Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 04. Juli 1995 (in der Fassung vom 08.07.2003)

 
Redaktioneller Stand: Dezember 2023

Neufassung ohne Stadtkarte, ohne Verhaltensregeln für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen und ohne Bezirkssatzung. (Ddf. Amtsblatt Nr. 28 vom 12. 7. 2003)


Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26. Juni 2003 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Bezeichnung der Ratsmitglieder

Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung Ratsfrau/Ratsherr.


§ 2 Oberbürgermeister/ Oberbürgermeisterin

Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt den Vorsitz im Rat und leitet die gesamte Verwaltung.


§ 3 Bürgermeisterinnen/Bürgermeister

(1) Der Rat wählt gemäß § 67 Abs. 1 GO aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin; sie führen die Bezeichnung Bürgermeisterin/Bürgermeister.

(2) Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister vertreten den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.


§ 4 Bezeichnung der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin

Die/Der zur allgemeinen Vertretung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin bestellte Beigeordnete führt die Bezeichnung Stadtdirektorin/Stadtdirektor.


§ 5 Zahl der Beigeordneten

Die Zahl der Beigeordneten wird auf acht festgesetzt.


§ 6 Teilnahme von Bediensteten an Rats- und Ausschusssitzungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

(1) Die Teilnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und der Beigeordneten an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse regelt sich nach § 69 GO.

(2) Andere Bedienstete sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Rates oder der Ausschüsse berechtigt und verpflichtet, wenn dies der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder die/der zuständige Beigeordnete anordnet.

(3) Der Rat und die Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder der/dem zuständigen Beigeordneten die Hinzuziehung von Bediensteten zu ihren Sitzungen beschließen.

(4) Für Sitzungen des Integrationsrates gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.


§ 7 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

(1) Über die Unterrichtung entscheidet der Rat im Einzelfall. Dabei bestimmt er Form (z. B. Presseveröffentlichung, Einwohnerbrief, Einwohnerversammlung), Inhalt und Zeitpunkt der Unterrichtung. Die Unterrichtung findet frühestens statt, nachdem sich der zuständige Fachausschuss oder das sonst zuständige Ratsgremium erstmals mit der Angelegenheit befasst hat.

(2) Bei der Unterrichtung, die nicht durch Einwohnerversammlung stattfindet, besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung; ein Schriftwechsel findet in der Regel nicht statt. Die Unterrichtung enthält die Angabe, wann und wo Äußerungen vorgebracht und mündliche Erörterungen stattfinden können. Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Zeit, Ort und Thema der Einwohnerversammlung macht der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin öffentlich bekannt; hierbei kann eine zeitliche Begrenzung der Einwohnerversammlung bestimmt werden.

(4) Der Rat kann die Einwohnerversammlung auf einen oder mehrere Stadtbezirke beschränken.

(5) Den Vorsitz in der Einwohnerversammlung hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder stellvertretend eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister. Wird die Einwohnerversammlung auf einen Stadtbezirk beschränkt, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin die Versammlungsleitung übernehmen. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin bestimmt im Benehmen mit den Fraktionen des Rates bzw. der Bezirksvertretungen, wer aus dem Kreis der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen die Berichterstattung übernimmt. Über die Teilnahme von Mitgliedern der Verwaltung an der Einwohnerversammlung entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.

(6) Schriftliche Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner sind in der Einwohnerversammlung nicht zugelassen; schriftliche Auskünfte werden nur im Ausnahmefall gegeben. Grundsätzlich sollen je Fragestellerin/Fragesteller nicht mehr als zwei Fragen zugelassen werden; die Redezeit soll drei Minuten nicht überschreiten.

(7) Die/Der Vorsitzende der Einwohnerversammlung trifft die weiteren verfahrensmäßigen Entscheidungen; sie/er übt das Hausrecht aus.


§ 8 Unterrichtung über bedeutsame Verhandlungsgegenstände
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

Die Öffentlichkeit wird durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin über bedeutsame Verhandlungsgegenstände des Rates unterrichtet.


