Förderprogramm "Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf":
Richtlinie 2022
vom 09.03.2023
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Veröffentlicht im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 11 vom 18.03.2023 |
Redaktioneller Stand: März 2023 |
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Gebäudesanierung zwecks Reduzierung des Energieverbrauchs innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen des städtischen Förderprogramms „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ vom 17.11.2022.
1. Zuwendungszweck
Private Haushalte sind für rund 30 Prozent des Energieverbrauches in Düsseldorf verantwortlich. Auf den Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistung entfallen weitere rund 15 Prozent. Ziel des Programms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschutz-Effekte zu erreichen sowie einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben.
Daher fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf innerhalb des Stadtgebietes die unter Punkt 2 beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten, privaten Gebäuden zu Wohnzwecken, gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe- und Wohneinheiten sowie Gewerbeimmobilien von Kleinst- und Kleinunternehmen nach Definition der Europäischen Union (EU-Empfehlung 2003/361/EG).
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Bei Bestandsbauten
- Beratungsleistungen SAGA-Sanierungsbegleitung und Thermografiegutachten (siehe Punkte 5.1.2, 5.1.3);
- Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss- und Kellerdecken (siehe Punkt 5.2);
- Erneuerung von Fenstern und Haustüren (siehe Punkt 5.3);
- Einbau von hochwasserbeständigen und wasserdichten Fenstern und Türen (siehe Punkt 5.3.1);
- Wärmedämmung, Fenster- und Haustürerneuerung im Bereich von denkmal- und satzungsgeschützten Gebäuden (siehe Punkt 5.4);
- Optimierung von Heizungsanlagen (siehe Punkt 5.5);
- Optimierung der dezentralen Warmwasserbereitung (siehe Punkt 5.6);
- Wärmepumpen (siehe Punkt 5.10).
2.2 Bei Bestands- und Neubauten
- Beratungsleistung Antragsbegleitung (siehe Punkt 5.1.1);
- Neuanschluss an die Fernwärme (siehe Punkt 5.7);
- Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkt 5.8);
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (siehe Punkt 5.9);
- Wand-Ladestationen für Elektroautos (siehe Punkt 5.11).
2.3 Bei Neubauten
- Energieeffiziente Wohngebäude (siehe Punkt 5.12).
3. Förderempfänger - Antragsberechtigung und Antragstellung
3.1 Förderempfänger und Antragsberechtigung
Förderempfänger und antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)) von unter Punkt 1 genannten Gebäuden deren Grundstücke innerhalb des Stadtgebietes von Düsseldorf liegen.
Antragsberechtigt sind ferner alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen (i.S.v. §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), in deren Eigentum sich die zu sanierenden Gebäude befinden. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen.
Antragsberichtigt sind weiterhin Mieterinnen und Mieter, die mit dem Einverständnis der Eigentümerin, des Eigentümers Maßnahmen nach Punkt 5.5.3, 5.6, 5.8.2 oder 5.11 umsetzen wollen.
3.2 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt durch die unter Punkt 3.1 genannten Förderempfänger oder durch eine/n Bevollmächtigte/n. Gibt es bei einem Gebäude mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer ist das Einverständnis aller Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorzulegen.
Die Antragstellung kann zudem von Bauträgern als Bevollmächtigte der späteren Eigentümerin /des späteren Eigentümers erfolgen.
4. Antragsverfahren und Maßnahmenbeginn
4.1 Antragsverfahren
Nach Eingang des Förderantrages wird ein Eingangsschreiben versandt. Sofern der Antrag unvollständig ist, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag auf seine Förderfähigkeit geprüft. Maßgebend für die Bewertung sind die Angaben in den Angeboten bzw. Kostenschätzungen sowie in den technischen Beschreibungen. Das Prüfergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer positiven Prüfung wird die grundsätzliche Förderfähigkeit des Antrages festgestellt und eine Fördernummer bekannt gegeben.
Die Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf einzureichen. Die erforderlichen Anlagen werden mit dem jeweiligen Antragsformular beschrieben. Der Antrag wird abgelehnt, wenn nach entsprechender Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden.
