Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

vom 24. Juni 2010

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 26 / 27 vom 03. Juli 2010
Redaktioneller Stand: Januar 2013

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. Juni 2010 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023 ) und des § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383/SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke.


§ 2
Bürgerbegehren

(1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Möglichkeiten ihren Bürgerinnen und Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden auf Wunsch von der Verwaltung über Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen informiert.

(2) Bürgerbegehren werden durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister entgegengenommen. Der Rat, seine Fraktionen und Gruppen werden hiervon unverzüglich unterrichtet. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister veranlasst umgehend nach Eingang des Begehrens eine Vorprüfung. Die Vorprüfung erstreckt sich sowohl auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als auch auf die Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids. Sie ist unverzüglich durchzuführen und muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein.

(3) Nachdem der Rat, die Fraktionen und Gruppen über das Ergebnis der Vorprüfung unterrichtet worden sind, entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens.

(4) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 bzw. Abs. 9 GO NRW maßgebliche Zahl der Bürgerinnen und Bürger wird vom Amt für Statistik und Wahlen zum ersten Tag des Vormonats der Einreichung aktuell festgestellt.

(5) Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher entgegengenommen. Auch über ihre Zulässigkeit entscheidet der Rat. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 3
Einleitung eines Bürgerentscheides

(1) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Der Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder einschließlich der direkt gewählten Oberbürgermeisterin/ des direkt gewählten Oberbürgermeisters herbeizuführen.

(2) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Wird die Sachentscheidung des Rates in einer späteren Sitzung als die Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens getroffen, so beginnt der Fristablauf mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung.

(3) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung durch den Rat nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden.

§ 4
Einwohnerantrag

Für den Einwohnerantrag gelten die Bestimmungen des § 2 Absatz 1 bis 5 entsprechend.

§ 5
Zuständigkeit

Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister leitet die Abstimmung und ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung NRW oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

§ 6
Abstimmungstag

(1) Der Tag der Abstimmung wird von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister festgelegt.

(2) Der Abstimmungstag ist ein Sonntag.

(3) Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(4) Eine Abstimmung soll nicht zusammen mit einer Wahl durchgeführt werden.

§ 7
Abstimmungsbezirke und Abstimmungsräume

(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Abstimmungsbezirke ein.

(2) Die Zahl der Abstimmungsbezirke soll bei allen Abstimmungen annähernd gleich sein und die Hälfte der Stimmbezirke der letzen Kommunalwahl betragen, jedoch nicht mehr als 200.

(3) Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Abstimmungslokal einzurichten.

(4) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestimmt ferner die Zahl der Briefabstimmungsbezirke.

§ 8
Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände

(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bildet für jeden Abstimmungsbezirk einen Abstimmungsvorstand und eine entsprechende Anzahl von Briefabstimmungsvorständen.

(2) Der Abstimmungsvorstand besteht aus einer Abstimmungsvorsteherin/einem Abstimmungsvorsteher, seiner/ihrer Stellvertreterin /seinem/ihrem Stellvertreter und drei bis sechs Beisitzerinnen/Beisitzern.

(3) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 GO NRW Anwendung finden.

(4) Für die Briefabstimmungsvorstände gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 9
Abstimmungsberechtigung

(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des Bürgerentscheides

  1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets haben.

(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die

  1. für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuung nicht nur durch einstweilige Anordnung haben. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in § 1894 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
  2. die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.

§ 10
Abstimmungsverzeichnis

(1) Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis zu führen.

(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) festgestellt wurde, dass sie stimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amtswegen in das Abstimmungsverzeichnis sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten einzutragen.

(3) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Abstimmungstag während der allgemeinen Bürozeiten zur allgemeinen Einsicht bereitgehalten.

(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte, die nach Abs. 2 eingetragen wurden, nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt.

§ 11
Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis

(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 10 Absatz 3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung anderer, so sind diese vor der Entscheidung zu hören.

(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin/dem Einspruchsführer und den Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung endgültig.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von der Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu berichtigen.

§ 12
Abstimmungsschein

(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt.

(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann in jedem Abstimmungsbezirk oder per Brief abstimmen.

§ 13
Erteilung eines Abstimmungsscheines

(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag jeweils einen Abstimmungsschein.