§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 01.12.2020 (Ddf. Amtsblatt Nr. 49 vom 05.12.2020); In-Kraft-Treten: 06.12.2020

(1) Beschlüsse des Rates, die nach den geltenden Bestimmungen im Wortlaut öffentlich bekannt zu machen sind, und sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden durch Bereitstellung im Internet auf der website der Stadt Düsseldorf unter www.duesseldorf.de/bekanntmachungen vollzogen. Der nachrichtliche Hinweis auf die Bereitstellung sowie die Internetadresse (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BekanntmVO) erfolgt im Düsseldorfer Amtsblatt.

Davon ausgenommen sind ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch, die neben der Bekanntmachung nach Satz 1 zusätzlich im Düsseldorfer Amtsblatt vollzogen werden.

(2) Die durch Gesetz vorgeschriebene andere oder weitere Form der Bekanntmachung bleibt durch die Bestimmung nach Abs. 1 unberührt.

(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, werden sie durch Veröffentlichung in der Tageszeitung "Rheinische Post" - Ausgabe Düsseldorf vollzogen.

 

§ 10 Entscheidungsbefugnisse für den Bereich der Personalverwaltung
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

(1) Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin trifft gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Bedienstete in Führungsfunktionen gemäß § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW trifft der Rat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin die Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.


§ 11 Übertragung von Befugnissen für den Bereich der Schulverwaltung in Personalangelegenheiten
zuletzt geändert durch Satzung vom 20.09.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 39 vom 01.10.2016); In-Kraft-Treten: 02.10.2016

(1) Der Rat überträgt das Vorschlagsrecht des Schulträgers gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der Besetzung von Schulleitungsstellen gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102/SGV NRW 223) auf den Schulausschuss. Ebenso überträgt er das Recht des Schulträgers zur Stellungnahme gegenüber der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 61 Abs. 4 SchulG auf den Schulausschuss.

(2) Der Rat überträgt das Anhörungsrecht gemäß § 91 Abs. 5 Satz 2 Schulgesetz NRW vor der Besetzung der Stellen der schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten des staatlichen Schulamtes auf den Schulausschuss.


§ 12 Anregungen und Beschwerden

(1) Der Rat überträgt die Erledigung der an ihn herangetragenen Anregungen und Beschwerden (Eingaben) im Sinne des § 24 der Gemeindeordnung auf den Anregungs- und Beschwerdeausschuss. Dadurch wird dem Anregungs- und Beschwerdeausschuss nicht die Entscheidung über eine Angelegenheit vorbehalten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich einer Geschäftsstelle.

(2) Bei den eingebrachten Anregungen und Beschwerden stellt der Anregungs- und Beschwerdeausschuss zunächst fest, ob er zuständig ist. Unzuständig ist der Anregungs- und Beschwerdeausschuss insbesondere, wenn

  1. die Stadt für die Angelegenheit offensichtlich nicht zuständig ist,
  2. lediglich eine Rechtsauskunft begehrt wird,
  3. die Eingabe nicht lesbar ist, keinen Absender enthält oder mangels Sinnzusammenhangs nicht weiter verfolgt werden kann,
  4. es sich um eine wiederholte Eingabe des gleichen Inhalts handelt, mit der sich der Beschwerdeausschuß schon einmal befaßt hat,
  5. § 73 Abs. 2 GO anzuwenden ist,
  6. Dienstaufsichtsbeschwerden, Rechtsbehelfe oder Gerichtsverfahren anhängig oder abgeschlossen sind.

Die Geschäftsstelle unterrichtet die Einsenderin/den Einsender davon, daß der Anregungs- und Beschwerdeausschuss unzuständig ist.

(3) Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss fasst über die Eingabe und die hierzu eingeholte Stellungnahme der für die Entscheidung zuständigen Stelle Beschluss. Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige Stelle und die Einsenderin/den Einsender über den Beschluss.

(4) Für Eingaben an eine Bezirksvertretung gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß. Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist nur für Eingaben in Angelegenheiten ihres Stadtbezirks gegeben, in denen sie entscheidungsbefugt ist. Eingaben in anderen Angelegenheiten werden an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss weitergeleitet.