Für eine Beratung zur Antragstellung steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf telefonisch unter 0211.89-21015 und persönlich zur Verfügung.
Digitale Antragsformulare, Merkblätter und Arbeitshilfen sind unter www.duesseldorf.de/klimafreundlichwohnen hinterlegt. Die Unterlagen können auf Nachfrage auch zugeschickt werden.
4.2 Maßnahmenbeginn
Die Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. Ausgenommen hiervon sind Antragsbegleitung und Thermografiegutachten gemäß Punkt 5.1.1, 5.1.3. Diese können ausnahmsweise nach Abschluss der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach Abrechnung beantragt und gefördert werden. Maßgebend ist das Datum der Schlussrechnung.
Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten.
Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme.
5. Förderfähige Maßnahmen
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf legt im Rahmen des Förderprogramms technische Vorgaben fest. Diese sind unter den nachfolgenden Punkten 5.1 – 5.12 beschrieben.
Für alle Maßnahmen gilt:
- Die Vorgaben zu den Punkten 3 bis 4 Antragsberechtigung und Antragstellung, Antragsverfahren und Maßnahmenbeginn sind einzuhalten.
- Maßnahmen an (eingetragenen) Baudenkmalen und Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.*
- Maßnahmen an Gebäuden im örtlichen Geltungsbereich einer Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt.*
- Maßnahmen im Bereich öffentlich geförderten Wohnraums können gefördert werden, sofern die geplanten Maßnahmen durch das Amt für Wohnungswesen geprüft und freigegeben sind.
- Maßnahmen im Rahmen einer Nutzungsänderung können gefördert werden, sofern eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt.
- Maßnahmen im Rahmen einer Änderung von Bestandsbauten können gefördert werden, wenn eine Genehmigung des Bauaufsichtsamtes vorliegt (sofern gemäß Landesbauordnung BauO NRW erforderlich).
- Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht werden nicht gefördert.
- Gebäude, die erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von § 177 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch aufweisen, welche durch Modernisierungs- und Instand-setzungsmaßnahmen zugleich nicht behoben werden oder behoben werden können, werden nicht gefördert.
- Gebäude, die wegen einer Unvereinbarkeit mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht stehen bleiben können oder Gebäude, die im Geltungsbereich einer Veränderungssperre (Ausnahmen möglich) liegen, werden nicht gefördert.
- Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig. Es werden ausschließlich Leistungen von Fachunternehmen und die diesen Leistungen zuzuordnenden Materialkosten berücksichtigt. Eine private Durchführung der zur Förderung beantragen Maßnahmen von Fachhandwerkern in deren Eigentum ist möglich, wobei lediglich Materialkosten geltend gemacht werden können.
- Die Verwendung gebrauchter Produkte ist aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig.
*Informationen zu Satzungsgebieten sind unter maps.duesseldorf.de hinterlegt.
Für eine Beratung zur Förderfähigkeit von Maßnahmen steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf telefonisch unter 0211.89-21015 und persönlich zur Verfügung.
Förderfähige Maßnahmen:
5.1 Beratungsleistungen
5.1.1 Antragsbegleitung (bei Bestands- und Neubauten)
Anforderung
Es wird die Unterstützung bei Erstellung und Einreichung des Förderantrags beispielsweise durch den anbietenden Fachbetrieb, ein Fachplanungs- oder Ingenieurbüro gefördert.
Förderfähige Leistungen
- Ausfüllen Förderantrag;
- Beschaffung der nach Antragsformular erforderlichen Unterlagen (Produktdatenblätter, Herstellerinformationen, bemaßte Planunterlagen, etc.);
- Abstimmungsgespräche mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz zur Klärung der Anforderungen;
- Vor-Ort Termine zur Vorbereitung der Antragstellung.
Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt Antragsbegleitung zu entnehmen, welches unter www.duesseldorf.de/klimafreundlichwohnen hinterlegt ist.
Förderung
Die Förderung beträgt:
- 50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten) – maximal jedoch € 300 je Sanierungsprojekt.
