Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 25. Mai 2000

 
Redaktioneller Stand: Dezember 2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich am 25. Mai 2000 aufgrund des § 47 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 475/(SGV NRW 2023) folgende Geschäftsordnung gegeben:


§ 1 Einberufung des Rates
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.09.2019)

(1) Der Rat wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einberufen. In besonders dringenden Fällen kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Ladungsfrist abkürzen.

(2) Die Einberufung wird von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister unterzeichnet. Eine Ausfertigung geht den Ratsmitgliedern mindestens sieben Tage vor der Sitzung zu.

(3) In der Einberufung werden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung bekanntgegeben.

(4) Die Einberufung inklusive der Sitzungsunterlagen und der Nachträge erfolgt in elektronischer Form. Die Ratsmitglieder werden per E-Mail informiert, sobald die oben genannten Unterlagen im Ratsinformationssystem abrufbar sind. Die Ratsmitglieder teilen jede Änderung ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich dem Büro der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters mit. Auf Wunsch werden die Einberufung inklusive der Sitzungsunterlagen und der Nachträge ausschließlich in gedruckter Form mit postalischer Zustellung zur Verfügung gestellt.

(5) Die Sitzungsunterlagen stellt die Verwaltung zusammen. Zu diesem Zweck haben die Ratsfraktionen, Ratsgruppen und Einzelratsmitglieder ihre Vorlagen in das Ratsinformationssystem einzustellen.


§ 2 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und Vertreterinnen und Vertretern der Ratsfraktionen.

(2) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister in Repräsentationsangelegenheiten und bei der Wahrnehmung der mit dem Ratsvorsitz verbundenen Aufgaben zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Ratsfraktionen über den Arbeitsplan und die Reihenfolge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Rates herbeizuführen.


§ 3 Öffentlichkeit der Ratssitzungen
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023)

(1) Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird für Grundstücks- und Personalangelegenheiten sowie für Vertragsangelegenheiten insbesondere nach § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. s GO ausgeschlossen.

(3) Nichtöffentliche Punkte der Tagesordnung werden möglichst am Schluss der Sitzung beraten.

(4) Jede öffentliche Sitzung des Rates wird zeitgleich im Internet übertragen, gespeichert und zum nachträglichen Abruf im Internet zur Verfügung gestellt. Die Abrufmöglichkeit endet mit der Genehmigung der Niederschrift der betreffenden Sitzung durch den Rat.

(5) Die Zulässigkeit der Veröffentlichung und zeitgleichen Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Rates im Internet durch die Landeshauptstadt Düsseldorf bzw. von ihr Beauftragte (Live-Stream) ist gemäß § 48 Abs. 4 GO in § 27 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung geregelt.

Für die Aufzeichnung der Redebeiträge sowie deren zeitlich begrenzte Bereitstellung zum Abruf im Internet (Speicherung) muss eine vorherige schriftliche Zustimmung (Einwilligung) durch die Ratsmitglieder erteilt werden, die jederzeit widerrufen werden kann (§ 27 Abs. 2. Satz 2 der Hauptsatzung).

Bei Einwilligung sollen die Ratsmitglieder angeben, dass sie sich der Reichweite der öffentlichen Verbreitung bewusst sind und in ihrem Redebeitrag personenbezogene Daten und andere sensible Informationen nur unter Berücksichtigung dieser Reichweite verwenden.

Die Einwilligung zur Speicherung kann im Einzelfall für eine Ratssitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte einer Ratssitzung mündlich gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der Sitzungsleitung widerrufen werden. Der Widerruf ist zu protokollieren. Wird keine Erklärung zur Zustimmung zur Speicherung abgegeben, gilt die Einwilligung als verweigert.

(6) Die Kameraperspektive ist während der Redebeiträge auf das Redepult beschränkt. Äußerungen der Sitzungsleitung werden dabei über den Tonkanal übertragen.

Eine Totale des Ratssaals wird z.B. bei Erläuterungen der Sitzungsleitung, bei Ehrungen und Abstimmungen gezeigt. Nahaufnahmen sind nicht zulässig.

Hat ein Ratsmitglied der Speicherung seiner Redebeiträge nicht zugestimmt, wird die Aufzeichnung entsprechend geschnitten.