§ 13 Gleichstellung
zuletzt geändert durch Satzung vom 27.06.2023 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 10.07.2023); In-Kraft-Treten: 11.07.2023

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte als Leiterin des Amtes für Gleichstellung und Antidiskriminierung arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin, das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung, das Landesgleichstellungsgesetz und alle übrigen Gesetze, die der Herstellung der Gleichberechtigung dienen, umzusetzen. Hierzu gehört insbesondere die Aufgabe, Benachteiligungen von Frauen abzubauen und die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern herzustellen. In der Zuständigkeit des Amtes für Gleichstellung und Antidiskriminierung liegen alle gleichstellungsrelevanten Fragen und Angelegenheiten.

Das Amt für Gleichstellung und Antidiskriminierung nimmt folglich Querschnittsaufgaben wahr, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtliche Bedienstete der Stadt Düsseldorf.

(3) Der Oberbürgermeister/ Die Oberbürgermeisterin beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen seines/ ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Oberbürgermeister/ Die Oberbürgermeisterin stellt sicher, dass die Meinung des Amtes für Gleichstellung und Antidiskriminierung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Dem Amt für Gleichstellung und Antidiskriminierung sind die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Gleichstellungsbeauftragten sind zu diesen Sitzungen frühzeitig Einladungen und Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin für den Rat und die Ausschüsse widersprechen; der Widerspruch mit Begründung muss schriftlich spätestens einen Arbeitstag vor der Sitzung, in der die betreffende Angelegenheit behandelt wird, dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin und der/dem zuständigen Beigeordneten vorliegen. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin hat den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen; für den Bereich der Ausschüsse nimmt diese Aufgabe die/der zuständige Beigeordnete wahr.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs nach vorheriger Information des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin unterrichten.


§ 14 Integrationsrat
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

Der Rat bildet einen Integrationsrat und bestimmt die Anzahl der nach § 27 Abs. 2 Satz 1 GO zu wählenden Mitglieder sowie die Anzahl der nach § 27 Abs. 2 Satz 4 GO zu bestellenden Ratsmitglieder.


§ 15 Interessenvertretung
zuletzt geändert durch Satzung vom 25.03.2021 (website der Stadt Düsseldorf unter www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 31.3.2021); In-Kraft-Treten: 01.04.2021

(1) Zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Seniorinnen und Senioren wird ein Seniorenrat gebildet. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung des Seniorenrates der Landeshauptstadt Düsseldorf.

(2) Zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Menschen mit Behinderung wird ein Behindertenrat gebildet. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung der Landeshauptstadt Düsseldorf.

(3) Zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen wird ein Jugendrat gebildet. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung Düsseldorfer Jugendrat der Landeshauptstadt Düsseldorf.  


§ 16 Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen des Rates wird, soweit diese nicht durch die Hauptsatzung und die als Anlage dazu erlassene Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung) geregelt ist, durch eine vom Rat zu beschließende besondere Zuständigkeitsordnung festgelegt.

(2) Angelegenheiten, deren Übertragung nach gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 41 Abs. 1 Satz 2 GO) nicht ausgeschlossen ist und die weder nach dieser Hauptsatzung noch nach der Zuständigkeitsordnung in die Zuständigkeit des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen fallen, werden dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin zur Erledigung übertragen.

(3) Bestehen Zweifel darüber, ob nach Abs. 2 eine Angelegenheit zur Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gehört, so wird auf Antrag einer Ratsfraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder oder auf Antrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses eingeholt.


§ 17 Geschäfte der laufenden Verwaltung

(1) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) gelten insbesondere die üblichen Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin entscheidet im Zweifelsfalle unter Vorbehalt des § 41 Abs. 3 GO nach pflichtgemäßem Ermessen, was als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.


§ 18 Akteneinsicht
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

Das Akteneinsichtsbegehren ist im Einzelfall persönlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder bei der/dem zuständigen Beigeordneten geltend zu machen. Akteneinsicht wird während der allgemeinen Dienststunden in den Diensträumen der Dienststelle gewährt, die die Akte verwaltet. Auszüge, Abschriften oder Kopien dürfen nicht gefertigt und Tonträger nicht besprochen werden. Akten mitzunehmen ist nicht zulässig.


§ 19 Zugriff auf das Intranet
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

Unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Datensicherheit gewährleistet ist, können Ratsmitglieder, Mitglieder einer Bezirksvertretung, sachkundige Bürgerinnen/Bürger und direkt gewählte Mitglieder des Integrationsrates Zugriff auf das städtische Intranet erhalten.
 

