Verbandssatzung des Zweckverbandes Olympia Rhein-Ruhr

vom 26. Februar 2001

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 20 vom 17.05.2001
Redaktioneller Stand: Juli 2001

Präambel

Im Rahmen der Bewerbungen für die Olympischen Sommerspiele 2012 bietet sich die Region Rhein-Ruhr wegen der einzigartigen Vielfalt und Qualität ihrer Sportinfrastruktur als Austragungsort an. Um die Region in diesem Zusammenhang zu positionieren, wird nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) ein Zweckverband (als Freiverband i. S. von § 4 Abs. 1 S. 1) gegründet, der die notwendigen Vorbereitungen der verschiedenen öffentlichen Handlungsträger konzeptioniert und koordiniert.


§ 1 Name, Sitz und Verbandsmitglieder

(1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Olympia Rhein-Ruhr".

(2) Verbandsmitglieder sind die Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen.

(3) Sitz des Verbandes ist Essen.


§ 2 Aufgaben

Der Zweckverband bereitet eine Bewerbung aus der Region Rhein-Ruhr für eine Austragung der olympischen Sommerspiele im Jahr 2012 vor. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine Bewerbung;
  • die Wahrnehmung der Interessen der Zweckverbandsmitglieder bei den landesweiten Entscheidungsprozessen.

Die Erledigung von Aufgaben des Zweckverbandes kann Dritten durch Vertrag übertragen werden.


§ 3 Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.


§ 4 Die Verbandsversammlung

(1) Mitglieder und deren Stellvertretung
Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils drei von den Städten zu bestellenden Mitgliedern, von denen eine Person der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin sein muss. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Vorsitz und Stellvertretung
Aus der Mitte der Verbandsversammlung werden eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter/innen gewählt.

(3) Zuständigkeiten
Die Verbandsversammlung ist in grundsätzlichen Fragen zuständig, die die innere Organisation des Zweckverbandes betreffen sowie für alle Fragen von besonderer Bedeutung, die die Bewerbung für die olympischen Spiele betreffen.

Hierzu gehören insbesondere:

  1. Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,
  2. Verabschiedung der Haushaltssatzung,
  3. Beschluss über die Rechnungslegung,
  4. Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,
  5. Festlegung der Kriterien für das, was als laufendes Geschäft des Zweckverbandes anzusehen ist,
  6. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen mit grundsätzlicher Bedeutung,
  7. Änderung der Verbandssatzung,
  8. Beitritt und Ausscheiden neuer Verbandsmitglieder,
  9. Auflösung des Zweckverbandes.

(4) Einberufung
Die Verbandsversammlung tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen, um über die Haushaltssatzung, die Rechnungslegung und die Entlastung des Verbandsvorstehers bzw- der Verbandsvorsteherin zu beschließen. Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende weitere Verbandsversammlungen einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung muss eine weitere Versammlung abgehalten werden. Zu den Sitzungsterminen ist mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuladen. Zu der ersten, konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes lädt der Oberbürgermeister der Stadt ein, in der der Zweckverband seinen Sitz hat.

(5) Beschlussfassung
Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen dieser Satzung etwas anderes festgelegt ist. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen, das den Mitgliedern zugesandt wird.
Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, soweit die anwesenden Mitglieder wenigstens die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen.


§ 5 Verbandsvorsteher/in

(1) Wahl und Vertretung
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreter/innen werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der ihr angehörenden Oberbürgermeister/innen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Verliert die gewählte Person ihr Hauptamt, so verliert sie auch ihre Funktion innerhalb des Zweckverbandes.

(2) Zuständigkeiten
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Sie/Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Verpflichtungserklärungen
Erklärungen durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen - mit Ausnahme der laufenden Geschäfte - der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin/vom Verbandsvorsteher und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.


§ 6 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Verbandsvorsteherin bzw. der Verbandsvorsteher und deren Stellvertreter/innen sind ehrenamtlich tätig.

Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung von § 45 GO NW.


§ 7 Wirtschaftsführung

Auf die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes finden die Vorschriften der Gemeindewirtschaft sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung, über die Auslegung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie über das Rechnungsprüfungsamt.


§ 8 Deckung des Finanzbedarfs

Der Zweckverband finanziert sich aus Landes- und Bundeszuschüssen und sonstigen Einnahmen. Soweit diese Einnahmen nicht ausreichen, erhebt der Verband von seinen Mitgliedern eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird nach der Steuerkraft der Verbandsmitglieder bemessen, wofür die Vorschriften über die Kreisumlage entsprechend gelten. Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder eine Anschubfinanzierung zu leisten haben, die mit den späteren Umlagen verrechnet werden kann.

Sollen weitere Mitglieder in den Zweckverband aufgenommen werden, kann deren finanzielle Verpflichtung Gegenstand einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit dem Zweckverband sein.


§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf macht die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt. Die Gemeinden weisen in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hin.

(2) Die übrigen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in gleicher Weise.


§ 10 Entstehung des Zweckverbandes

Der Zweckverband entsteht am 1. des Monats, der auf die Bekanntmachung durch die Bezirksregierung folgt.


§ 11 Geltung der gesetzlichen Vorschriften

Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des GkG NRW und der GO NW.