(7) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister weist am Anfang jeder Ratssitzung auf die zeitgleiche Übertragung im Internet und die nachträgliche Abrufmöglichkeit hin.


§ 4 Tagesordnung
(geändert durch Ratsbeschluss vom 07.02.2008)

(1) Der Rat kann beschließen, dass einzelne Punkte von der Tagesordnung abgesetzt werden; er kann auch durch Beschluss Tagesordnungspunkte ändern, sie in mehrere Tagesordnungspunkte teilen und sachlich zusammenhängende Tagesordnungspunkte zu einem Punkt zusammenfassen sowie die Reihenfolge ändern. Die Ratsmitglieder können gemäß § 48 Abs. 1 Satz 5 GO die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

(2) Vor Eintritt in die Beratung werden folgende Punkte erledigt:

  1. Anerkennung der Tagesordnung,
  2. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung.


§ 5 Verwaltungsvorlagen
(geändert durch Ratsbeschluss vom 10.03.2022)

(1) Verwaltungsvorlagen für den Rat werden an das Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gerichtet. Sie werden von der/dem zuständigen Beigeordneten unterzeichnet, es sei denn, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister behält sich die Unterzeichnung vor.

(2) Der Vorlage für den Rat wird eine Beschlussdarstellung mit einer sachlichen Darstellung beigefügt.


§ 6 Anträge
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023)

(1) Anträge für die jeweils nächste Ratssitzung können von einer Ratsfraktion oder von mindestens vier Ratsmitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens zehn Tage vor der Sitzung in das Ratsinformationssystem eingestellt und schriftlich bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister eingebracht sein. Die Schriftlichkeit wird auch dadurch gewahrt, dass ein original unterschriebener Antrag per Fax bzw. eingescannt und per E-Mail der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zugeleitet wird. Abweichende Formen der Antragstellung sind nicht zulässig.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Abänderungsanträge und Anträge zur Geschäftsordnung.

(3) Anträge des Jugendrates sind nach Maßgabe der Nr. 5 Sätze 1 und 2 GeschO Jugendrat zulässig. Anträge des Seniorenrates sind nach Maßgabe der Nr. 9.7 GeschO Seniorenrat zulässig. Anträge des Behindertenrates sind nach Maßgabe der Nr. 7.7 GeschO Behindertenrat zulässig.

(4) Gemäß § 27 Abs. 8 GO wird auf Antrag des Integrationsrates dem Rat eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates vorgelegt.


§ 7 Anfragen
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023)

(1) Die Ratsfraktionen oder die Ratsmitglieder können zur jeweils nächsten Ratssitzung bis zu zwei Anfragen stellen, die jeweils in nicht mehr als drei Unterfragen unterteilt sein dürfen. Die Anfragen müssen spätestens zehn Tage vor der Sitzung in das Ratsinformationssystem eingestellt und schriftlich bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister eingebracht sein. § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Anfragen müssen sich auf einen bestimmten und kommunalbezogenen Sachverhalt beziehen und dürfen nur Tatsachen enthalten, die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft notwendig sind. Sie sind schriftlich zu begründen. Politische Wertungen oder Darstellungen politischer Programme in den Anfragen und den dazu gehörenden Begründungen bzw. mündlichen Erläuterungen sind unzulässig.

(3) Die Anfragen werden im Rat nach folgender Reihenfolge behandelt:

  1. Anfragen von Ratsfraktionen, Ratsgruppen und Einzelratsmitgliedern,
  2. Anfragen von fraktions- und gruppenangehörigen Ratsmitgliedern.

Innerhalb der beiden Kategorien bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.
Für die Anfragen und deren Beantwortung stehen in jeder Ratssitzung 45 Minuten zur Verfügung. Anfragen, die innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet sind, werden schriftlich beantwortet. Die/Der Anfragende hat bei Bedarf das Recht, beim Tagesordnungspunkt Anfragen der nächsten Ratssitzung zwei Zusatzfragen zu stellen.

(4) Innerhalb des nach Abs. 3 vorgegebenen Zeitrahmens stehen den Anfragenden für den Vortrag und die Erläuterung der Anfrage jeweils drei Minuten zur Verfügung.

