Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Hilden über die Sammlung und den Transport von Schadstoffstoffen aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Hilden

vom 01. April 1997 / 20. Mai 1997

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 32 vom 07.08.1997
Redaktioneller Stand: Oktober 1998

Die Landeshauptstadt Düsseldorf vertreten durch den Oberstadtdirektor, im folgenden "Stadt Düsseldorf" genannt und die Stadt Hilden, vertreten durch den Stadtdirektor, im folgenden "Stadt Hilden" genannt schließen gemäß §§ 15 (1) 16 (1) des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I 2705) in der z. Z. gültigen Fassung und nach den §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202) in der z. Z. gültigen Fassung folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung:


§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Hilden beauftragt die Stadt Düsseldorf mit der Sammlung und dem Transport von schadstoffhaltigen Abfällen aus privaten Haushalten im Stadtgebiet Hilden. Die Entsorgung umfaßt das Einsammeln, die Sortierung und den Transport zum Sonderabfallzwischenlager der Firma IDR nach Düsseldorf-Reisholz. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle liegt weiterhin in der Verantwortung des Kreises Mettmann als zuständige entsorgungspflichtige Körperschaft.

(2) Die Stadt Düsseldorf verpflichtet sich im Gegenzug dazu, die Sammlung und den Transport der Schadstoffe mit Sammelstationen und geeigneten Fahrzeugen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. TRGS 520, GGVS) durchzuführen. Das bedeutet u. a., daß die Sammlung nur durchgeführt werden kann, sofern die witterungsbedingten Verhältnisse dies erlauben, z. B. nicht bei Gewitter und Glatteis. Außerdem stellt sie entsprechend geschultes Personal für die An- und Abfahrt der Sammelstationen sowie für die Annahme und Sortierung der Schadstoffe zur Verfügung.


§ 2 Art der Abfälle

(1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 sind die nachfolgend genannten Abfälle:

Autobatterien/Bleiakkumulatoren,
Trockenbatterien,
Knopfzellen,
PCB-Kondensatoren,
Altöl in Gebinden,
ölhaltige, feste Abfälle (Fette, Putzlappen, Ölfilter),
Lösemittel (Abbeiz- und Holzschutzmittel, Wachse),
Altfarben/Lacke (Bitumen, Kleber, Unterbodenschutz, Kitte, Spachtel),
Leergebinde, verunreinigt,
Schädlings-/Unkrautvernichtungsmittel,
Säuren,
Laugen,
Laborchemikalien, organisch,
Laborchemikalien, anorganisch,
Fotochemikalien,
Spraydosen,
asbesthaltige Abfälle,
Neonröhren,
Feuerlöscher,
sowie sonstige schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten.

(2) Dispersionsfarben und Altmedikamente gehören nicht zu den schadstoffhaltigen Abfällen aus Haushaltungen im Sinne dieser Vereinbarung und werden in entsprechend von der Stadt Hilden bereitgestellten Restmüllgefäßen getrennt gesammelt. Transport und Entsorgung dieser Abfälle werden nach der Sammlung seitens der Stadt Hilden durchgeführt.


§ 3 Durchführung und Sammlung

(1) Die Stadt Düsseldorf wird die Schadstoffsammlung mobil durchführen. Die Sammlung erfolgt regelmäßig jeden Samstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr auf dem Gelände der Feuerwache, sofern keine andere Absprache erfolgt. Für diese Sammlung stehen das Schadstoffmobil, jeweils ein Sammelbehälter für Leuchtstoffröhren und Batterien sowie ein Mitarbeiter der Stadt Düsseldorf und ein Mitarbeiter des Bauhofes der Stadt Hilden zur Verfügung.

Die übrigen Sammlungen werden viermal im Jahr an je zwei Werktagen (nicht samstags) in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr an jeweils zehn Standorten im Stadtgebiet Hilden durchgeführt. Sammeltermine und Standorte sind einvernehmlich, rechtzeitig abzustimmen. Die Bekanntmachung der Termine ist Aufgabe der Stadt Hilden.

Die Termine für die jeweiligen Sammlungen werden der Stadt Düsseldorf ein Jahr im voraus bekanntgegeben.

Die Stadt Düsseldorf wird der Stadt Hilden sieben Mitgefäße (ASP 450) zur ordnungsgemäßen Zwischenlagerung von unrechtmäßig im Stadtgebiet Hilden abgestellten Schadstoffen zur Verfügung stellen und diese auf Abruf abtransportieren.

(2) Die gesammelten Sonderabfälle werden von der Stadt Düsseldorf zum Sonderabfallzwischenlager der Firma IDR nach Düsseldorf-Reisholz transportiert. Die Abrechnung der Entsorgungsentgelte erfolgt unmittelbar zwischen dem Kreis Mettmann und der Firma IDR. Die Firma IDR ist auch für die Erstellung der Mengenstatistik zuständig.


