Satzung über Ehrenauszeichnungen der Landeshauptstadt Düsseldorf

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 25 vom 26.06.1999
Redaktioneller Stand: Mai 2016

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 10. Juni 1999 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Ehrenauszeichnungen des Rates
geändert durch Satzung vom 10. 7. 2000 (Ddf. Amtsblatt Nr. 28/29 vom 22. 7. 2000)

Zur Würdigung von Verdiensten, die sich Personen um das Wohl und das Ansehen der Stadt Düsseldorf erworben haben, stiftet der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf, nachfolgend Rat genannt,

  1. die Verdienstplakette,
  2. den Jan-Wellem-Ring,
  3. den Großen Ehrenring der Stadt Düsseldorf,
  4. den Ehrenring des Rates,
  5. die Ehrennadel,
  6. die Ehrenmedaille.


§ 2 Verdienstplakette
geändert durch Satzung vom 03.05.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18/19 vom 14.05.2016); In-Kraft-treten: 15.05.2016

(1) Die Verdienstplakette wird durch den Rat verliehen an:

  1. Personen, die sich langjährig um die Szadz Düsseldorf besonders verdient gemacht haben,
  2. ausgeschiedene Ratsmitglieder, die dem Rat insgesamt 20 Jahre oder 4 Wahlperioden angehört und nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nummer 2 erfüllt haben.

(2) Die Verdienstplakette besteht aus Gold und hat einen Durchmesser von 4 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite den Bergischen Löwen, um den sich zwölf Felder mit Darstellungen aus der Stadtgeschichte gruppieren. Die Rückseite trägt die Aufschrift "Für Verdienste um die Landeshauptstadt Düsseldorf". Darunter sind Name der Empfängerin/des Empfängers und im Fall von Abs. 1 Nummer 1 der Tag des Ratsbeschlusses bzw. im Fall von Abs. 1 Nummer 2 der Tag des Ausscheidens eingraviert.


§ 3 Jan-Wellem-Ring
geändert durch Satzung vom 03.05.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18/19 vom 14.05.2016); In-Kraft-treten: 15.05.2016

(1) Der Jan-Wellem-Ring wird durch den Rat verliehen an:

  1. Personen, die sich besondere Verdienste auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, heimatstädtischem oder sportlichem Gebiet für die Stadt Düsseldorf erworben haben,
  2. Ratsmitglieder, die dem Rat insgesamt 25 Jahre oder 5 Wahlperioden angehört haben.

(2) Der Jan-Wellem-Ring besteht aus Gold und zeigt das Abbild des Kurfürsten Jan Wellem. Innen sind Name der Empfängerin/des Empfängers und im Fall von Abs. 1 Nummer 1 derTag des Ratsbeschlusses bzw. im Fall von Abs. 1 Nummer 2 der Tag , an welchem die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eingraviert.

(3) Der Jan-Wellem-Ring wird an höchstens zehn lebende Trägerinnen/Träger verliehen. Trägerinnen/Träger des Jan-Wellem-Ringes, die auch Trägerinnen/Träger des Großen Ehrenringes (§ 4) sind, werden auf diese Zahl nicht angerechnet. Ebenso fallen Verleihungen gemäß Abs. 1 Nr. 2 nicht unter diese zahlenmäßige Begrenzung.


§ 4 Großer Ehrenring
geändert durch Satzung vom 03.05.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18/19 vom 14.05.2016); In-Kraft-treten: 15.05.2016

(1) Der Große Ehrenring der Stadt Düsseldorf wird durch den Rat an Personen verliehen, die sich außergewöhnliche, über die engeren Grenzen der Stadt hinausgehende Verdienste auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet für die Stadt Düsseldorf erworben haben.

(2) Der Große Ehrenring der Stadt Düsseldorf besteht aus Gold und zeigt die Düsseldorfer Stadtfarben. Innen sind Name der Empfängerin/des Empfängers und der Tag des Ratsbeschlusses eingraviert.

(3) Der Große Ehrenring der Stadt Düsseldorf wird an höchstens fünf lebende Trägerinnen/Träger verliehen. Ehrenbürgerinnen/Ehrenbürger der Landeshauptstadt Düsseldorf, die Trägerinnen/Träger des Großen Ehrenringes sind, werden auf diese Zahl nicht angerechnet.


§ 5 Ehrenring des Rates
geändert durch Satzung vom 03.05.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18/19 vom 14.05.2016); In-Kraft-treten: 15.05.2016

(1)  Der Ehrenring des Rates wird durch den Rat verliehen an:

  1. Ratsmitglieder, die dem Rat insgesamt 10 Jahre oder 2 Wahlperioden angehört haben,
  2. kommunale Wahlbeamtinnen/Wahlbeamte, die eine Amtszeit von insgesamt mehr als zwölf Jahren erreicht haben.

(2) Der Ehrenring des Rates besteht aus Gold und zeigt den Bergischen Löwen. Innen sind Name der Empfängerin/des Empfängers und der Tag, an welchem die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eingraviert.