(5) Zu jeder Anfrage können vier Zusatzfragen gestellt werden, die kurz gefasst sein müssen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Das Recht zur ersten Zusatzfrage hat die anfragende Fraktion oder das anfragende Ratsmitglied. Eine Aussprache über Anfragen ist nicht zulässig.

(6) Fragen oder Zusatzfragen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zurückweisen.

(7) Anfragen des Jugendrates sind nach Maßgabe der Nr. 5 Sätze 1 und 2 GeschO Jugendrat zulässig. Anfragen des Seniorenrates sind nach Maßgabe der Nr. 9.7 GeschO Seniorenrat zulässig. Anfragen des Behindertenrates sind nach Maßgabe der Nr. 7.7 GeschO Behindertenrat zulässig. Im übrigen finden Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 bis 6 entsprechend Anwendung.

§ 8 Anfragen aus aktuellem Anlass
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.09.2019)

(1) Die Ratsfraktionen oder die Ratsmitgliedern können bis zu zwei Anfragen aus aktuellem Anlass zur Beantwortung in der Ratssitzung stellen. Diese dürfen jeweils in nicht mehr als drei Unterfragen unterteilt sein. Sie müssen spätestens 48 Stunden vor der Sitzung in das Ratsinformationssystem eingestellt sein und schriftlich der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister vorliegen. § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Anfragen müssen sich auf die sachliche und kommunalbezogene Fragestellung beschränken, kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Für Anfragen aus aktuellem Anlass und deren Beantwortung stehen in jeder Ratssitzung 30 Minuten zur Verfügung. Werden diese nicht innerhalb dieser Zeit beantwortet, so werden diese unverzüglich schriftlich beantwortet.

(3) Zu jeder Anfrage aus aktuellem Anlass können vier Zusatzfragen gestellt werden, die kurz gefasst sein müssen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Das Recht zur ersten Zusatzfrage hat die anfragende Fraktion oder das anfragende Ratsmitglied. Eine Aussprache über die Anfragen ist unzulässig.

(4) Innerhalb des nach Abs. 2 vorgegebenen Zeitrahmens stehen den Anfragenden für den Vortrag und die Erläuterung der Anfrage aus aktuellem Anlass jeweils drei Minuten zur Verfügung.

(5) Fragen oder Zusatzfragen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zurückweisen.

(6) Im übrigen findet § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Anwendung.


§ 9 Information mit Hilfe der Automatisierten Informationsverarbeitung
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023)

(1) Der Rat und die Fraktionen können durch Beschluss im Rahmen ihrer Aufgaben Auskünfte aufgrund der für die Stadt Düsseldorf gespeicherten Daten insoweit verlangen, als dem nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen.

(2) Das Auskunftsersuchen ist schriftlich unter Wiedergabe des Wortlautes des Beschlusses an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zu richten.

(3) Für die Verwertung der Informationen gelten neben den allgemeinen Rechtsvorschriften insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sowie die §§ 3 Abs. 2 und 21 Abs. 9 dieser Geschäftsordnung.

(4) §55 der Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt.


§ 10 Gegenseitiges Teilnahmerecht an nichtöffentlichen Sitzungen
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10.03.2022)

(1) An nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen können Ratsmitglieder als Zuhörende teilnehmen; ebenso können Mitglieder anderer Bezirksvertretungen und Ausschussmitglieder sowie direkt gewählte Mitglieder des Integrationsrates als Zuhörende teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

(2) An nichtöffentlichen Sitzungen des Rates können Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder sowie direkt gewählte Mitglieder des Integrationsrates als Zuhörende teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

(3) An nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse können alle Ratsmitglieder sowie die stellvertretenden Ausschussmitglieder des betreffenden Ausschusses als Zuhörende teilnehmen. Mitglieder anderer Ausschüsse und Bezirksvertretungsmitglieder sowie direkt gewählte Mitglieder des Integrationsrates können an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen als Zuhörende teilnehmen, wenn deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

(4) An nichtöffentlichen Sitzungen des Integrationsrates können Ratsmitglieder als Zuhörende teilnehmen; ebenso können Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder teilnehmen, wenn deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

(5) Zuhörende haben die Teilnahme vor der Sitzung beim Vorsitz des Gremiums anzumelden.