§ 20 Verdienstausfallentschädigung
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.03.2017 (Ddf. Amtsblatt Nr. 12 vom 25.03.2017); In-Kraft-Treten: 01.01.2017

(1) Der Regelstundensatz wird gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 GO auf 11,00 Euro festgesetzt.

(2) Der einheitliche Höchstbetrag je Stunde richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) in der jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 2023).

(3) Die nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung im Sinne des § 45 Abs. 4 GO während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt werden erstattet

  1. für anerkannt pflegebedürftige Kinder nach §§ 14 und 15 SGB XI,
  2. für andere Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    wenn für die entsprechenden Zeiten keine Verdienstausfallentschädigung nach § 45 Abs. 2 und 3 GO beantragt wird.

(4) Für selbständig beschäftigte Personen wird an den Tagen Montag bis Freitag - mit Ausnahme von Feiertagen - eine Zeit von bis zu neun Stunden täglich als Arbeitszeit anerkannt.

(5) Bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung wird die letzte angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit voll angerechnet, wenn die angefangene Stunde mehr als die Hälfte beträgt, ansonsten zur Hälfte.


§ 21 Aufwandsentschädigungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2023 (website der Stadt Düsseldorf unter www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 02.12.2023 - nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 48 vom 02.12.2023); In-Kraft-Treten: 20.11.2023

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich aus einem monatlichen Pauschbetrag und aus Sitzungsgeld zusammensetzt. Die Mitglieder der Ausschüsse und des Integrationsrates, die nicht Ratsmitglied sind, erhalten Sitzungsgeld. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2) Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Rat sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates erhalten neben den Entschädigungen nach Abs. 1 eine weitere monatliche Entschädigung aufgrund des § 46 GO.

(3) Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Fraktionsvorsitzende in den Bezirksvertretungen erhalten neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine weitere monatliche Entschädigung aufgrund des § 36 Abs. 4 GO.

(4) Sofern Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, Bezirksbürgermeisterinnen/ Bezirksbürgermeister oder stellvertretende Bezirksbürgermeisterinnen/ Bezirksbürgermeister das Amt einer/eines Fraktionsvorsitzenden oder stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in dem Gremium, dem sie als Mitglied angehören, wahrnehmen, erhalten sie nur die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.

(5) Die Höhe der Entschädigungen nach Abs. 1, 2 und 3 richtet sich nach der EntschVO in der jeweils gültugen Fassung. § 4 Abs. 5 Satz 2 der EntschVO ist anzuwenden. Für die Erstattung der Fahrkosten gilt § 5 EntschVO in der jeweils gültigen Fassung. Mitglieder des Rates, die nicht über eine von der Stadt zur Verfügung gestellte Netzkarte (§ 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative EntschVO) verfügen sowie weitere Ausschussmitglieder, die nicht die Fahrkostenerstattung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 3. Alternative EntschVO in Anspruch nehmen, sind im Rahmen ihrer Mandatstätigkeit berechtigt, die Tiefgarage Grabbeplatz zu nutzen und die Kosten hierfür bei der Stadt (in Form einer Ticketentwertung) geltend zu machen.

(6) Hat der Rat oder ein städtischer Ausschuss auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts Gremien gebildet, die nicht Ausschüsse im Sinne der GO NRW sind, erhalten die als Mitglied in diese Gremien entsandten Mandatsträger Sitzungsgeld gemäß der Entschädigungsverordnung NRW. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, die der Rat aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmung bildet, wenn nicht von Dritten hierfür eine Entschädigung gezahlt wird.

(7) Die jährliche Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Anspruch auf Sitzungsgeld besteht, wird für jedes Fraktionsmitglied auf 120 Sitzungen festgesetzt und erhöht sich um die doppelte Anzahl der jeweiligen Fraktionsstärke. Für sachkundige Bürgerinnen/Bürger und sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner wird die Anzahl der entschädigungsfähigen Sitzungen auf die Hälfte der sich nach Satz 1 für ihre Fraktion ergebenden Höchstzahl festgesetzt.

