17.001.3 - Verhaltenskodex für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Landeshauptstadt Düsseldorf (Anlage zu § 24 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf) - Landeshauptstadt Düsseldorf

Verhaltenskodex für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Landeshauptstadt Düsseldorf (Anlage zu § 24 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf) in der Fassung vom 9. Dezember 2024

Satzung vom 9.12.2024 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 20.12.2024; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 28.12.2024); In-Kraft-Treten: 21.12.2024

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 28 / 29 vom 22.07.1995
Redaktioneller Stand: Februar 2025

Präambel

Dieser Verhaltenskodex richtet sich an die Mitglieder des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Mitglieder der Bezirksvertretungen sowie die direkt gewählten Mitglieder des Integrationsrates der Landeshauptstadt Düsseldorf (nachfolgend: Mandatsträgerinnen und Mandatsträger). Er soll Orientierung und rechtliche Hinweise geben, Transparenz schaffen und den Gremienmitgliedern Handlungssicherheit geben. Er soll ferner dazu beitragen, deren Verantwortung für eine vorbildliche, uneigennützige und objektive Amtsführung zu stärken. Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterlassen es, den Anschein zu erwecken, dass sie für die Erlangung von persönlichen Vorteilen, die ihnen aus ihrem (Ehren-)Amt erwachsen könnten, empfänglich sein könnten. Sie unternehmen ihrerseits alle Anstrengungen und unterstützen alle Bestrebungen gegen korruptes Verhalten und fühlen sich im Rahmen ihrer politischen Verantwortung an die nachfolgenden Regelungen gebunden.

§ 1 Korruptionsprävention und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind aufgrund ihrer Stellung als gewählte Repräsentantinnen und Repräsentanten der Landeshauptstadt Düsseldorf in besonderer Weise für das Ansehen der Stadt und ihrer Verwaltung verantwortlich. Sie vermeiden jeden Anschein, im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich im Interesse der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu handeln oder für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.

(2) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterliegen dem Verbot der Bestechlichkeit und machen sich bei entsprechendem Verstoß gem. § 108e StGB strafbar. Soweit sie vom Rat zur Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben, die über ihre Mandatstätigkeit hinausgehen (z.B. als Mitglied im Aufsichtsrat einer städtischen Beteiligungsgesellschaft) bestellt worden sind, unterliegen sie gleichermaßen dem Verbot der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit, welche gemäß den §§ 331 f. StGB mit Strafe bedroht sind.

(3) Den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern ist es untersagt, außerhalb des Bereichs sozialadäquaten Verhaltens materielle oder immaterielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit angeboten werden oder im Zusammenhang mit einer ihnen über das freie Mandat hinaus anvertrauten Verwaltungsaufgabe (z.B. Aufsichtsrat) stehen. Dies gilt auch für Vorteile, die nicht der Mandatsträgerin/dem Mandatsträger selbst, sondern einem ihm nahestehenden Dritten oder einer ihm nahestehenden Institution oder gesellschaftlichen Gruppierung zugutekommen soll (Drittvorteil). Der Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldorf bleibt unberührt. 

(4) Jeder Hinweis oder Verdacht auf Fälle von Korruption, die die Arbeit der Gemeinde betreffen sind dem Ältestenrat unverzüglich anzuzeigen.

§ 2 Geschenke und Spenden

(1) Die Annahme von Geld, Gutscheinen und Sachgeschenken sowie sonstigen immateriellen Vorteilen, bei denen ein Bezug auf die Mandatsträgereigenschaft nicht ausgeschlossen werden kann, sind den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern grundsätzlich untersagt.

(2) Die Annahme von geringwertigen Sachgeschenken bis zu einer Wertgrenze von 25,00 Euro (z.B. Massenwerbeartikel, Blumensträuße oder ähnliche, im Rahmen des Üblichen, liegende Aufmerksamkeiten) sind grundsätzlich zulässig. Sachgeschenke zu besonderen Anlässen (z.B. Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten) oder Veranstaltungen sind dem Ältestenrat anzuzeigen, wenn sie einen Wert von 50,00 Euro je Geschenk übersteigen. Gastgeschenke anlässlich der Wahrnehmung eines Termins im Auftrag des Rates oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sind der Protokollabteilung der Verwaltung zuzuleiten. Ist dies, etwa bei verderblichen Waren oder persönlichem Bezug, nicht angebracht, sind sie dem Ältestenrat anzuzeigen.

(3) Die Annahme von Geld- oder Sachspenden ist den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern untersagt. Zulässig ist die Entgegennahme solcher Spenden, die bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben zum Wohle der Stadt gewährt werden. Derartige Zuwendungen sind unverzüglich an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister weiterzuleiten. Im Hinblick auf Parteispenden wird auf die Regelung des § 25 des Parteiengesetzes vom 31.01.1994 (BGBI. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

§ 3 Einladungen und Freikarten

(1) Die Teilnahme an repräsentativen Empfängen, Essen oder Veranstaltungen ist als Teil der Mandatstätigkeit grundsätzlich zulässig, wenn sie einen Bezug zur Landeshauptstadt Düsseldorf hat und die Veranstaltung einen angemessenen Umfang nicht überschreitet. Dies gilt insbesondere für die im Rahmen einer mandatsbezogenen Veranstaltung erfolgende Bewirtung. Ebenfalls ist die Annahme von Freikarten und Einladungen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (z.B. zu Brauchtumsveranstaltungen wie Karneval und Schützenfesten oder zu Sportveranstaltungen in städtischen Venues) grundsätzlich gestattet.