§ 11 Hospitantinnen/Hospitanten

Die Ratsfraktionen können Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, als Hospitantinnen/Hospitanten aufnehmen.


§ 12 Wortmeldung und -erteilung
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023)

(1) Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ihm das Wort erteilt hat.

(2) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, so entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.

(3) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister darf jederzeit das Wort nehmen. Will sie/er sich an der Aussprache beteiligen, so muss sie/er den Vorsitz abgeben.

(4) Die Rednerinnen und Redner sprechen vom Redeplatz aus in freier Rede. Aufzeichnungen können benutzt werden.

(5) Die Redezeit pro Redebeitrag wird auf drei Minuten begrenzt. Davon ausgenommen sind die jeweils ersten Redebeiträge einer Fraktion, Gruppe oder eines Einzelratsmitglieds zu einem Tagesordnungspunkt, die auf fünf Minuten begrenzt werden. Die Dauer der Redezeit kann im Einzelfall durch Beschluss des Rates aufgehoben oder geändert werden.

(6) Bei der Beratung von Anträgen erhält die oder der Antragstellende zuerst das Wort. Nach Abschluss der Aussprache steht ihr beziehungsweise ihm ein Schlusswort zu.

(7) Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss der Beratung des behandelten Tagesordnungspunktes, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Die Rednerin oder der  Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie beziehungsweise ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen. Die Redezeit für persönliche Erklärungen ist auf drei Minuten begrenzt.

(8) Zur Einbringung des Haushaltsplanentwurfs findet keine Debatte statt. Im Rahmen der abschließenden jährlichen Etatberatungen des Rates haben die Ratsfraktionen und Ratsgruppen vertreten durch eines ihrer Mitglieder sowie die Einzelratsmitglieder die Gelegenheit, eine Haushaltsrede zu halten.

(9) Bei Anfragen oder Anträgen des Jugendrates, des Seniorenrates und des Behindertenrates kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Sprecherin/ dem Sprecher des Jugendrates, des Seniorenrates beziehungsweise des Behindertenrates das Wort erteilen.

(10) Bei Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates, mit denen sich der Rat befasst, erteilt die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Integrationsrates oder einem anderen vom Integrationsrat benannten Mitglied auf deren/ dessen Verlangen das Wort.


§ 13 Übergang zur Tagesordnung

Wenn der Antrag gestellt ist, zur Tagesordnung überzugehen, kann ein Ratsmitglied für den Antrag und ein Ratsmitglied dagegen sprechen. Danach lässt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über den Antrag abstimmen. Wird der Antrag angenommen, so gilt der übergangene Antrag ohne weitere Aussprache als abgelehnt.


§ 14 Schluss der Aussprache, Vertagung und Sitzungsunterbrechung
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10.03.2022)

(1) Wenn niemand mehr das Wort verlangt, erklärt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Aussprache für geschlossen.

(2) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, jederzeit Antrag auf Schluss der Aussprache oder auf Schluss der Redeliste zu stellen, sofern es nicht selbst zur Sache gesprochen hat. Ein Ratsmitglied kann für und ein Ratsmitglied gegen diesen Antrag sprechen. Nachdem die Namen der für die Aussprache noch zum Wort gemeldeten Rednerinnen und Redner von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister verlesen worden sind, wird ohne weitere Aussprache über diesen Antrag abgestimmt.

(3) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister hat auch nach Schluss der Aussprache jederzeit das Recht zu einer sachlichen Feststellung.

(4) Vertagungsanträge werden wie Anträge auf Schluss der Aussprache behandelt.

(5) Auf Antrag einer Fraktion wird die Sitzung für eine bestimmte Zeitdauer unterbrochen.


§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Die Wortmeldung kann durch Zuruf erfolgen.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.

(3) Mit Eintritt in die Abstimmungshandlung sind Wortmeldungen zur Geschäftsordnung nicht mehr zulässig.

(4) Bei Beschwerden über die Handhabung der Geschäftsordnung entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.


§ 16 Überweisung an Ausschüsse oder an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister

Der Rat kann jederzeit Vorlagen, Anträge oder Anfragen an einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister verweisen oder zurückverweisen. Er kann auch beschließen, dass Anfragen durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister schriftlich beantwortet werden.