§ 22 Verträge der Stadt mit den Rats-, Ausschuss-, Bezirksvertretungsmitgliedern und direkt gewählten Integrationsratsmitgliedern sowie mit den leitenden Dienstkräften
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

(1) Verträge der Stadt mit Rats-, Ausschuss-, Bezirksvertretungsmitgliedern und direkt gewählten Integrationsratsmitgliedern sowie mit den leitenden Dienstkräften bedürfen der Genehmigung durch den Rat. Sie bedürfen dieser Genehmigung nicht, wenn

  1. sie zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören und die in ihnen festgelegte Gegenleistung den Betrag von 1.000,00 EUR im Einzelfall nicht übersteigt,
  2. sie die Benutzung städtischer Anstalten oder Einrichtungen zum Inhalt haben,
  3. sie aufgrund öffentlicher Ausschreibung nach Genehmigung durch einen Ausschuss abgeschlossen werden oder
  4. sie die Beauftragung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt betreffen und sich die Gegenleistung nach gesetzlichen Gebührensätzen richtet.

(2) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Bestimmung sind neben dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin die Beigeordneten und die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.


§ 23 Stadtbezirke
zuletzt geändert durch Satzung vom 18.03.2014 (Ddf. Amtsblatt Nr. 13 vom 29.03.2014); In-Kraft-Treten: 30.03.2014

(1) Das Stadtgebiet wird in zehn Stadtbezirke eingeteilt, zu denen folgende Stadtteile gehören:

  • Stadtbezirk 1
    mit den Stadtteilen Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf und Golzheim;
     
  • Stadtbezirk 2
    mit den Stadtteilen Flingern-Süd, Flingern-Nord und Düsseltal;
     
  • Stadtbezirk 3
    mit den Stadtteilen Friedrichstadt, Unterbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Flehe, Bilk und Oberbilk;
     
  • Stadtbezirk 4
    mit den Stadtteilen Oberkassel, Niederkassel, Heerdt und Lörick;
     
  • Stadtbezirk 5
    mit den Stadtteilen Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Wittlaer, Kalkum und Angermund;
     
  • Stadtbezirk 6
    mit den Stadtteilen Lichtenbroich, Unterrath, Rath und Mörsenbroich;
     
  • Stadtbezirk 7
    mit den Stadtteilen Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath und Knittkuhl;
     
  • Stadtbezirk 8
    mit den Stadtteilen Lierenfeld, Eller, Vennhausen und Unterbach (einschl."Elb");
     
  • Stadtbezirk 9
    mit den Stadtteilen Wersten, Himmelgeist, Itter, Holthausen, Reisholz, Hassels, Benrath und Urdenbach;
     
  • Stadtbezirk 10
    mit den Stadtteilen Garath und Hellerhof.

(2) Die Grenzen der Stadtbezirke im einzelnen ergeben sich aus der amtlichen Stadtkarte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.

(3) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung gewählt und eine Bezirksverwaltungsstelle eingerichtet. Die näheren Vorschriften für die Bezirksvertretungen und die Bezirksverwaltungsstellen trifft die als Anlage erlassene Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.


§ 24 Verhaltensregeln für die Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder sowie für direkt gewählte Integrationsratsmitglieder der Landeshauptstadt Düsseldorf
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

Der Rat legt in einer besonders zu beschließenden Ordnung, welche Bestandteil der Hauptsatzung ist, Verhaltensregeln fest, die von den Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitgliedern sowie von den direkt gewählten Integrationsratsmitgliedern bei ihrer Tätigkeit im Rat, in den Ausschüssen, in den Bezirksvertretungen und im Integrationsrat zu beachten sind.


§ 25 Schutz des Hofgartens

Der Hofgarten, der sowohl aus historischer Sicht als Denkmal der Gartenkunst als auch im allgemeinen städtebaulichen Sinn einen besonders wertvollen Besitz der Landeshauptstadt Düsseldorf darstellt, ist in den wesentlichen Gestaltungsarten seiner Schöpfer Nicolas de Pigage und Maximilian Friedrich Weyhe zu erhalten und zu erneuern. Einzelheiten regelt eine Satzung zum Schutz des Hofgartens.

