 10 Punkte,
  2. für 1 ha landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz 1 Punkt,
  3. für 1 ha Wegefläche 1 Punkt,
  4. für Gebäude je 8.000,00 DM Einheitswert 1 Punkt.

Der einem Punkt entsprechende Geldwert sowie der Mindestbeitrag sind vom Ausschuß zu beschließen.


§ 35 Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung der Mitglieder besteht nur gegenüber Personen, die von dem Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßen Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.


§ 36 Erhebung der Verbandsbeiträge
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. 11. 1997 ((Abl. Reg. Ddf. Nr. 47 vom 20. 11. 1997); Inkrafttreten: 1. 1. 1998

(1) Der Verband erhebt die Beiträge aufgrund der in dieser Satzung festgelegten Beitragsverhältnisse durch Bescheid. Im Bezirk III ist für den gesamten Jahresbeitrag zahlungspflichtig, wer am 1. Januar des jeweiligen Jahres dingliches Mitglied war.

(2) Die Erhebung der Beiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Die Beiträge sind zwei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks leistet, hat neben Mahngebühren einen Säumniszuschlag zu zahlen. Die Höhe des Säumniszuschlags richtet sich nach § 240 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 37 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge erheben. § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 38 Sachbeiträge

Die Verbandsmitglieder können zu Sachbeiträgen (Hand- und Spanndienste) für das Verbandsunternehmen herangezogen werden. Die Sachbeiträge können auf die Geldbeiträge angerechnet werden.


§ 39 Rechtsbehelfe, Vollstreckung

(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid befreit nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu zahlen.

(3) Über Widersprüche entscheidet der Vorstand.

(4) Für die Beitreibung von Forderungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (((GV NW S. 510) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 40 Anordnungsbefugnis

(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlandes und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Rechtsvorschriften beruhenden Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.

(2) Anordnungsbefugnisse können auch von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Dienstkräften des Verbandes wahrgenommen werden.


§ 41 Von aufsichtsbehördlicher Zustimmung abhängige Geschäfte

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  2. zur Aufnahme von Darlehen, die über eine Höhe von 100.000,00 DM hinausgehen,
  3. Zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.


§ 42 Verschwiegenheitspflicht

(1) Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV NW S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV NW S. 1064), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 43 Bekanntmachungen

(1) Mitteilungen des Verbandes an seine Mitglieder im Bezirk III oder an die Öffentlichkeit werden in der zutreffenden örtlichen Ausgabe der Rheinischen Post veröffentlicht. Die korporativen Mitglieder sind unmittelbar schriftlich zu benachrichtigen. Für die Bekanntmachung von längeren Mitteilungen, umfangreichen Urkunden und Plänen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem Einsicht genommen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens einen Monat betragen muß, anzugeben.

(2) Die gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen werden dadurch bewirkt, daß die Aufsichtsbehörde den vollständigen Wortlaut ihrer Mitteilung in ihrem Amtsblatt bekanntmacht. Außerdem veröffentlicht die Aufsichtsbehörde in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand und die Fundstelle ihrer Bekanntmachung.


§ 44 Staatliche Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde des Verbandes ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das sachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, ob der Verband seine Aufgaben rechtmäßig wahrnimmt.


§ 45 Satzungsänderung, Umgestaltung, Auflösung

Satzungsänderungen sowie die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 62 ff. des Wasserverbandsgesetzes.


§ 46 Teilnahme an Sitzungen

(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses und des Vorstandes sowie zur Verbandsschau werden mit beratender Stimme eingeladen

  1. die Aufsichtsbehörde,
  2. das Staatliche Umweltamt Krefeld (Oberdeichinspektor),
  3. die Landwirtschaftskammer Rheinland.

Sie erhalten Niederschriften und Haushaltspläne.

(2) Der Verbandsvorsteher kann ferner sonstige Behörden und Sachverständige zu den Sitzungen einladen.


§ 47 Übergangsregelung

Die bisher gewählten Mitglieder von Ausschuß und Vorstand bleiben bis zum Ablauf der in § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 festgelegten Amtszeit im Amt. Bis zur Einführung der neuen Kommunalverfassung wird das Vorschlagsrecht in § 17 Abs. 1 Satz 2 durch den Oberstadtdirektor/Stadtdirektor wahrgenommen.


§ 48 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. § 34 tritt rückwirkend ab 1. 1. 1996 in Kraft.