Geschäftsordnung der Betrieblichen Kommission der Landeshauptstadt Düsseldorf gemäß TVöD Sozial- und Erziehungsdienst

vom 17. Mai 2011

Redaktioneller Stand: August 2011

Vorwort

Durch einen Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - wurde zu § 56 "Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" eine "Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56" eingefügt.

Der § 2 dieser Anlage beinhaltet für den Personenkreis Regelungen zum Betrieblichen Gesundheitsschutz beziehungsweise der Betrieblichen Gesundheitsförderung. Auf Antrag des Gesamtpersonalrates hat die Landeshauptstadt Düsseldorf eine

Betriebliche Kommission nach dem Absatz 4 Satz 1 dieser Regelung eingerichtet.

Die Betriebliche Kommission hat sich am 28.03.2011 folgende Geschäftsordnung

gegeben:

§ 1 - Anwendungsbereich

Zum 01.01.2011 wurde mit Verfügung 01-10/14 vom22.12.2010 eine Betriebliche Kommission "Betrieblicher Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung" für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst eingerichtet.

Beschäftigte, auf die oben genannter Tarifvertrag Anwendung findet, sind in verschiedenen Dezernaten und Ämtern tätig. Die Betriebliche Kommission wurde deshalb auf gesamtstädtischer Ebene für alle städtischen Dienststellen einschließlich der Eigenbetriebe und der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen zentral eingerichtet.

§ 2 - Zusammensetzung

Die Mitglieder der Betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Gesamtpersonalrat benannt. Von jeder Seite sind 5 Mitglieder zuzüglich dergleichen Anzahl an Vertreterinnen und Vertretern zu entsenden. Es gibt keine persönlichen Vertretungen. Die Mitglieder müssen Beschäftigte im aktiven Dienst sein.

Die/der Vorsitzende sowie die Stellvertretung werden aus der Mitte der Betrieblichen Kommission jährlich alternierend gewählt. Die Stellvertretung wird von der Kommissionspartei besetzt, die nicht die/den Vorsitzenden stellt. Arbeitgeber und Gesamtpersonalrat wechseln sich im Vorsitz ab, erstmalig zum 01.10.2011, dann ab 01.07.2012 jährlich.

Die Betriebliche Kommission kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen beziehungsweise zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Beschwerden beiziehen. Dazu gehören auch Sachverständige, zum Beispiel von der Technischen Arbeitssicherheit, dem Betriebsärztlichen Dienst, von weiteren städtischen Dienststellen, der Unfallkasse NRW oder von Krankenkassen.

§ 3 - Aufgaben

 

Aufgaben der Betrieblichen Kommission sind u. a.:

  • die Beratung der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingelegten Widersprüche gegen vorgesehene Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung,
  • die Beratung der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingelegten schriftlich begründeten Beschwerden, wenn der Arbeitgeber eine erneute Gefährdungsbeurteilung ablehnt,
  • die Einrichtung von zeitlich befristeten Gesundheitszirkeln zur Analyse der Belastungen und deren Ursachen am Arbeitsplatz und zur Erarbeitung von Lösungsansätzen zur Verbesserung der Arbeitssituation,
  • die Beratung der Vorschläge aus den Gesundheitszirkeln,
  • die Bewertung der Widersprüche, Beschwerden, Vorschläge etc. und Weiterleitung an den gesamtstädtischen Arbeitsschutzausschuss oder den Arbeitgeber.

Die Betriebliche Kommission kann alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen anfordern.1)

§ 4 - Einberufung

Die Betriebliche Kommission tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. Auf Verlangen einer Kommissionspartei ist sie zusätzlich innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden beziehungsweise ihrer Vertreterin/seinem Vertreter geleitet. Die Betriebliche Kommission tagt nichtöffentlich.

§ 5 - Tagesordnung

 

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Diese ist mit der Einladung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Bei der Festsetzung sind die Vorschläge der Mitglieder zu berücksichtigen; jedes Mitglied der Betrieblichen Kommission kann verlangen, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.