5.1.2 SAGA-Sanierungsbegleitung (bei Bestandsbauten)
Anforderung
Im Rahmen von Sanierungsprojekten wird die energetische Baubegleitung durch von der Serviceagentur Altbausanierung (SAGA) gelistete Sanierungsbegleiterinnen, Sanierungsbegleiter gefördert. Voraussetzung ist, dass für mindestens eine der ausgeführten Einzelmaßnahmen Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf bewilligt werden. Förderfähig sind Leistungen im Rahmen von Bestandsaufnahme, Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts, Detailplanung, projektbegleitender Qualitätssicherung und Bauabnahme.
Weitere förderfähige Leistungen sind dem Merkblatt SAGA-Sanierungsbegleitung zu entnehmen, welches unter www.duesseldorf.de/klimafreundlichwohnen hinterlegt ist.
Für Informationen zu gelisteten Sanierungsbegleiterinnen, Sanierungsbegleitern steht die SAGA unter 0211.89-21015 oder saga@duesseldorf.de zur Verfügung.
Förderung
Die Förderung beträgt:
- 50 % der Gesamtkosten (Lohn- und Materialkosten) – maximal jedoch € 1.000 je Sanierungsprojekt.
5.1.3 Thermografiegutachten (bei Bestandsbauten)
Anforderung
Zur Aufdeckung von Wärmeverlusten an der Außenhülle eines Gebäudes werden Thermografiegutachten gefördert, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Qualifikation Thermografin/ Thermograf
Die Qualifikation der Thermografin, des Thermografen muss mindestens der Stufe 1 nach DIN EN IS0 9712 Infrarotthermografie (TT) entsprechen.
Thermografiegutachten
- Die Thermografiegutachten müssen mindestens enthalten: Die Thermografieaufnahmen (Thermogramme)
- sind für alle zugänglichen Gebäudeseitenflächen zu erstellen (mindestens vier Thermogramme pro Gebäude);
- sind bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (Temperaturdifferenz zwischen innen und außen von mindestens 15 K über einen ausreichenden Zeitraum) durchzuführen. - Der Thermografiebericht
- ist im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs zu übergeben;
- ist in Anlehnung an die aktuelle Richtlinie Bauthermografie Punkt 7 des Bundesverbandes für Angewandte Thermografie e.V. VATh beziehungsweise entsprechender Bestimmungen nachfolgender Richtlinienfassungen zu erstellen (https://www.vath.de/VATH-Richtlinien.htm). - Das Beratungsgespräch
- ist vor Ort am Objekt durchzuführen und muss u.a. folgende Inhalte thematisieren: Erläuterung zur Interpretation der Farbverläufe, Erläuterung der erkannten Schwachstellen, Maßnahmenempfehlungen zu erkannten Schwachstellen, Beratung zu möglichen Einsparpotenzialen.
- Der Umfang des Beratungsgesprächs muss mindestens 1 Stunde betragen.
- Die o.g. Punkte sind durch die Beraterin/den Berater zu bescheinigen (Anlage zum Förderantrag).
Entspricht ein eingereichtes Thermografiegutachten nicht den Mindestanforderungen dieser Richtlinie, ist die Auszahlung des Zuschusses nicht möglich. Nachbesserungen sind ausgeschlossen.
Förderung
Die Förderung beträgt:
- 50 % der Gesamtkosten (Thermografieaufnahmen und Beratungsgespräch) – maximal jedoch € 150.
5.2 Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss- und Kellerdecken (bei Bestandsbauten)
Anforderung
Gefördert werden fachgerecht ausgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste bei Bestandsbauten ohne Dämmung. Bei Bestandsbauten, bei denen eine unzureichende, alte Bestandsdämmung zuvor beseitigt werden muss, wird die Neudämmung mit einem erhöhten Fördersatz unterstützt. Die höhere Fördersumme gegenüber der erstmaligen Dämmung ergibt sich aus der zusätzlichen Förderung der Entsorgung des alten Dämmmaterials.
Förderfähig ist die Wärmedämmung im Bereich des Baubestandes einschließlich dessen Erweiterung und Ausbaus. Nicht förderfähig ist die Wärmedämmung im Bereich unbeheizter Kellerräume mit Ausnahme einer unterseitigen Dämmung der Kellerdecke, die dem Erdgeschoss zugeordnet wird.