(2) Die Beantragung eines Abstimmungsscheines kann schriftlich oder mündlich, nicht jedoch fernmündlich erfolgen. Die Schriftform ist auch bei einer Beantragung per Telefax oder E-Mail gegeben.

(3) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer Vollmacht seine Berechtigung nachweisen.

(4) Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tage vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werden. Soweit im Falle einer nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann ein Abstimmungsschein auch noch bis zum Abstimmungstage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Die Abschlussbeurkundung des Abstimmungsverzeichnisses ist entsprechend zu berichtigen.

§ 14
Briefabstimmung

(1) Wer die Stimme nicht am Abstimmungstag abgeben kann, hat die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief. Hierzu muss ein Abstimmungsschein gemäß den Bestimmungen des § 13 beantragt werden.

(2) Dem Abstimmungsschein sind

  1. ein amtlicher Stimmzettel
  2. ein amtlicher Abstimmungsumschlag
  3. ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag
  4. ein Merkblatt für die Briefabstimmung

beizufügen.

(3) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten haben, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Die Abstimmungsleitung führt darüber ein Verzeichnis (Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen Abstimmungsvorständen am Abstimmungstag ausgehändigt. Stimmen, die per Brief abgegeben wurden, werden nicht dadurch ungültig, dass Abstimmungsberechtigte vor dem oder am Abstimmungstag sterben oder sonst das Abstimmungsrecht nach § 8 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) verlieren. Vor einem Fortzug aus dem Abstimmungsgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig.

(4) Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichern Abstimmungsberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum zweiten Tage vor dem Abstimmungstag, 18.00 Uhr ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Haben Abstimmungsberechtigte einen Abstimmungsschein erhalten, so wird in das Abstimmungsverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk eingetragen.

§ 15
Einspruch gegen die Versagung eines Abstimmungsscheines

Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheins versagt, so kann hiergegen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch bei der Abstimmungsleitung eingelegt werden. Die abschließende Entscheidung der Abstimmungsleitung ist unverzüglich zu treffen und bekannt zu geben.

§ 16
Stimmabgabe vor dem Abstimmungstag

(1) Abstimmungsberechtigte, die kurzfristig nicht am Abstimmungstag ihre Stimme abgeben können, erhalten die Möglichkeit einer vorherigen Stimmabgabe bei der Abstimmungsleitung bzw. der hiermit von ihr beauftragten Dienststelle.

(2) Diese Art der Stimmabgabe ist möglich am 3. und 2. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheides, bis jeweils 18.00 Uhr. Fällt einer dieser Tage auf einen Feiertag, so wird die Stimmabgabe an dem davorliegenden Werktag ermöglicht.

§ 17
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt die Abstimmungsleitung alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung enthält folgende Angaben:

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der Abstimmungsberechtigten,
  2. den Abstimmungsbezirk und den Abstimmungsraum,
  3. den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit
  4. den Text der zu entscheidenden Frage,
  5. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind,
  6. die Aufforderung, die Abstimmungsbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust der Abstimmungsbenachrichtigung das Abstimmungsrecht ausgeübt werden kann,
  7. den Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung nur zur Stimmabgabe in dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,
  8. den Hinweis über die Beantragung eines Abstimmungsscheines und über die Übersendung von Briefabstimmungsunterlagen.

(3) Die Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung enthält einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines.

§ 18
Information der Abstimmungsberechtigten

(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines Informationsblattes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert. Das Informationsblatt wird zeitgleich mit der Benachrichtigung nach § 17 versandt. Das Informationsblatt enthält:

  1. Die zur Abstimmung gestellte Frage sowie den Begründungstext des Bürgerbegehrens. Darüber hinaus können die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens eine kurze sachliche Stellungnahme zum Bürgerentscheid abgeben.
  2. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung.
  3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung.
  4. Den Beschlusstext und das Abstimmungsergebnis aus der über das Bürgerbegehren beschließenden Ratssitzung.
  5. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters ist auf deren/dessen Wunsch wiederzugeben.

Die Textbeiträge zum Informationsblatt sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum 55. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine Textlänge von einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der Reihenfolge der Ziffern 1 bis 5 zusammengestellt.