§ 17 Abstimmung
(geändert durch Ratsbeschluss vom 07.02.2008)

(1) Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.

(2) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

  1. Antrag auf Schluss der Aussprache,
  2. Antrag auf Vertagung,
  3. Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss,
  4. sonstige Anträge.

(3) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie sich mit ja oder nein beantworten lässt.

(4) Soweit der Rat nichts anderes beschließt, wird durch Erheben der Hand vom Platz aus abgestimmt.

(5) Auf Antrag einer Ratsfraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Rates wird namentlich abgestimmt.

(6) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Rates wird geheim abgestimmt.

(7) Wird sowohl namentliche als auch geheime Abstimmung beantragt, geht der Antrag auf geheime Abstimmung vor.


§ 18 Ordnung in den Sitzungen

(1) Wer von dem Gegenstand der Beratung abschweift, kann von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zur Sache und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2) Wer sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sich ungebührlich benimmt, wird zur Ordnung gerufen.

(3) Beim zweiten Ordnungsruf in derselben Sitzung kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Rednerin/dem Redner das Wort entziehen.

(4) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann ein Ratsmitglied wegen gröblicher Verletzung der Ordnung von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in seiner nächsten Sitzung.

(5) Der Rat kann durch Beschluss einem Ratsmitglied wegen gröblicher Verletzung der Ordnung die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, außerdem kann er es für eine oder mehrere Sitzungen ausschließen.


§ 19 Zutritt zum Sitzungsraum und Ordnung im Zuhörerraum
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10.03.2022)

(1) Zutritt zum Sitzungsraum haben nur Personen, die aufgrund ihres Mandats oder ihrer dienstlichen Funktion zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet oder berechtigt sind.

(2) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung oder Anstand verletzt, kann auf Anordnung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sofort entfernt werden. Das Mitführen, Anbringen und Zeigen von Plakaten, Transparenten o.ä. sowie die Wiedergabe von Tonträgeraufzeichnungen sind nicht gestattet. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann bei störender Unruhe im Zuhörerraum die Sitzung vorübergehend unterbrechen, notfalls ganz aufheben oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(3) Telefonieren im Sitzungs- und im Zuhörerraum ist untersagt. Bei mobilen Kommunikationsgeräten sind alle Benachrichtigungsfunktionen auf lautlos zu stellen.
Den Zuhörenden sind Ton- und Bildaufnahmen des Sitzungsverlaufs nicht gestattet.


§ 20 Niederschrift
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10.03.2022)

(1) Über jede Sitzung des Rates wird eine Niederschrift gefertigt. Diese enthält den stenografischen Bericht mit dem Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie die Namen der Anwesenden und Abwesenden. Ein Ratsmitglied, das vorübergehend oder vorzeitig die Sitzung verlässt oder später kommt, hat dies der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister anzuzeigen. Seine vorübergehende Abwesenheit hat das Ratsmitglied in der Anwesenheitsliste zu vermerken.

In die Niederschrift werden folgende Punkte der Reihe nach unverändert aufgenommen:

  1. Niederschrift über die Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf am ...,
  2. Beginn der Sitzung,
  3. Tagesordnung,
  4. Namen der Teilnehmenden,
  5. Stenografischer Bericht mit Wortlaut der Beschlüsse,
  6. Schluss der Sitzung.

(2) Erklärungen, die ausdrücklich als zur Aufnahme in die Niederschrift abgegeben werden, sind in der Niederschrift festzuhalten. Bei Beschlüssen, die nicht einstimmig gefasst wurden, wird vermerkt, wie die einzelnen Fraktionen und die nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitglieder gestimmt haben. Die Niederschrift wird von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, einem vom Rat zu bestimmenden Ratsmitglied und der vom Rat bestellten Schriftführung unterzeichnet.

(3) Jede Rednerin/Jeder Redner erhält zum Zweck der Prüfung den Text ihrer/seiner in Stenogramm aufgenommenen Rede. Wird der Text nicht innerhalb von sieben Tagen berichtigt zurückgegeben, gilt das Einverständnis der Rednerin/des Redners zur Aufnahme in die Niederschrift als erteilt.