Die Förderung von Teilflächen von Gebäuden ist in begründeten Einzelfällen möglich. Die Mindestfläche für eine Förderung für die Dämmung von Außenwand, Dach, Flachdach und oberste Geschoßdecke beträgt 25 m², für die Dämmung der Kellerdecke 20 m².
U-Werte
Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) beschreibt die Dämmqualität eines Bauteils. Je kleiner der U-Wert ist, umso besser ist die Dämmqualität. Die folgenden maximalen U-Werte müssen eingehalten werden:
- Außenwand: U-Wert 0,20 W/m²K
- Dach: U-Wert 0,20 W/m²K
- Flachdach: U-Wert 0,18 W/m²K
- Oberste Geschossdecke: U-Wert 0,18 W/m²K
- Kellerdecke: U-Wert 0,27 W/m²K
Alle U-Wert-Anforderungen müssen die Grenzwerte des GebäudeEnergieGesetzes GEG in gültiger Fassung um mindestens 10 % unterschreiten, wobei die o.g. Werte in jedem Fall den Mindeststandard bilden.
Der U-Wert ist durch nachvollziehbare und normgerechte Berechnung auf Basis verwendeter Baustoffe und deren Schichtdicken zu ermitteln; die alleinige Angabe des Endergebnisses ist nicht ausreichend.
Sind mehrere unterschiedliche Wandaufbauten vorhanden (z.B. verschiedene Mauerwerksmaterialien, -dicken, Dämmmaterialien, Schichtdicken), ist für jeden Wandaufbau eine eigene U-Wert Berechnung vorzulegen und aus den jeweiligen Flächenanteilen und Einzel-U-Werten der durchschnittliche U-Wert der gedämmten Außenwand nachvollziehbar zu berechnen.
Vermeidung von Wärmebrücken
- Es sind Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmebrücken in den Anschlusspunkten von Außenwand, Dach, oberster Geschossdecke, Kellerdecke und Sockel zu belegen;
- Bei einer Innendämmung ist ein bauphysikalisches Gutachten über die zu dämmenden Bauteile inklusiver aller Anschlusspunkte vorzulegen.
Lüftungskonzept
- Ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 ist vorzulegen, wenn bei einer Dachgeschosswohnung im Mehrfamilienhaus oder bei einem Einfamilienhaus mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet werden.
Sommerlicher Wärmeschutz
- Bei Erweiterung und Ausbau von Bestandsbauten mit einer hinzukommenden zusammenhängenden Nutzfläche größer als 50 m² ist die Einhaltung der Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 GEG zu belegen.
Dachbegrünung
- Es ist ein Statiknachweis zu erbringen, dass das Dach über ausreichende Lastreserven zur Errichtung einer Dachbegrünung verfügt. Ab 15 Grad Dachneigung sind konstruktive Maßnahmen zur Schubsicherung des Gründachaufbaus zu belegen.
Fachgerechte Ausführung
- Nach Abschluss der Maßnahme ist die sach- und fachgerechte Ausführung unter Berücksichtigung Wärmebrücken-relevanter Details durch eine Fachfirma oder ein Ingenieurbüro zu bestätigen.
Verwendung zugelassener Dämmstoffe
Es sind für die jeweilige Anwendung zugelassene Dämmstoffe zu verwenden.
Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe bei der Wärmedämmung
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer höheren Förderung honoriert. Der hier geltende Fördersatz ist unter den Punkten 5.2.1 – 5.2.6 jeweils mit der Abkürzung „umweltfrdl.“ gekennzeichnet. Anforderung an die Baustoffe:
- Zertifizierung mit dem natureplus®- Qualitätszeichen oder
- Zertifizierung mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“.
Bei Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) bezieht sich die Zertifizierung „Blauer Engel“ auf das gesamte System einschließlich Fassadenanstrich/Bekleidung. Die Verwendung von für das zertifizierte WDVS zugelassenen Komponenten ist mit projektbezogenem Lieferschein oder Übereinstimmungsbestätigung als Anlage der entsprechenden Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/Allgemeinen Bauartengenehmigung zu belegen.
