Satzung für die Einrichtung "Erholungsgebiet Elbsee" der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 25. Juli 1984

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 31 vom 04.08.1984
Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 14. Juni 1984 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1
geändert durch Satzung vom 17. 10. 1994 (Ddf. Amtsblatt Nr. 43 vom 29. 10. 1994)

Das "Erholungsgebiet Elbsee" ist eine Einrichtung der Stadt Düsseldorf. Sie wird durch den Zweckverband Volkserholungsstätte Unterbacher See im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwaltet und betrieben. Einzelheiten regelt ein Überlassungsvertrag.


§ 2

(1) Die Einrichtung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977), und zwar insbesondere durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports.

(2) Die Einrichtung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Tätigkeit ist vielmehr darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.


§ 3

(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Düsseldorf erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.

(2) Soweit bei Auflösung der Einrichtung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes das Vermögen der Einrichtung nach Abzug der Verbindlichkeiten die von der Stadt Düsseldorf erbrachten Geldleistungen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen übersteigt, ist es von der Stadt Düsseldorf zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.