Verbandssatzung des Zweckverbandes Erholungsgebiet Unterbacher See

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 22 vom 02.06.2000
Redaktioneller Stand: Juni 2000

Verbandssatzung des Zweckverbandes Erholungsgebiet Unterbacher See

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 22 vom 02.06.2000
Redaktioneller Stand: Juni 2000

Die Verbandsversammlung hat am 31. März 2000 aufgrund des § 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621/SGV NRW 202) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sind die Städte Düsseldorf, Hilden und Erkrath.


§ 2 Name und Sitz

Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.


§ 3 Aufgabe, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; ber. 1977 I S. 269), und zwar insbesondere durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, des Sports und des Landschaftsschutzes.

(2) Der Zweckverband hat insbesondere die Aufgabe, im Rahmen des bestehenden Nutzungskonzeptes

  1. die erforderlichen Einrichtungen und Anlagen für den Wassersport- und Erholungsbetrieb zu schaffen, zu unterhalten und zu sichern,
  2. die Einrichtungen und Anlagen zu betreiben oder zu verpachten,
  3. für die Erhaltung des Landschaftsbildes zu sorgen und den Schutz von Natur und Landschaft im Sinne eines Naturerlebnisgebietes zu fördern.

(3) Der Zweckverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen - soweit sie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellen - unter Berücksichtigung ihres gemeinnützigen Zweckes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Geschäftsbetriebe dürfen zu steuerlichen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfange in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

(4) Mittel des Zweckverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Zweckverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Organe

(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Verwaltungsausschuss.


§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Festlegung der Stimmenzahl

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder, und zwar entsenden

die Stadt Düsseldorf9 Vertreter/innen,
die Stadt Hilden2 Vertreter/innen,
die Stadt Erkrath2 Vertreter/innen.


(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit je zur Hälfte aus ihrer Mitte (Düsseldorf: 5 Vertreter) und aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder (Düsseldorf: 4 Vertreter) bestellt. Bei den Vertreterinnen und Vertretern muss die Ober-/Bürgermeisterin/der Ober-/Bürgermeister oder ein von ihr/ihm vorgeschlagene(r) Beamtin/Beamter oder Angestellte(r) dazu zählen.

(3) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben je eine Stimme.

(5) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertretung.

(6) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit die Zuständigkeit der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers gegeben ist.

(2) Die Verbandsversammlung entscheidet u. a. über

  1. die Änderung der Verbandssatzung, insbesondere den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  2. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes - bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht - einschließlich Nachträge und einer fünfjährigen Finanzplanung sowie den Erlass, die Änderung und die Aufhebung sonstiger Satzungen,
  3. die Höhe der im Wirtschaftsplan festzusetzenden Umlage,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers,
  5. Vorschlag eines Abschlussprüfers,
  6. den Erwerb, die Belastung, die Verpachtung und die Veräußerung von Grundstücken,
  7. den Erwerb und die Veräußerung sonstiger Vermögenswerte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  8. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  9. die Auflösung des Zweckverbandes,
  10. die Einstellung von Beamtinnen/Beamten, ferner die Einstellung von Angestellten ab Vergütungsgruppe BAT IV b.

(3) Die Verbandsversammlung kann, soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht entgegensteht, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf den Verwaltungsausschuss oder auf die Verbandsvorsteherin/den Verbandsvorsteher übertragen.


§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Jahr, und zwar zur Festsetzung des Wirtschaftsplanes sowie zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers, im übrigen nach Bedarf zusammen. Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangt.

(2) Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher oder ihre/seine Vertretung nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Dienstkräfte des Zweckverbandes können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich.


§ 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens je die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Verbandsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung ist eine neue Versammlung zu einem mindestens 14 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Für Beschlüsse der Verbandsversammlung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, die die Höhe der Umlage betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden. Änderungen der Verbandssatzung, insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind an die Beschlüsse ihrer Vertretungskörperschaft und deren Ausschüsse gebunden.

(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung mit einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023) - GO NW - gilt entsprechend.


§ 9 Verwaltungsausschuss

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder des Ausschusses sind die Ober-/Bürgermeisterinnen/Ober-/Bürgermeister der Verbandsmitglieder oder die von ihnen benannten Vertreterinnen/Vertreter. Die Mitglieder des Ausschusses müssen der Verbandsversammlung angehören.

(2) Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

(3) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses und ihre/seine Vertretung werden von der Verbandsversammlung bestellt.

(4) Der Verwaltungsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. Er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. § 60 Abs. 1 GO NW gilt entsprechend. Die Verbandsversammlung kann gemäß § 6 Abs. 3 dem Verwaltungsausschuss weitere Befugnisse übertragen.

(5) Der Verwaltungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Im übrigen kann jedes Ausschussmitglied die Einberufung des Ausschusses verlangen.