Informationen zu zertifizierten Baustoffen sind u.a. unter www.blauer-engel.de und www.natureplus.org zu finden.
Baustoffklassen der Dämmmaterialien nach DIN 4102-2 (Brandschutzklassen)
Der Einbau der Dämmstoffe wird differenziert nach seinem Brandverhalten gefördert, das in die Kategorien „nicht brennbar“, „schwer entflammbar“, „normal entflammbar“ unterteilt wird. Die Klassifizierung erfolgt nach den Baustoffklassen der DIN 4102-1 bzw. den bauaufsichtlichen Anforderungen nach Landesbauordnung (LBO). Die Klassifizierungen sind in nachfolgender Übersicht dargestellt:
Baustoffklasse nach DIN 4102-1 | Bauaufsichtliche Anforderung nach LBO |
A1 | Nicht brennbar |
A2 | Nicht brennbar |
B1 | Schwer entflammbar |
B2 | Normal entflammbar |
B3 | Leicht entflammbar – nicht zugelassen im Hochbau |
Die Europäischen Klassifizierungen werden entsprechend der Angaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zugeordnet.
Beim Einbau verschiedener Dämmstoffe (Kombination verschiedener Dämmstoffe für einen Bauteilquerschnitt) wird für die Bemessung der Fördersumme der Dämmstoff mit dem geringsten Fördersatz als maßgebend angesetzt.
Der Einbau von Dämmmaterial der Baustoffklasse A bzw. nicht brennbar allein für beispielsweise Brandriegel nach Landesbauordnung gilt nicht für eine Einstufung der Förderung als umweltfreundlich und Brandschutzklasse A bzw. nicht brennbar.
5.2.1 Förderung für die Wärmedämmung der Außenwand
Die Förderung beträgt:
umweltfrdl. und Baustoffklasse A1/A2 | umweltfrdl. und Baustoffklasse B1/B2 | alle anderen förderfähigen Dämmstoffe |
€ 50/m² | € 40/m² | € 10/m² |
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Neudämmung |
€ 55/m² | € 45/m² | € 15/m² |
Als Bezugsfläche zur Bestimmung der Fördersumme gilt die übermessene Außenwandfläche (abzüglich Öffnungen größer 2,5 m²).
Bonus für die gleichzeitige Ausführung von Wärmedämmung der Außenwand und Erneuerung von Fenstern
Wird neben der Außenwanddämmung gleichzeitig eine Fenstererneuerung ausgeführt, kann unter folgenden Voraussetzungen ein Bonus gewährt werden:
- Für Außenwanddämmung und Fenstererneuerung wurde eine Förderung nach der vorliegenden Richtlinie beantragt,
- für die Außenwanddämmung wurde die Förderung nach vorliegender Richtlinie bewilligt und
- die Fenster entsprechen den Uw-Wert-Anforderungen unter Punkt 5.3 bzw. 5.4 der Richtlinie.
Der Bonus beträgt 20 % der Fördersumme der Außenwanddämmung.
5.2.2 Förderung für die Wärmedämmung der Dachflächen
Die Förderung beträgt:
umweltfrdl. und Baustoffklasse A1/A2 | umweltfrdl. und Baustoffklasse B1/B2 | alle anderen förderfähigen Dämmstoffe |
€ 45/m² | € 35/m² | € 10/m² |
|
Neudämmung |
€ 50/m² | € 40/m² | € 15/m² |
Ggf. wird im Zuge der Dämmmaßnahmen der Dachboden entrümpelt. Sofern Kosten für die Dachbodenentrümpelung belegt werden, erhöht sich die Fördersumme pauschal um 10 %, mindestens jedoch um 200,00 €.
Gut erhaltene brauchbare Möbel, etc. können für karitative Zwecke gespendet werden, teils werden die Spenden direkt abgeholt. Die Annahme von Sachspenden hängt von der aktuellen Nachfrage ab. Eine Auflistung karitativer Einrichtungen ist unter https://www.duesseldorf.de/umweltamt/umweltthemen-von-a-z/abfall/karitative.html hinterlegt.