(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann die Passagen der im Informationsblatt gem. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 darzustellenden Begründungen streichen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen enthalten. In diesen Fällen informiert die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister umgehend die jeweiligen Verfasser.

(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen können einvernehmlich, unter Beteiligung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, Abweichungen in Inhalt und Form des Informationsblattes nach den Absätzen 1 und 2 vereinbaren.

(4) Das Informationsblatt wird auch im Internet auf der Startseite der Homepage der Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht.

§ 19
Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze jedweder Art sind unzulässig.
Muster des Stimmzettels werden den Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt.

§ 20
Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Abstimmungsbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 21
Stimmabgabe

(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre Stimme geheim ab.

(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welche Antwort gelten soll.

(3) Die Abstimmenden falten daraufhin ihren jeweiligen Stimmzettel in der Weise, dass ihre Stimmabgaben nicht erkennbar sind, und werfen ihn in die Abstimmungsurne.

(4) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Abstimmende, die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von den Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(5) Für die Stimmabgabe mit Abstimmungsschein gilt § 43 Kommunalwahlordnung (KWahlO) entsprechend.

§ 22
Stimmabgabe per Brief

(1) Bei der Briefabstimmung haben Abstimmende der Abstimmungsleitung in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag

  1. ihren Abstimmungsschein sowie
  2. in einem besonderen verschlossenen Abstimmungsumschlag ihren Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag bis 15.00 Uhr bei der Abstimmungsleitung eingeht.

(2) Auf dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden oder die Hilfsperson (§ 21 Absatz 4) der Abstimmungsleitung durch Erklärung zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

(3) Der Abstimmungsbrief ist portofrei.

§ 23
Zählung der Stimmen

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand. Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

(2) Für die Auszählung der Stimmen gelten in den Abstimmungsbezirken die Bestimmungen des § 29 KWahlG und der §§ 49 bis 55 KWahlO sowie für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses die Bestimmungen des § 27 KWahlG und der §§ 56 bis 60 KWahlO entsprechend.

§ 24
Zählung der Briefstimmen

(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Abstimmungsbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Abstimmungsumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist.

(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
  3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
  4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
  5. der Abstimmungsumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
  6. die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben haben,
  7. kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Der Briefabstimmungsvorstand stellt auch das Ergebnis der Briefabstimmung fest.

§ 25
Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 26
Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag

(1) Spätestens am 24. Tage vor der Abstimmung macht die Abstimmungsleitung

  1. den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur Entscheidung anstehenden Frage,
  2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird,
  3. den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Abstimmungsleitung Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann,
  4. in welcher Weise mit Abstimmungsschein und insbesondere durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,
  5. den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle ausgeübt werden kann,

öffentlich bekannt.

(2) Spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag macht die Abstimmungsleitung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Abstimmungsbezirke und die Abstimmungsräume öffentlich bekannt.

Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. den Hinweis, dass Abstimmungsbezirk und Abstimmungsräume auf der Abstimmungsbenachrichtigung aufgeführt sind,
  2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
  3. den Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich Abstimmende, wenn der Abstimmungsvorstand dies verlangt, über ihre Person ausweisen können,
  4. den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll.

(3) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 2 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.

§ 27
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2012 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 29. 12. 2012); In-Kraft-Treten: 30.12.2012

(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Eine Abstimmungsprüfung (analog dem Wahlprüfungsverfahren) findet nicht statt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.

(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 vom Hundert der abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 28
Bürgerentscheide in den Stadtbezirken

Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf in Verbindung mit ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 - 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist und die Anzahl und Einteilung der Abstimmungsbezirke diesem gemäß den Vorgaben bei der Kommunalwahl angepaßt wird,
  2. nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind,
  3. die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt.

§ 29
Absage des Bürgerentscheides

Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche Bekanntmachung über die Durchführung des Bürgerentscheids durch erneute Bekanntmachung aufgehoben und der Bürgerentscheid abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.

§ 30
Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung NW, sowie des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des Landes NW. Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 31
Durchführungsbestimmungen

(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister erlässt die für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen Dienstanweisungen.

(2) Die Antragstellenden von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren tragen ihre Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von Bürgerentscheiden trägt die Stadt Düsseldorf.

§ 32
In-Kraft-Treten

Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 28.6.2005 außer Kraft.