Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bestandssicherung des eiszeitlichen Wildgeheges Neandertal zwischen dem Zweckverband Wildgehege Neandertal, der Landeshauptstadt Düsseldorf, der Stadt Erkrath, der Stadt Mettmann, der Stadt Haan und dem Kreis Mettman
vom 22. Dezember 2010

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 1 vom 13.01.2011
Redaktioneller Stand: Januar 2011

In dem Bewusstsein, dass das eiszeitliche Wildgehege Neandertal, als "lebendige Fortsetzung" des Neanderthal Museums, zu den herausragenden Kulturgütern dieser Region zählt und zugleich eine international anerkannte Zuchtstätte des "Auerochsen" ist, schließen der Zweckverband Wildgehege Neandertal, die Städte Düsseldorf, Erkrath, Mettmann, Haan und der Kreis Mettmann den folgenden Vertrag mit dem ausdrücklichen Willen ab, den Bestand des eiszeitlichen Wildgeheges, nach Aufl ösung des Zweckverbandes Wildgehege Neandertal, dauerhaft zu sichern und dieses Gehege im Naturschutz- und Naherholungsgebiet Neandertal für die Öffentlichkeit zu erhalten.

§ 1
Vertragsgegenstand / Rechtsnachfolge

1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages übernimmt der Kreis Mettmann die Betriebsführung des eiszeitlichen Wildgeheges Neandertal. Es ist Vertragsziel, dass zu diesem Zeitpunkt sowohl die Auflösung des Zweckverbandes erfolgt als auch eine Rechtsnachfolge eintritt. Zur Erreichung der Vertragsziele sichern die Vertragspartner dem Kreis Mettmann folgende Leistungen zu:

  • Die kommunalen Vertragspartner gewähren einen jährlichen Betriebskostenzuschuss nach Maßgabe des § 2 dieses Vertrages,
  • Der Zweckverband wird anlässlich seiner geplanten Auflösung dem Kreis Mettmann zur treuhänderischen Nutzung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Zug um Zug sein Vermögen, insbesondere das Eigentum an den Grundstücksflächen des Wildgeheges, das im Zeitpunkt seiner Auflösung besteht, übertragen, und zwar inklusive aller Rücklagen, mit denen in Zukunft evtl. erforderlich werdende Erhöhungen des Betriebskostenzuschusses aufgefangen werden sollen.

2) Die Betriebsführung des Wildgeheges Neandertal umfasst die Erhaltung und Pflege

  • des Tierbestandes gemäß Anlage 1
  • der zum Wildgehege gehörenden Flächen, einschließlich externer Pachtflächen gemäß der Pläne; Anlagen 2.1 und 2.2
  • der Gebäude, Anlagen und Gerätschaften gemäß Anlage 1

Die Festsetzungen des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann in seiner jeweils gültigen Fassung sind dabei zu beachten.

3) Der Kreis Mettmann sichert den Vertragspartnern zu, das Wildgehege mit hinreichend qualifiziertem Personal unter Beachtung folgender Ziele zu betreiben:

  1. Tierarten aus dem Lebensraum des Homosapiens neanderthalensis der Bevölkerung zu präsentieren und artgerecht zu halten,
  2. lebendiger Teil der Ausstellung des Neanderthal Museums zu sein,
  3. lebendiger Teil der Ausstellung des Neanderthal Museums zu sein,
  4. den Gen-Pool dieser hochwertigen Rinderrasse mit extensiven Pflegeansprüchen sicherzustellen und zu verbessern,
  5. mit deutschen und internationalen Zuchtstätten zusammenzuarbeiten.

§ 2
Betriebskostenzuschuss

1) Die kommunalen Vertragspartner leisten einen jährlichen Betriebskostenzuschuss, der ausschließlich für den Betrieb des Wildgeheges bestimmt ist, in Höhe von 85.000 €. Die Höhe des Zuschusses ist bis einschließlich 31.12.2015 festgeschrieben. Die Verwendung des Betriebskostenzuschusses durch den Kreis orientiert sich an den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beim Zweckverband Wildgehege Neandertal jährlich anfallenden Betriebskosten (Basis, Haushaltsjahr 2009) u. a. für:

- Personal (Hegemeister, Vertreter und Aushilfen)62.000 €
- Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen     5.000 €
- Verbrauchsmittel des Wildgeheges 18.000 €
Summe85.000 €

2) Der jährliche Betriebskostenzuschuss beträgt

Kreis Mettmann 52 Punkte
Landeshauptstadt Düsseldorf   32 Punkte
Stadt Erkrath   8 Punkte
Stadt Mettmann   6 Punkte
Stadt Haan   6 Punkte

Die kommunalen Vertragspartner entrichten ihre Anteile am Betriebskostenzuschuss an den Kreis Mettmann in vier Raten zu gleichen Teilen jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres.