5.2.3 Förderung für die Wärmedämmung der obersten Geschossdecke
Die Förderung beträgt:
umweltfrdl. und Baustoffklasse A1/A2 | alle anderen förderfähigen Dämmstoffe |
€ 15/m² | € 10/m² |
Ggf. wird im Zuge der Dämmmaßnahmen der Dachboden entrümpelt. Sofern Kosten für die Dachbodenentrümpelung belegt werden, erhöht sich die Fördersumme pauschal um 10 %, mindestens jedoch um 200,00 €.
Gut erhaltene brauchbare Möbel, etc. können für karitative Zwecke gespendet werden (siehe Punkt 5.2.2).
5.2.4 Förderung für die Wärmedämmung eines Flachdachs
Die Förderung beträgt:
umweltfrdl. und Baustoffklasse A1/A2 | umweltfrdl. und Baustoffklasse B1/B2 | alle anderen förderfähigen Dämmstoffe |
€ 45/m² | € 35/m² | € 10/m² |
|
Neudämmung |
€ 50/m² | € 40/m² | € 15/m² |
5.2.5 Förderung für die Wärmedämmung von Dächern in Kombination mti einer Dachbegrünung
Bei Kombination einer gemäß Punkt 5.2 förderfähigen Dachdämmung und einer Dachbegrünung mit einer Substrathöhe von mindestens 12 cm wird ein Bonus von 15 €/m² gewährt.
Wenn aus nachgewiesenen statischen Gründen eine Substrathöhe von mindestens 12 cm nicht möglich ist, können abweichend auch Dachbegrünungen mit einer geringeren Substrathöhe gefördert werden.
5.2.6 Förderung für die Wärmedämmung der Kellerdecke
Die Förderung beträgt:
umweltfrdl. und Baustoffklasse A1/A2 | alle anderen förderfähigen Dämmstoffe |
€ 15/m² | € 10/m² |
5.3 Erneuerung von Fenstern und Haustüren (bei Bestandsbauten)
Anforderung
Gefördert wird die fachgerecht ausgeführte Erneuerung von Fenstern und Haustüren bei Bestandsbauten sowie der fachgerecht ausgeführte erstmalige Einbau von Fenstern und Haustüren bei Erweiterung und Ausbau von Bestandsbauten.
Materialvoraussetzungen
Abhängig von Material und/oder Herkunft sind folgende Nachweise erforderlich:
Förderfähiges Rahmenmaterial | Herkunft | Anforderung | Erforderlicher Nachweis |
Heimisches Holz | Deutschland | Herkunftsbeleg | Projektbezogener Lieferschein in Verbindung mit Systembezogener Herstellerinformation, projektbezogene Herstellerbescheinigung |
Import-/Tropenholz | Außerhalb Deutschland | FSC-/PEFC-Zertifizierung | Projektbezogener Lieferschein mit Angabe Zertifizierungscode |
Polyvinychlorid (PVC) | nicht relevant | Rezyklat-Anteil mindestens 55 % | Profilbezogene Bescheinigung der RAL Gütegemeinschaft Kunststoff-FensterprofiIe e.V. nach RAL-GZ 716, technischer Anhang A* |
Polypropylen, Polyurethan, Polyethylen | nicht relevant | Nachweis Rahmenmaterial | Profil-/systembezogene Herstellerinformation/-bescheinigung |
Aluminium im Ausnahmefall | nicht relevant | Rahmenmaterial ist aufgrund statischer/denkmalpflegerischer/vertraglicher Vorgaben erforderlich | Bescheinigung Statiker, Untere Denkmalbehörde, ggf. Kopie Vertragsdokument |
* www.gkfp.de
Uw-/Ud-Wert
Der Wärmedurchgangskoeffizient (Uw-Wert für Fenster und Ud-Wert für Haustüren) beschreibt die Dämmqualität eines Bauteils. Je kleiner dieser Wert ist, umso besser ist die Dämmqualität. Ein maximaler Uw-/Ud-Wert von 1,10 W/m²K für Fenster und Haustüren muss eingehalten werden.