(2) Die Annahme von angebotenen Freikarten ist nur zulässig, wenn sie mit der Mandatstätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht oder auf einem Beschluss des Rates, eines zuständigen Fachausschusses, des Integrationsrates oder einer zuständigen Bezirksvertretung beruht. Die Annahme von Freikarten für Veranstaltungen von Einrichtungen, die überwiegend der Landeshauptstadt gehören, ist bis zu zweimal jährlich oder entsprechend den für die Einrichtung geltenden Compliance-Regelungen zulässig, sofern ein unmittelbarer Bezug zur Mandatstätigkeit besteht.

(3) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind angehalten, die Annahme von Einladungen und Freikarten stets mit Zurückhaltung auszuüben. Sie haben die ständige Pflicht zu prüfen, ob und inwieweit sich aus der Annahme etwaige Abhängigkeiten ergeben könnten.

(4) Bei Repräsentationsanlässen ist den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern die Mitnahme einer Begleitperson grundsätzlich gestattet.

(5) Private und berufliche Einladungen ohne Bezug zum Mandat fallen nicht unter den Geltungsbereich vorstehender Regelungen.

§ 4 Reisen

Dienstreisen der Fachausschüsse oder einzelner Mitglieder des Rates bedürfen der Genehmigung des Haupt- und Finanzausschusses (§ 5 Abs. 1 Ziff. 6 Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf).

§ 5 Verpflichtungserklärung

(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger erklären mit Beginn ihrer Mandatstätigkeit ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Verhaltenskodexes der Landeshauptstadt Düsseldorf (Verpflichtungserklärung).

(2) Die Mandatsträger werden einmal jährlich zur Aktualisierung Ihrer Angaben aufgefordert.

(3) Wird die Abgabe der Verpflichtungserklärung oder die Aktualisierung durch eine Mandatsträgerin oder einen Mandatsträger verweigert, berät der Ältestenrat in der Sache.

§ 6 Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht

(1) Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterliegen einer Auskunftspflicht gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere auf

  1. die gegenwärtig ausgeübten Berufe einschließlich nebenberufliche Tätigkeiten und Beraterverträge,
  2. entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,
  3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 06.09.1965 (BGBI. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form,
  5. die Mitgliedschaft in Organen von Zweckverbänden, Genossenschaften und vergleichbaren Zusammenschlüssen,
  6. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen und
  7. die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Auskunftspflichten der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KorruptionsbG NRW vom 16.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt.

(2) Änderungen zu den getätigten Angaben nach Absatz 1 sind der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen. Die Angaben zu Absatz 1 werden im Internet (https://www.duesseldorf.de/rat/korruptionsbg) der Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode werden sie gelöscht.

§ 7 Kontrollpflicht des Ältestenrates

(1) Der Ältestenrat wacht über die Einhaltung des Verhaltenskodex und kann bei Verstößen Ermahnungen und Empfehlungen aussprechen. Er tagt nichtöffentlich und kann bei Bedarf Fachleute hinzuziehen. Die Beratungen sind vertraulich. Er gibt jährlich einen anonymisierten Bericht gegenüber dem Haupt- und Finanzausschuss ab.

(2) Der Ältestenrat kann praxisbezogene Anweisungen zur Handhabung des Verhaltenskodex geben und Änderungen vorschlagen. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben die Möglichkeit, sich im Zweifelsfall durch Rückfrage beim Ältestenrat über die Einhaltung des Verhaltenskodex zu vergewissern.

(3) Die Anzeige oder Mitteilung eines Sachverhaltes an den Ältestenrat befreit die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nicht von der Verantwortung aus eigener Sicht zu prüfen, ob und inwieweit ein Handeln im Sinne dieses Verhaltenskodex angesehen werden kann.

(4) Der Ältestenrat kann auch im Verdachtsfall beraten.

(5) Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Mandatsträgerin/ein Mandatsträger ihre/seine Pflichten aus diesem Verhaltenskodex verletzt hat, veranlasst der Ältestenrat eine Aufklärung des Sachverhalts unter Anhörung der Betroffenen. Die Auskunftspflicht nach § 6 KorruptionsbG bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben gemäß § 30 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023) in der jeweils geltenden Fassung auch nach Beendigung ihrer Mandatstätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen worden ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Informationen, die während der Mandatstätigkeit oder im Zusammenhang mit dieser erlangt werden, dürfen nicht zur Erlangung von Vorteilen oder Nachteilen für die Mandatsträgerin/den Mandatsträger, Angehörige oder sonstige Dritte verwendet werden.