3) Der Kreis Mettmann erstellt bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr einen Finanzabschluss mit Bericht über die geleisteten Arbeiten und den Zustand des Geheges mit seinem Tierbesatz. Der Bericht ist den Vertragspartnern vorzulegen.

4) Sofern aufgrund des Finanzabschlusses nach Absatz 3 für das Jahr 2015 eine Erhöhung des Betriebskostenzuschusses zur Bestandssicherung des Wildgeheges unabweisbar ist, erhöht sich der Zuschuss ab dem 01.01.2016 um die jährlich zwischen den Tarifparteien im öffentlichen Dienst vereinbarten prozentualen Erhöhungen des Angestelltentarifs. Die Verpflichtung zur Zahlung der höheren Beträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geänderten Tarifverträge im öffentlichen Dienst. Zuschusserhöhungen ab dem Jahr 2016 über diesen Rahmen hinaus bedürfen der Zustimmung aller kommunalen Vertragspartner.

§ 3
Übergang von Rechten und Pflichten

1) Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten sowie die Verkehrssicherungspflicht für das Wildgehege gehen mit In-Kraft-Treten dieses Vertrages auf den Kreis Mettmann über.

2) Der Kreis Mettmann tritt in die vertraglichen Bindungen des Zweckverbandes Wildgehege Neandertal, vorbehaltlich einer erforderlichen Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner, ein, soweit diese die Erhaltung und die Betriebsführung des Wildgeheges betreffen, insbesondere

  • Pachtvertrag mit der Stiftung Bruchhausen als Rechtsnachfolger der Entwicklungsgesellschaft Hochdahl mbH v. 27.10.1983
  • Pachtvertrag mit der Stiftung Bruchhausen v. 17.02.2003
  • Pachtvertrag mit der Stiftung Bruchhausen v. 30.03.2010
  • Pachtvertrag mit der Stadt Erkrath v. 30.04.2010

§ 4
Personalübernahme

Der Kreis Mettmann schließt mit dem bei Abschluss dieses Vertrages im Stellenplan des Zweckverbandes Wildgehege Neandertal geführten Personal Personalüberleitungsverträge ab. Die damit verbundenen Personalkosten werden vom Kreis getragen und mit den Mitteln des Betriebskostenzuschusses gemäß § 2 dieses Vertrages finanziert.

§ 5
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Vereinbarung soll in diesem Fall so ausgelegt oder umgedeutet bzw. ergänzt werden, dass eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende angemessene Regelung gilt, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben, hätten sie diesen Umstand bedacht.

§ 6
In-Kraft-Treten und Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragspartner zum 01.01.2011 in Kraft. Sie hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils fünf Jahre, wenn nicht einer der Vertragspartner die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich gegenüber allen Vertragspartnern kündigt.

Für den Fall der Kündigung durch einen kommunalen Vertragspartner verpflichten sich die verbleibenden kommunalen Vertragspartner zur Fortsetzung der in dieser Vereinbarung geregelten Bestandssicherung des Wildgeheges unter entsprechender Anpassung der Bestimmungen des Betriebskostenzuschusses in § 2 der Vereinbarung.

Für die Landeshauptstadt Düsseldorf
Düsseldorf, den 16. Dezember 2010

ELBERSA                BRAHAMS

Für die Kreisstadt Mettmann
Mettmann, den 14. Dezember 2010

GÜNTHER              STANG


Für die Stadt Erkrath
Erkrath, den 10. Dezember 2010

WERNER              SCHIEFER


Für die Stadt Haan
Haan, den 13. Dezember 2010

VOM BOVERT        FORMELLA


Für den Kreis Mettmann
Mettmann, den 20. Dezember 2010

RICHTER            HANHEIDE


Für den Zweckverband Wildgehege Neandertal
Mettmann, den 20. Dezember 2010

HENDELE          FREUND