(4) Eine Berichtigung des Textes durch die Rednerin/den Redner darf den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(5) Die zu genehmigende Niederschrift wird allen Ratsmitgliedern im Rahmen der Einberufung zu einer Sitzung gemäß § 1 Abs. 4 zur Verfügung gestellt. Den Ratsfraktionen, den Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeistern, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Beigeordneten steht sie ab diesem Zeitpunkt im Ratsinformationssystem zur Verfügung. Auf Wunsch wird die Niederschrift den in Satz 2 genannten Personen schriftlich übersandt.

 

§ 21 Ausschüsse und Bezirksvertretungen
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023)

(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für Ausschüsse, Bezirksvertretungen und den Integrationsrat sinngemäß, soweit nicht besondere Geschäftsordnungsvorschriften etwas anderes bestimmen.

(2) §§ 8 und 12 Abs. 5 finden auf Ausschüsse, Bezirksvertretungen und den Integrationsrat keine Anwendung. Die Dauer der Redezeit kann durch Beschluss des Gremiums festgesetzt werden. §§ 9 und 11 finden auf Ausschüsse und den Integrationsrat keine Anwendung. § 1 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 4 bis 7 findet auf Bezirksvertretungen keine Anwendung.

(3) § 3 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für die Ausschüsse mit folgender Maßgabe: An die Stelle der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters treten die Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse. Der Sitzungssaal wird während der kompletten Übertragung ausschließlich als Totale gezeigt. Die Abrufmöglichkeit im Internet endet eine Woche vor Beginn der übernächsten Sitzung eines Ausschusses. Hat eine Rednerin/ein Redner der Aufzeichnung ihrer/seiner Redebeiträge und deren zeitlich begrenzter Bereitstellung zum Abruf im Internet (Speicherung) nicht zugestimmt, wird auf die Speicherung der Sitzung sowie auf die Bereitstellung zum Abruf im Internet verzichtet.

(4) § 3 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß für Integrationsrat, Behindertenrat, Seniorenrat und Jugendrat mit folgender Maßgabe: An die Stelle der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters treten die Vorsitzenden der jeweiligen Gremien. Der Sitzungssaal wird während der kompletten Übertragung ausschließlich als Totale gezeigt. Die Abrufmöglichkeit im Internet endet eine Woche vor Beginn der übernächsten Sitzung eines sonstigen Gremiums.

Hat eine Rednerin/ein Redner der Veröffentlichung und zeitgleichen Übertragung ihrer/seiner Redebeiträge im Internet (Live-Stream) und/oder der Aufzeichnung der Sitzung sowie der Bereitstellung zum Abruf im Internet (Speicherung) nicht zugestimmt, wird auf eine Übertragung der Sitzung (Livestream) und/oder auf eine Speicherung der Sitzung verzichtet.

(5) Für den Anregungs- und Beschwerdeausschuss sind Anträge und Anfragen im Sinne der §§ 6 und 7 nicht zulässig.

(6) Anträge und Anfragen im Sinne der §§ 6 und 7 können für den jeweiligen Bereich von jedem seiner Mitglieder gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge und Anfragen nach §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 7 Sätze 1 bis 3.

(7) Die in § 7 Abs. 3 für Anfragen im Rat festgesetzte zeitliche Begrenzung entfällt. Die Reihenfolge der Behandlung der Anfragen nach § 7 Abs. 3 bestimmt sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Einreichung.

(8) Anfragen aus einer Bezirksvertretung sind grundsätzlich zur nächstmöglichen Sitzung, spätestens aber binnen 3 Monaten zu beantworten. Liegt auch nach 3 Monaten keine Antwort vor, erhält die/der Anfragende eine begründete Zwischennachricht.

(9) Die Sitzungen der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Integrationsrates sind grundsätzlich öffentlich.

(10) Außer in den Fällen des § 3 Abs. 2 und soweit keine besondere Regelung besteht (z. B. Abgabenordnung), ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Wohl der Allgemeinheit, das Interesse der Stadt oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner es erfordern.

Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Angelegenheiten, bei deren Vorbereitung und Behandlung gegebenenfalls die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder fachlichen Qualifikationen Dritter erörtert werden müssen (z. B. bei Verträgen aller Art, Zuschussangelegenheiten),
  2. Prüfung der Jahresrechnung und Kontrolle der Verwaltung, soweit sie unmittelbar im Zusammenhang mit Grundstücks-, Personal-, Vertrags- und Vergabeangelegenheiten stehen,
  3. Einzelfälle der Jugendfürsorge,
  4. Rechtsstreitigkeiten und Entschädigungsfragen,
  5. Erörterung von Maßnahmen der Bauleitplanung, die sich auf Grundstückswerte auswirken können.

(11) Die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen wird von den Ausschussvorsitzenden und die Tagesordnung für die Sitzungen des Integrationsrates wird vom Vorsitz des Integrationsrates im Benehmen mit der/dem zuständigen Beigeordneten festgesetzt. Für die Sitzungen der Bezirksvertretungen setzt die jeweilige Bezirksbürgermeisterin/der jeweilige Bezirksbürgermeister die Tagesordnung fest. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister kann verlangen, dass ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Die vorgenannten Gremien werden vondem jeweiligen Vorsitz mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen vor der Sitzung einberufen.

(12) Ein Ausschussmitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, kann nur durch eine vom Rat gewählte Stellvertretung gemäß der festgelegten Reihenfolge vertreten werden. Die Stellvertretungen für die Mitglieder des Integrationsrates sind gemäß § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 5 GO gewählt bzw. vom Rat bestellt worden.

(13) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift- in der Regel eine Beschlussniederschrift- gefertigt; sie enthält auch die Namen der Anwesenden und Abwesenden. Bei Beschlüssen, die nicht einstimmig gefasst wurden, wird vermerkt, wie die einzelnen Fraktionen und die nicht einer Fraktion angehörenden Mitglieder des Gremiums gestimmt haben. In die Niederschrift werden folgende Punkte der Reihe nach unverändert aufgenommen:

  1. Niederschrift über die Sitzung des/der ... (namentliche Bezeichnung) am ...,
  2. Beginn der Sitzung,
  3. Tagesordnung,
  4. Namen der Teilnehmenden,
  5. Wortlaut der Beschlüsse,
  6. Schluss der Sitzung.

(14) Die Niederschriften über die Sitzungen werden vom Vorsitz, einem weiteren Mitglied, der/dem zuständigen Beigeordneten und der Schriftführung unterzeichnet. An die Stelle der/des Beigeordneten tritt bei den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und bei den Sitzungen der Bezirksvertretungen die Leitung der zuständigen Bezirksverwaltungsstelle.

(15) Die zu genehmigenden Niederschriften werden den Mitgliedern, die zu genehmigenden Niederschriften über die Sitzungen der Bezirksvertretungen auch deren beratenden Ratsmitgliedern, im Rahmen der Einberufung zu einer Sitzung gemäß § 1 Abs. 4 zur Verfügung gestellt. Den Ratsmitgliedern, den Ratsfraktionen, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Beigeordneten stehen sie ab diesem Zeitpunkt im Ratsinformationssystem zur Verfügung. Auf Wunsch werden die Niederschriften den in Satz 2 genannten Personen schriftlich übersandt.

(16) Gemäß § 57 Abs. 4 GO können Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis erst durchgeführt werden, wenn weder die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister noch ein Fünftel der Ausschussmitglieder innerhalb von sieben Tagen nach Beschlussfassung Einspruch eingelegt haben. Der Einspruch ist beim Ausschussvorsitz einzubringen. Eine Durchschrift des Einspruchs ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. Über den Einspruch entscheidet der Rat.

Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse von Bezirksvertretungen sind die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 GO anzuwenden; Satz 4 gilt entsprechend.

(17) Die Ausschüsse und der Integrationsrat können Vertretungen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Hierfür ist ein Beschluss des Gremiums erforderlich; der betreffende Personenkreis wird persönlich vor der Sitzung schriftlich eingeladen. Sollen Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner in der aktuellen Sitzung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zur Beratung hinzugezogen werden, so ist hierfür ein Beschluss vor Eintritt in die Tagesordnung erforderlich. Bei nichtöffentlicher Sitzung haben die nach Satz 1 hinzugezogenen Personen vor der Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen.