 

§ 6 - Beschlussfähigkeit, Abstimmungen

Die Betriebliche Kommission ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vertreterinnen/Vertreter jeder Partei anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Betriebliche Kommission trifft Beschlüsse mit empfehlendem Charakter. Sie bereitet Entscheidungen für den Arbeitgeber oder den Arbeitsschutzausschuss vor. Die Entscheidungsbefugnis verbleibt beim Arbeitgeber. Über die in der Betrieblichen Kommission gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und allen stimmberechtigten Mitgliedern zeitnah zuzuleiten.

§ 7 - Information und Vernetzung

 

Information und Vernetzung gehören zum Selbstverständnis der Betrieblichen Kommission. Sie berichtet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über ihre Arbeit im Arbeitsschutzausschuss. Sie gibt gegebenenfalls Impulse und Anregungen an andere innerbetriebliche Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weiter und nimmt selbst Hinweise von diesen auf.

Die Betriebliche Kommission informiert regelmäßig verwaltungsintern in geeigneter Weise über ihre Arbeit.

 

§ 8 - Gefährdungsbeurteilung

"Die Beschäftigten haben einen individuellen Anspruch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, an der sie zu beteiligen sind."2) Das diesbezügliche Verfahren wird für die Gesamtverwaltung an anderer Stelle geregelt. "Die Beschäftigten können verlangen, dass eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, wenn sich die Umstände, unter denen die Tätigkeiten zu verrichten sind, wesentlich ändern, neu entstandene wesentliche Gefährdungen auftreten oder eine Gefährdung auf Grund veränderter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erkannt wird."3)

Dieser Anspruch ist zunächst gegenüber der/dem direkten Vorgesetzten4) und weiterhin auf dem Dienstweg an die Amtsleitung geltend zu machen. Maßgebend für die Eigenschaft als Vorgesetzte/Vorgesetzter ist die hierarchische Überstellung.

§ 9 - Beschwerde

Bei Ablehnung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung kann hiergegen bei der Betrieblichen Kommission Beschwerde eingelegt werden. Sie ist schriftlich mit Begründung an die Geschäftsführung zu richten. Die/der Beschwerdeführer erhält eine Eingangsbestätigung und Informationen zum weiteren Verfahren.

Die Geschäftsführung führt eine Sachverhaltsklärung durch (holt eine Stellungnahme der/des Vorgesetzten beziehungsweise der Amtsleitung ein) und erarbeitet einen Vorschlag für die Betriebliche Kommission.

Die Betriebliche Kommission befasst sich mit der Beschwerde und unterbreitet dem Arbeitgeber in Form eines Beschlusses einen Vorschlag zum Umgang mit der Beschwerde. Der Arbeitgeber entscheidet hierüber im Einzelfall und teilt dem Beschäftigten seine Entscheidung schriftlich mit. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

§ 10 - Widerspruch

 

Beschäftigte können gegen die Maßnahmen, die in ihrer Gefährdungsbeurteilung vorgesehen sind, Widerspruch bei der Geschäftsführung der Betrieblichen Kommission einlegen.

Die/der Beschwerdeführer erhält eine Eingangsbestätigung und Informationen zum weiteren Verfahren.

 

Die Geschäftsführung führt eine Sachverhaltsklärung durch und erarbeitet einen Vorschlag für die Betriebliche Kommission.

Die Betriebliche Kommission befasst sich mit dem Widerspruch und kann dem Arbeitgeber in Form eines Beschlusses einen Vorschlag zu den zu treffenden Maßnahmen machen.

"Der Arbeitgeber führt die Maßnahmen durch, wenn die Mehrheit der vom Arbeitgeber benannten Mitglieder der Betrieblichen Kommission im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber dem Beschluss zugestimmt hat. Gesetzliche Rechte der kommunalen Beschlussorgane bleiben unberührt. Wird ein Vorschlag nur von den vom Gesamtpersonalrat benannten Mitgliedern gemacht und folgt der Arbeitgeber diesem Vorschlag nicht, sind die Gründe darzulegen."5)

§ 11 - Gesundheitszirkel

 

Die Betriebliche Kommission kann zeitlich befristete Gesundheitszirkel einrichten.