§ 4 Entgelt

Die Stadt Hilden zahlt der Stadt Düsseldorf

für die stationäre Sammlung pro Einsatztag
548,34 DM,

für jede mobile Sammlung
3.335,61 DM,

für die Gestellung von sieben Mietbehältern ASP 450
St./mtl. 55,00 DM.

Sofern zusätzliche Leistungen erforderlich sind (z. B. Abtransport der Mietbehälter) werden diese nach Zeitaufwand berechnet. Hierbei werden pro Stunden berechnet:

Mitarbeitereinsatz
53,64 DM,

Fahrzeugeinsatz
37,75 DM.

Die genannten Preise erhöhen sich um die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.

(2) Die Vergütung an die Stadt Düsseldorf erfolgt durch monatliche Abschlagszahlungen zu zwölf gleichen Teilen. Der Nettobetrag i.H. von 3.873,02 DM erhöht sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer und ist jeweils bis zum 3. des laufenden Monats auf eines der Konten der Stadt Düsseldorf unter Angabe der Buchungsstelle 231-4-348-8 einzuzahlen. Aufgrund des § 4 (1) erstellt die Stadt Düsseldorf jährlich eine Abrechnung und teilt diese der Stadt Hilden mit.

(3) Ändern sich die Personalkosten nach Ablauf des ersten Jahres (30. Juni 1998) um mehr als 1% seit der letzten Veränderung der Vergütung, kann jeder Vertragspartner eine Anpassung der Vergütung jeweils zum 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend der Personalkostenerhöhung/-reduzierung verlangen. Danach kann jeder Vertragspartner eine Anpassung der Vergütung immer dann verlangen, wenn die Änderung der Personalkosten seit der letzten Anpassung mehr als 1% beträgt. Die prozentuale Personalkostenerhöhung/-reduzierung wird jeweils nach schriftlicher Mitteilung des Vertragspartners zum Beginn des folgenden Quartals fällig.

Zur Ermittlung der Änderungsrate für die Personalkosten gelten als Grundlage die Tarifverträge zwischen den Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Lohngruppe V, Ecklohn eines Arbeiters, jeweiliger Stand einschließlich aller tariflich vereinbarten personalbezogenen Aufwendungen wie z. B. Urlaub, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Arbeitszeit, vermögenswirksame Leistungen u. a.


§ 5 Leistungsstörung

Sofern die Sammlung und der Transport aus Gründen höherer Gewalt, Kriegseinwirkungen, Notstand, innerer Unruhen oder Streiks nicht möglich sein sollte, entfallen die den Vertragspartnern obliegenden Verpflichtungen zur Leistung bzw. Zahlung der Vergütung.


§ 6 Haftung

Die Stadt Düsseldorf führt die Sammlung in eigener Verantwortung durch. Sie stellt die Stadt Hilden von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die sich aus der für die Stadt Hilden übernommenen Sammlung und dem Transport der in § 2 (1) genannten Abfälle ergeben.


§ 7 Schlichtung von Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist die gemeinsame Aufsichtsbehörde zur Schlichtung nach § 30 GkG anzurufen.


§ 8 Auslegung der Vereinbarung

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Gesamtzusammenhang und dem gewollten Sinn der Vereinbarung entsprechende Bestimmung zu ersetzen, sofern sie nicht ersatzlos fortfallen kann. Das gleiche gilt, soweit es sich herausstellen sollte, daß diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Partner gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß dieser Vereinbarung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung die Unwirksamkeit, die Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.

(2) Bei Abschluß dieser Vereinbarung kann nicht vorausgesehen werden, welche gesetzgeberischen Änderungen zukünftig die vorstehenden Regelungen beeinflussen werden. Die Partner sind sich jedoch darüber einig, daß an einer Erfüllung des Vertrages so lange festgehalten werden soll, wie er nicht gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Widersprechen Teile dieser Vereinbarung gesetzlichen Vorschriften, so soll die Vereinbarung an die gesetzlichen Vorschriften angepaßt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979.

(3) Unbeschadet der Regelungen in § 1 werden durch diese Vereinbarung Rechte Dritter nicht berührt.


§ 9 Dauer der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 24. Juni 1997 in Kraft. Sie hat eine Laufzeit von fünf Jahren.

(2) Die Vereinbarung verlängert sich nach Ablauf von fünf Jahren um weitere fünf Jahre, wenn nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von fünf Jahren kündigt.

Beide Partner können die Vereinbarung vorzeitig mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, wenn der andere Partner mit der Erfüllung einer in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtung länger als sechs Monate in Verzug bleibt oder gegen eine in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung verstößt.

Düsseldorf, den 1. April 1997

Landeshauptstadt Düsseldorf

Der Oberstadtdirektor
Dr. Hölz



In Vertretung
Dr. Friege
Beigeordneter

Hilden, den 20. Mai 1997

Stadt Duisburg

Der Stadtdirektor
In Vertretung
Thiele
1. Beigeordneter

In Vertretung
Arnholz
Baudezernent