Alle U-Wert-Anforderungen müssen die Grenzwerte des GebäudeEnergieGesetzes GEG in gültiger Fassung um mindestens 10 % unterschreiten, wobei die o.g. Werte in jedem Fall den Mindeststandard bilden.
Der Uw-Wert des Gesamt-Fensters (Verglasung, Randverbund, Sprossen, Rahmen) ist den technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 10077-1 für Standardabmessungen gemäß EN 14351-1 zu ermitteln. Alternativ können individuelle,objektbezogene Uw-Wert Berechnungen eingereicht werden. Der Ud-Wert-Nachweis für Haustüren erfolgt entsprechend.
Zusammenhängender Austausch
Um möglichst große Energiespareffekte anzuregen, wird ein zusammenhängender Fensteraustausch gefördert. Dieser liegt vor, wenn
- alle Fenster in einer Nutzungseinheit erneuert werden,
- alle Fenster auf einer Etage erneuert werden,
- alle Fenster in einer Dachebene erneuert werden oder
- alle Fenster bei der gesamten Hausfront erneuert werden.
Werden einzelne Fenster einer Nutzungseinheit/ Etage/ Dachebene/ Hausfront nicht erneuert, ist für diese ein Uw-Wert <= 1,70 W/m²K (= Anforderung der Energieeinsparverordnung EnEV 2002) zu belegen. Die Erneuerung von Haustüren wird grundsätzlich nur gefördert, wenn es sich um Bestandshaustüren handelt und der Haustüraustausch im Zusammenhang mit einer oben genannten Fenstererneuerung erfolgt.
Vermeidung von Wärmebrücken
- Es sind Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmebrücken im Anschluss der Fenster-/Türrahmen an die -laibung zu belegen.
Lüftungskonzept
- Ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 ist vorzulegen, wenn in einer Nutzungseinheit im Mehrfamilienhaus oder Einfamilienhaus mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht werden.
Für Sanierungen, bei denen nach Austausch der Fenster der U-Wert der Außenwand schlechter ist als der Uw-Wert der neuen Fenster, ist ebenfalls ein Lüftungskonzept vorzulegen, um die mögliche Gefahr von Schimmelpilzbildung zu prüfen.
Sommerlicher Wärmeschutz
- Bei Erweiterung und Ausbau von Bestandsbauten mit einer hinzukommenden zusammenhängenden Nutzfläche größer als 50 m² ist die Einhaltung der Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 GEG zu belegen.
Fachgerechte Ausführung
Nach Abschluss der Maßnahme ist die sach- und fachgerechte Ausführung unter Berücksichtigung Wärmebrücken-relevanter Details durch eine Fachfirma oder ein Ingenieurbüro zu bestätigen.
Förderung
Die Förderung beträgt in Abhängigkeit vom verwendeten Rahmenmaterial:
- Heimisches Holz aus deutschen Wäldern
- PVC mit 55 % Rezyklat-Anteil
- Polyethylen. Polyproylen, Polyurethan
| - Import-/Tropenholz mit FSC-/PEFC-Zertifizierung
- Aluminium gemäß statischer/denkmalpflegerischer/vertraglicher Vorgaben
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€ 140,00/m² | € 70/m² |
Sofern im Bereich der erneuerten Fenster zusätzlich folgende Maßnahmen ausgeführt wurden, erhöht sich die Fördersumme:
- Für die Dämmung vorhandener Rollladenkästen zur Vermeidung von Wärmebrücken pauschal um 10 %.
- Für die Errichtung eines außenliegenden Sonnenschutzes pauschal um 30 %.
Bonus für die gleichzeitige Ausführung von Wärmedämmung der Außenwand und Erneuerung von Fenstern
Wird neben der Fenstererneuerung gleichzeitig eine Außenwanddämmung ausgeführt, kann unter folgenden Voraussetzungen ein Bonus gewährt werden:
- Für Außenwanddämmung und Fenstererneuerung wurde eine Förderung nach der vorliegenden Richtlinie beantragt,
- für die Fenstererneuerung wurde die Förderung nach vorliegender Richtlinie bewilligt und
- die Außenwanddämmung entspricht den U-Wert-Anforderungen unter Punkt 5.2 bzw. 5.4 der Richtlinie.