Leitidee der Gesundheitszirkel ist die unmittelbare Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Gesundheitsschutz und der Gesundheitsförderung in ihrem Arbeitsbereich. Im Mittelpunkt steht das Experten- und Erfahrungswissen der Beschäftigten, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu reduzieren.

 

Aufgabe der Gesundheitszirkel:

  • Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen analysieren und
  • Lösungsansätze (technisch, organisatorisch, personenbezogen) zur Verbesserung der Arbeitssituation erarbeiten.

 

Die Ergebnisse sind der Betrieblichen Kommission zu präsentieren.

Die Betriebliche Kommission berät die Vorschläge der Gesundheitszirkel unter Einbeziehung der dazugehörigen Stellungnahme des Fachamtes und leitet diese mit einer Empfehlung über den Arbeitsschutzausschuss an den Arbeitgeber weiter.

"Die Ablehnung eines Vorschlags ist durch den Arbeitgeber zu begründen."6)

 

Die Betriebliche Kommission legt die Ausgestaltung der Gesundheitszirkel hinsichtlich Auftragsrahmen, Verantwortlichkeit für die Einrichtung eines Gesundheitszirkels, methodischem Vorgehen, zeitlichem Umfang, neutrale und/oder fachliche Moderation, Hinzuziehung von Experten etc. im Einzellfall fest.

Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sollten freiwillig in dem Zirkel arbeiten und das Vertrauen ihrer Kolleginnen und Kollegen haben. Die Teilnahme am Gesundheitszirkel gilt als Arbeitszeit.

Gesundheitszirkel sind vertraulich. Der Gesundheitszirkel entscheidet, welche Informationen weitergegeben werden.

 

§ 12 - Qualifizierung

Mitglieder der Betrieblichen Kommission und von Gesundheitszirkeln werden bedarfsgerecht qualifiziert.

§ 13 - Geschäftsführung (Aufgaben/Funktionen)

 

Die Geschäftsführung liegt beim Hauptamt und beinhaltet insbesondere folgende Hauptaufgaben:

  1. Organisation der Sitzungen der Betrieblichen Kommission
    • Terminkoordination,
    • Bereitstellung von Tagungsunterlagen,
    • Schriftführung.
  2. Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen der Beschäftigten
    • zentrale Anlaufstelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Adressat für Beschwerden),
    • Eingangsbestätigung,
    • Sachverhaltsklärung,
    • Bündelung der Anfragen.
  3. Information der Betrieblichen Kommission
    • über eingegangene Beschwerden und Widersprüche,
    • über den Sachstand von laufenden Verfahren inklusive Beschlusskontrolle,
    • über die Arbeit beziehungsweise Umsetzung von Vorschlägen der Gesundheitszirkel.
  4. Kommunikation der Beschlüsse und Vorschläge der Betrieblichen Kommission mit dem Arbeitsschutzausschuss und dem Arbeitgeber.

§ 14 - Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen eines Beschlusses der Betrieblichen Kommission.

§ 15 - In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 28.03.2011 in Kraft.

 




 

Fußnoten

  1. vergleiche Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - § 56, Anlage zu Abschnitt VIII, hier: § 2 Absatz 6 Satz 1
  2. ebendort § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 3
  3. ebendort § 2 Absatz 3 Satz 7
  4. dies ist beispielsweise für Beschäftigte in Tageseinrichtungen für Kinder die Leiterin beziehungsweise der Leiter, für Beschäftigte im Bezirkssozialdienst die Sachgebietsleiterin beziehungsweise der Sachgebietsleiter.
  5. ebendort § 2 Absatz 4 Sätze 5 bis 7
  6. ebendort § 2 Absatz 5 Satz 3