(6) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 10 Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Ober-/Bürgermeisterinnen/Ober-/Bürgermeister oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen/Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden gewählt. Die Verbandsversammlung wählt eine/einen weitere(n) leitende(n) Bedienstete(n) eines Verbandsmitgliedes als Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher und ihre/seine Stellvertretung dürfen nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein. Die Wahlzeit beträgt sechs Jahre.

(2) Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie des Verwaltungsausschusses die übrige Verwaltung des Zweckverbandes.

(3) Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind von der Verbandsvorsteherin/dem Verbandsvorsteher oder ihrer/seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Im übrigen gilt § 64 Abs. 2 bis 4 GO NW entsprechend.

(5) Die Verbandsvorsteherin/Der Verbandsvorsteher erlässt mit Zustimmung der Verbandsversammlung für ihren/seinen Geschäftsbereich eine Geschäftsanweisung.


§ 11 Dienstkräfte

Der Zweckverband kann hauptamtliche Dienstkräfte als Beamtinnen/Beamte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter im Rahmen des Stellenplanes sowie Saisonkräfte nach Bedarf einstellen.


§ 12 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die nach § 19 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zu erhebende Umlage wird von den Verbandsmitgliedern in folgendem Verhältnis aufgebracht:

die Stadt Düsseldorf  94,6 %
die Stadt Hilden  2,7 %
die Stadt Erkrath  2,7 %


(2) Die Höhe der Umlage wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt.

(3) Ein etwaiger Überschuss aus dem Jahresabschluss fließt der Rücklage zu.


§ 13 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Aufgaben des Werksausschusses werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen.

(4) Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang, und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.


§ 14 Prüfung

(1) Der Zweckverband unterliegt der laufenden Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Düsseldorf.

(2) Für die Abschlussprüfung ist § 106 GO NW maßgeblich.


§ 15 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband ist nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres zulässig. Die Absicht des Ausscheidens ist dem Zweckverband mindestens sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres schriftlich anzuzeigen. Die von dem Ausscheidenden in seiner Eigenschaft als Mitglied dem Verband erbrachten Geld- und Sachleistungen verbleiben dem Zweckverband. Im übrigen gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben (§ 12), ist nach Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes neu zu regeln.

§ 16 Auseinandersetzung

(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbandes verbleibende Vermögen auf die Verbandsmitglieder in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die von den einzelnen Verbandsmitgliedern bewirkten Geldleistungen sowie der gemeine Wert ihrer Sachleistungen zueinander stehen. Soweit das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten die Geldleistungen der Verbandsmitglieder und den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen übersteigt, ist es von den Verbandsmitgliedern zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Für die Ermittlung des gemeinen Wertes gelten §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

(2) Übersteigen bei Auflösung des Zweckverbandes die Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen, so ist der Fehlbetrag nach dem in § 12 Abs. 1 angegebenen Maßstab auf die Verbandsmitglieder umzulegen.

(3) Übernimmt ein Verbandsmitglied das Verbandsvermögen, so hat es die übrigen Verbandsmitglieder abzufinden. Die an das einzelne Verbandsmitglied zu zahlende Abfindung darf den Betrag seiner Geldleistungen und den gemeinen Wert seiner Sacheinlagen im Zeitpunkt der Leistung nicht übersteigen. Übersteigen die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes das vorhandene Vermögen, so gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist anzustreben, dass der neue Träger des Erholungsgebietes die Dienstkräfte des Verbandes zu nicht ungünstigeren Anstellungs- oder Beschäftigungsbedingungen übernimmt. Ist dies nicht möglich, so verpflichten sich die Verbandsmitglieder, diejenigen Dienstkräfte, die aus ihrem Dienst in den Dienst des Zweckverbandes übergetreten sind, auf deren Antrag wieder zu übernehmen. Unter der gleichen Voraussetzung verpflichten sich die Verbandsmitglieder weiter, auch die vom Zweckverband unmittelbar eingestellten Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter, soweit sie im Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes nach dem Tarifvertrag und dem Einzelarbeitsvertrag bereits unkündbar sind, sowie die vom Zweckverband unmittelbar eingestellten Beamtinnen/Beamten auf deren Antrag zu übernehmen. Die Verbandmitglieder werden hierbei untereinander vereinbaren, wem von ihnen im Einzelfall die Übernahme obliegen soll; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig nach billigem Ermessen. Werden infolge einer Änderung der Aufgaben des Verbandes einzelne Dienstkräfte nicht mehr benötigt, so gilt die in Satz 2 bis 4 getroffene Regelung entsprechend. Im Falle einer Umbildung des Zweckverbandes (§ 128 Abs. 1 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz) gelten für diejenigen Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach dem Tarifvertrag und dem Einzelarbeitsvertrag bereits unkündbar sind, die Vorschriften der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.


§ 17 Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf. Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichungen hinzuweisen.


§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.