 

§ 26 Bennenung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

eingefügt durch Satzung vom 27.06.2023 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 10.07.2023); In-Kraft-Treten: 11.07.2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf ehrt verdiente Persönlichkeiten auf verschiedene Weise für ihre Leistungen oder ihr Engagement. Zu den größten Ehrungen, die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung vergeben werden können, zählt die Benennung einer Straße, eines Weges oder eines Platzes auf dem Stadtgebiet. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ehrt mit einer solchen Benennung ausschließlich verstorbene Persönlichkeiten, die sich ehrenamtlich oder weit über ihren Berufsalltag hinausgehend für die Bürgerinnen und Bürger eingesetzt und engagiert haben oder sich durch sonstige herausragende Leistungen auszeichneten. Diese Leistungen können auf sozialer, politischer, kultureller oder künstlerischer, sportlicher, wirtschaftlicher oder publizistischer Ebene oder im lokalen Brauchtum und Ehrenamt erbracht worden sein. Gewürdigt wird die gesamte Lebensleistung einer Persönlichkeit. Verbunden mit dieser Ehrung ist neben der Würdigung der Person und ihrer Leistung vor allem der Vorbildcharakter für die Bürgerinnen und Bürger: Die geehrte Person sollte dem Leitgedanken der Landeshauptstadt von Weltoffenheit, Toleranz und Menschlichkeit nicht entgegenstehen. Jüngere Generationen müssen in der geehrten Person einen Vorbildcharakter für ein gesamtstädtisches Gemeinwesen erkennen können. Straßenbenennungen werden zunächst der Fachverwaltung (Stadtarchiv und Mahn- und Gedenkstätte) zur Überprüfung vorgelegt.

Es besteht kein Anspruch auf bzw. keine Verpflichtung zur Auswahl einer bestimmten Person für eine Ehrung. Der Rat entscheidet im Rahmen der vorgenannten Grundsätze nach freiem Ermessen.

Die Regelung gilt entsprechend für Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

 

§ 27 Bild-, Film- und Tonaufnahmen

eingefügt durch Satzung vom 19.11.2023 (website der Stadt Düsseldorf unter www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 02.12.2023 - nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 48 vom 02.12.2023); In-Kraft-Treten: 20.11.2023

(1) In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig, soweit sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden (§ 48 Abs. 4 S. 1 GO).
Film- und Tonaufnahmen von Rats- beziehungsweise Ausschusssitzungen oder Sitzungsteilen durch Vertretungen des Rundfunks können durch die Sitzungsleitung im Einzelfall zugelassen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierfür besteht. Im Zweifel entscheidet der Rat beziehungsweise der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Stimmen.
Die unautorisierte Ablichtung von Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist verboten.

(2) In öffentlichen Sitzungen sind Film- und Tonaufnahmen von Rats- beziehungsweise Ausschussmitgliedern für die Veröffentlichung und Übertragung im Internet durch die Landeshauptstadt Düsseldorf beziehungsweise von ihr Beauftragte zulässig (Live-Stream). Für die Aufzeichnung der Redebeiträge sowie deren zeitlich begrenzte Bereitstellung zum Abruf im Internet muss eine vorherige schriftliche Zustimmung durch die Gremienmitglieder erteilt werden, die jedoch jederzeit widerrufen werden kann.

(3) Jede Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulation der Bild-, Film- oder Tonaufnahmen, die über z. B. Farbkorrekturen, Ausschnitte und Verkleinerungen hinausgehen, sind unzulässig. Bild-, Film- und/oder Tonaufnahmen dürfen nicht in einem sinnenstellten Zusammenhang wiedergegeben werden.

(4) Die Anfertigung von Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von Zuhörenden ist nicht zulässig. Verwaltungsbedienstete mit Ausnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und der Beigeordneten (§ 69 GO) können der Anfertigung von Bild-, Film- oder Tonaufnahmen bzw. der Aufzeichnung ihrer Redebeiträge widersprechen.

(5) Weitere Verfahrensvorgaben können durch die Geschäftsordnung des Rates geregelt werden.

 

§ 28 In-Kraft-Treten
zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2023 (website der Stadt Düsseldorf unter www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am 02.12.2023 - nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 48 vom 02.12.2023)

Diese Satzung tritt am 01.08.2003 in Kraft.