Rechnungsprüfungsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 21. November 2024

Redaktioneller Stand: Dezember 2024

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 21.11.2024 für die Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101-104 und 116 Abs. 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 3. NKF Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), enthaltenen Bestimmungen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt die Aufgaben und die Grundsätze der örtlichen Rechnungsprüfung. Sie ist von allen Organisationseinheiten der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf (wie Büros, Ämter und Institute sowie Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen) zu beachten.

 § 2 Rechtliche Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat eine örtliche Rechnungsprüfung nach § 101 Abs. 1 GO NRW. Die Aufgaben werden durch das Amt für kommunale Prüfung wahrgenommen.

(2) Das Amt für kommunale Prüfung ist gemäß § 101 Abs. 2 GO NRW bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.

(3) Das Amt für kommunale Prüfung unterstützt die politischen Gremien bei ihren Entscheidungen und berät die Organisationseinheiten der Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Ziel, ein ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Handeln zu fördern.

(4) Die Leiterin/Der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Amtes für kommunale Prüfung werden nach Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 101 Abs. 4 GO NRW vom Rat bestellt und abberufen.
Die Leiterin/Der Leiter des Amtes für kommunale Prüfung kann nur durch Beschluss des Rates und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Rates gefasst werden und ist der Bezirksregierung anzuzeigen (§ 101 Abs. 5 GO NRW).

(5) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Amtes für kommunale Prüfung.

(6) Die Leiterin/Der Leiter des Amtes für kommunale Prüfung nimmt an den Sitzungen des Rates teil.

  § 3 Aufgaben des Amtes für kommunale Prüfung

(1) Das Amt für kommunale Prüfung hat gemäß §§ 102 und 104 Abs. 1 GO NRW folgende gesetzliche Aufgaben:

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt. Nach vorheriger Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss kann gemäß § 102 Abs. 2 GO NRW ein Dritter mit der Prüfung beauftragt werden.
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen,
  3. die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts.
    Die Regelungen zur Beauftragung von Dritten gemäß Ziffer 1 gelten entsprechend.
  4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
  6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Stadt und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, sofern keine andere Prüfungseinrichtung hierzu verpflichtet ist,
  7. die Prüfung von Vergaben und
  8. die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems.

In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.

(2) Gemäß § 104 Abs. 2 GO NRW kann das Amt für kommunale Prüfung folgende Aufgabe wahrnehmen:

  1. die Prüfung der Organisationseinheiten der Stadtverwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  2. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Abs. 2 GO NRW,
  3. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Gewährung eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat; bei Beteiligungen nur, sofern der Rat oder die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dazu einen entsprechenden Auftrag erteilt.

(3) Der Rat überträgt dem Amt für kommunale Prüfung gemäß § 104 Abs. 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben:

  1. die technische Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen nach § 13 Abs. 2 Kommunalhaushaltsverordnung NRW,  
  2.  die Prüfung von Bauprojekten.

§ 4 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

(1) Das Amt für kommunale Prüfung prüft gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW den Jahresabschluss und den Lagebericht vor der Feststellung durch den Rat und erstellt gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leiterin/dem Leiter des Amtes für kommunale Prüfung zu unterzeichnen und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung zuzuleiten.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss legt dem Rat den Prüfbericht mit einer Empfehlung hinsichtlich der Entlastung vor. Sollte die Auffassung des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der des Amtes für kommunale Prüfung übereinstimmen, ist der Rat auch über die abweichende Auffassung des Amtes für kommunale Prüfung zu informieren.

(3) Gemäß § 102 Abs. 7 GO NRW können die Prüferinnen und Prüfer des Jahresabschlusses für die Durchführung der Prüfungen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
Soweit es die Vorbereitung der Jahresabschlussprüfung erfordert, haben die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten die Rechte auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses.

(4) Die Verantwortlichen des Amtes für kommunale Prüfung bzw. eines Dritten nehmen an den Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses teil und berichten über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Prozess der Rechnungslegung. 
Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfberichts geändert, so sind die Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis ist zu berichten, der Bestätigungsvermerk ist zu ergänzen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses und den Gesamtlagebericht entsprechende Anwendung.

 § 5 Prüfaufträge an das Amt für kommunale Prüfung

(1) Der Rat kann dem Amt für kommunale Prüfung weitere Aufgaben übertragen und Prüfaufträge erteilen.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann dem Amt für kommunale Prüfung im Rahmen seiner Aufgaben Prüfaufträge erteilen.

(3) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann gemäß § 104 Abs. 4 GO NRW innerhalb ihres/seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss dem Amt für kommunale Prüfung Aufträge zur Prüfung erteilen.

 § 6 Berichterstattung an den Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Das Amt für kommunale Prüfung unterstützt den Rechnungsprüfungsausschuss bei seinen Aufgaben.

(2) Das Amt für kommunale Prüfung informiert den Ausschuss regelmäßig über seine Prüfaktivitäten.

(3) Prüfergebnisse werden anderen Fachausschüssen zur Kenntnis gegeben, sofern der Rechnungsprüfungsausschuss dies entscheidet.

§ 7 Mitwirkungs- und Informationspflicht der Fachbereiche

(1) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihren Prüfungen durch die Fachbereiche zu unterstützen. Sie weisen sich durch Dienstausweis aus und verwenden die Farbe Grün bei Prüfvermerken auf Belegen und sonstigen Unterlagen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer können für die Durchführung ihrer Prüfungen nach § 104 GO NRW Aufklärung und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dies gilt auch gegenüber den Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern der verselbstständigten Aufgabenbereiche.

(3) Das Amt für kommunale Prüfung ist bei begründetem Verdacht auf Veruntreuung oder Korruption unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes zu informieren.

(4) Das Amt für kommunale Prüfung ist bei allen beabsichtigten Regelungen, die seine Prüfrechte und/oder -verpflichtungen betreffen, zu beteiligen.

(5) Prüfberichte der Innenrevisionen und anderer Prüfungseinrichtungen (z. B. Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzamt) sind dem Amt für kommunale Prüfung zeitnah zur Kenntnis zuzuleiten.

(6) Dem Amt für kommunale Prüfung sind Tagesordnungen mit Beratungsunterlagen und Niederschriften des Rates und seiner Ausschüsse zeitnah zur Kenntnis zu geben.

(7) Prüfberichte des Amtes für kommunale Prüfung sind vertraulich zu behandeln. Stellungnahmen zu Prüffeststellungen und -berichten sind fristgerecht und über die zuständige Dezernentin/den zuständigen Dezernenten abzugeben.

(8) Die Beteiligung oder begleitende Mitwirkung des Amtes für kommunale Prüfung entbindet die Fachbereiche nicht von ihrer Entscheidungsverantwortung.

 § 8 In-Kraft-Treten

Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01. Dezember 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 04. Juli 2019 außer Kraft.