§ 6 Ehrennadel

(1) Die Ehrennadel wird durch den Rat an Mitglieder der Bezirksvertretungen verliehen, die einer Bezirksvertretung insgesamt 10 Jahre oder 2 Wahlperioden angehört haben.

(2) Die Ehrennadel besteht aus massivem Silber, ist vergoldet und zeigt den Bergischen Löwen. Die Nadel wird umkränzt von zehn die Bezirksvertretungen symbolisierenden Schmuckelementen.


§ 7 Ehrenmedaille
eingefügt durch Satzung vom 10. 7. 2000 (Ddf. Amtsblatt Nr. 28/29 vom 22. 7. 2000)

(1) Die Ehrenmedaille wird durch den Rat an Mitglieder der Bezirksvertretungen verliehen, die beim Ausscheiden aus einer Bezirksvertretung insgesamt 20 Jahre oder 4 Wahlperioden Bezirksvertretungsmitglied waren.

(2) Die Ehrenmedaille besteht aus massiver Bronze und hat einen Durchmesser von 8 cm. Sie zeigt unter der Jahreszahl 1763 das Düsseldorfer Rathaus und darunter den Bergischen Löwen. In einer erhabenen kranzförmigen Umschrift steht: "Für Verdienste als Bezirksvertretungsmitglied".


§ 8 Ehrenauszeichnung der Bezirksvertretungen
geändert durch Satzung vom 03.05.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18/19 vom 14.05.2016); In-Kraft-treten: 15.05.2016

(1) Zur Würdigung von Verdiensten, die sich Personen in anerkennenswerter Tätigkeit in einem Stadtbezirk erworben haben, stiftet die zuständige Bezirksvertretung eine Ehrenauszeichnung.

(2) Die Ehrenauszeichnung wird durch Beschluss der zuständigen Bezirksvertretung verliehen an:

  1. Personen, die sich besonders herausragende Verdienste im Stadtbezirk erworben haben,
  2. Mitglieder eines Heimat- und Bürgervereins des Stadtbezirks, wenn sie sich durch eine mehr als 15jährige Tätigkeit im Vereinsvorstand Verdienste erworben haben, die in ihrer Wirkung über den Vereinsbereich hinausgehen.

(3) Die Art der Ehrenauszeichnung wird vom Haupt- und Finanzausschuss bestimmt. Die Ehrenauszeichnung der Bezirksvertretungen besteht aus massiver Bronze und hat einen Durchmesser von 6 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Jan-Wellem-Siegel. Die Rückseite trägt die Aufschrift "Ehrenauszeichnung der Bezirksvertretung . . . der Landeshauptstadt Düsseldorf".


§ 9 Verleihung
geändert durch Satzung vom 03.05.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18/19 vom 14.05.2016); In-Kraft-treten: 15.05.2016

(1) Über die Verleihung der Ehrenauszeichnung wird eine Urkunde ausgestellt, in der die Verdienste der Auszuzeichnenden/des Auszuzeichnenden festgehalten sind. Die Urkunde wird in den Fällen der §§ 2 bis 7 von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und in den Fällen des § 8 von der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgernmeister unterzeichnet.

(2) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister überreicht in feierlicher Form Ehrenauszeichnung und Urkunde in einer Sitzung des Rates. Sie/Er kann die Verdienstplakette, den Jan-Wellem-Ring und den Großen Ehrenring sowie die Urkunden hierzu auch allein überreichen, wobei sie/er sich in Ausnahmefällen vertreten lassen kann.

(3) In den Fällen der §§ 6 bis 8 tritt an die Stelle der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister, die/der in feierlicher Form Ehrenauszeichnung und Urkunde überreicht. In Ausnahmefällen kann sie/er sich vertreten lassen.


§ 10 Bedingungen
geändert durch Satzung vom 03.05.2016 (Ddf. Amtsblatt Nr. 18/19 vom 14.05.2016); In-Kraft-treten: 15.05.2016

(1) Ein Anspruch auf Verleihung einer Ehrenauszeichnung besteht nicht.

(2) Das Recht, eine Ehrenauszeichnung zu tragen, steht nur der/dem Beliehenen zu und erlischt mit ihrem/seinem Tode.

(3) Ehrenauszeichnungen dürfen weder von der/dem Beliehenen noch von den Erben verschenkt oder veräußert werden.

(4) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens ( § 12 Abs. 1 StGB) schließt die Verleihung einer Ehrenauszeichnung grundsätzlich aus. Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB) ist die Verleihung einer Ehrenauszeichnung möglich, wenn die Strafe nicht mehr im Führungszeugnis eingetragen ist.

(5) Hat sich jemand einer Ehrenauszeichnung unwürdig erwiesen, kann der Rat bzw. die Bezirksvertretung durch Beschluss, der in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, die Verleihung einer Ehrenauszeichnung ablehnen oder -insbesondere in Fällen des § 10 Abs. 4- eine bereits verliehene Ehrenauszeichnung entziehen.


§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.