(18) Die Bezirksvertretungen sind berechtigt, Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner zu einzelnen Punkten der Tagesordnung anzuhören. Hierfür ist ein Beschluss des Gremiums erforderlich; der anzuhörende Personenkreis wird persönlich vor der Sitzung schriftlich eingeladen. Sollen Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner in der aktuellen Sitzung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung angehört werden, so ist hierfür ein Beschluss vor Eintritt in die Tagesordnung erforderlich. Bei nichtöffentlicher Sitzung haben Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner den Sitzungsraum vor der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen; bei öffentlicher Sitzung darf die Anhörung nicht zu einer Mitberatung führen.


§ 22 Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10.03.2022)

(1) In die Tagesordnungen für Sitzungen der Bezirksvertretungen können Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner aufgenommen werden. Fragestunden werden zu Beginn der Sitzung abgehalten; eine Stunde soll hierfür nicht überschritten werden.

(2) Die Bezirksvertretung beschließt in einer der vorhergehenden Sitzungen auf Antrag oder Vorschlag der Verwaltung, ob eine Fragestunde durchgeführt wird. In einer Fragestunde können nur solche Themen behandelt werden, für die die Bezirksvertretung entscheidungs- oder anhörungsbefugt ist.

(3) Die jeweilige Einrichtung einer Fragestunde sowie Zeit und Ort werden der Öffentlichkeit so rechtzeitig bekanntgegeben, dass diese Gelegenheit hat, bis zwei Wochen vor der Sitzung Fragen schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsstelle einzureichen. Die Bezirksverwaltungsstelle unterrichtet unverzüglich die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister über die eingegangenen Fragen.

Fragen sind zulässig, wenn

  1. die Beziksvertretung für das betreffende Thema entscheidungs- oder anhörungsbefugt ist,
  2. sie schriftlich eingereicht werden und Absendeangaben enthalten,
  3. die Zwei-Wochen-Frist gewahrt ist,
  4. sie kurz gefasst sind und eine kurze Beantwortung ermöglichen,
  5. sie keine Wertungen enthalten,
  6. ihre Beantwortung nicht gegen datenschutzrechtliche und sonstige Geheimhaltungsvorschriften verstoßen würde.

Fragen, die die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, können von der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister zurückgewiesen werden.

(4) An Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner nimmt die Leitung der Bezirksverwaltungsstelle teil; sie beantwortet die Fragen und die Zusatzfragen für die Verwaltung. Nach der Antwort haben die Fraktionen und die Mitglieder, die nicht einer Fraktion angehören, das Recht zu einer Stellungnahme.

(5) In der Fragestunde tragen die Fragestellenden ihre Frage mündlich vor; dies soll nicht länger als drei Minuten dauern. Fragestellende sind berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen.
Eine Aussprache findet nicht statt.
Sind Fragestellende nicht anwesend, gilt die vorher schriftlich eingereichte Frage als zurückgezogen.

(6) Fragen, die nach Ablauf der Fragestunden noch nicht behandelt worden sind, werden bis zur nächsten Fragestunde zurückgestellt oder können schriftlich beantwortet werden. Ein Anspruch auf schriftliche Beantwortung besteht nicht.

(7) Mit der Beantwortung von Fragen wird keine weitere Zuständigkeit für verbindliche Zusagen oder Auskünfte begründet.

(8) Die Bezirksbürgermeisterin/Der Bezirksbürgermeister, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, trifft die weiteren verfahrensmäßigen Entscheidungen und übt das Hausrecht aus.


§ 23 Einwohnerantrag, Bürgerbegehren
(zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10.03.2022)

(1) Hat der Rat die Zulässigkeit eines Einwohnerantrags oder Bürgerbegehrens festgestellt, gibt er vor der Beschlussfassung in der Sache zwei Vertretungen des Einwohnerantrags bzw. zwei Bürgerinnen und Bürgern als Vertretung des Bürgerbegehrens Gelegenheit, den Antrag oder das Begehren in der Sitzung des Rates zu erläutern. Für die Erläuterung stehen insgesamt 30 Minuten zur Verfügung.

(2) Für die Behandlung eines Einwohnerantrags oder Bürgerbegehrens in einer Bezirksvertretung gilt Abs. 1 entsprechend.


§ 24 Auslegung

Zweifel über die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung werden vom Haupt- und Finanzausschuss entschieden.


§ 25 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem auf den Ratsbeschluss folgenden Tag in Kraft.