Der Bonus beträgt 20 % der Fördersumme der Fenstererneuerung.
5.3.1 Hochwasserbeständige und wasserdichte Fenster und Türen (bei Bestandsbauten)
Gefördert wird der fachgerechte Einbau von hochwasserbeständigen und wasserdichten Fenstern und Türen in Räumen von Erdgeschoss und Souterrain, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass das sich das Gebäude und auch die betreffenden Räume mit den auszutauschenden Fenstern/Türen in einem Gebiet befindet, in dem eine Gefahr durch Hochwasser- bzw. Starkregenereignisse besteht. Dieser Nachweis kann formlos und mit Hilfe von einschlägigen Karten, die die Hochwasser- bzw. die Starkregengefahr an dem betreffenden Objekt zeigen, erbracht werden. Es können beispielsweise folgende Karten verwendet werden: die Hochwassergefahrenkarte das Landes NRW (https://www.uvo.nrw.de/) oder die Starkregenereigniskarte der Landeshauptstadt Düsseldorf (https://www.duesseldorf.de/kanal). Bereits von einem Starkregen betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer können mit einer Fotodokumentation die Förderberechtigung nachweisen.
Unterstützung bei der Einschätzung von Überflutungsgefahren kann im Rahmen der Starkregenberatung des Stadtentwässerungsbetriebs der Landeshauptstadt Düsseldorf erfolgen. Terminvereinbarungen sind telefonisch unter 0211-8922724 oder 0211-8926763 sowie per Mail an starkregen@duesseldorf.de möglich.
Anforderungen
Ein maximaler Uw-/Ud-Wert von 1,10 W/m²K für Fenster und Türen muss eingehalten werden. Alle U-Wert-Anforderungen müssen die Grenzwerte des GebäudeEnergieGesetzes GEG in gültiger Fassung um mindestens 10 % unterschreiten, wobei die o.g. Werte in jedem Fall den Mindeststandard bilden.
Das Fenster muss als wasserdicht bzw. hochwasserbeständig nach dem Prüfverfahren der ift-Richtlinie FE07/01 oder nach vergleichbaren Verfahren gelten.
Abweichend zu den Anforderungen zur Förderung von herkömmlichen Fenstern und Türen werden an hochwasserbeständige Fenster keine Anforderungen an den Rezyklat-Anteil im Rahmen gestellt.
Förderung
Die Förderung beträgt 30% der Gesamtkosten.
5.4 Wärmedämmung, Fenster- und Haustürerneuerung im Bereich von denkmal- und satzungsgeschützten Gebäuden (bei Bestandsbauten)
Anforderung
Eine Wärmedämmung, Fenster- und Haustürerneuerung, welche nicht der U-/ Uw-/ Ud-Wert-Anforderung gemäß Punkt 5.2 bzw. 5.3 entspricht, kann unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:
- Das Gebäude ist ein eingetragenes Baudenkmal oder befindet sich im örtlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichs-, Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung;
- seitens der Bauaufsichtsbehörde bestehen Auflagen zur Bauteilgestaltung, welche sich auf den U-/ Uw-/ Ud-Wert auswirken;
- die Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur vorgesehenen Maßnahme liegt vor.
Es ist die nach den Auflagen des Denkmalschutzes oder die nach den Vorgaben zum Schutz der erhaltenswerten Bausubstanz maximal mögliche Dämmung einzubauen. Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten:
- Außenwand: U-Wert 0,45 W/m²K
- Fenster: Uw-Wert 1,40 W/m²K
- Dach: Die maximal mögliche Dämmschichtdicke (Sparrentiefe) wird mit einem Dämmstoff mindestens der Wärmeleitfähigkeitsstufe 035 ausgefüllt.
Die Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- für Maßnahmen im Bereich von Baudenkmalen und Gebäuden in Denkmalbereichen ist die Schlussabnahme durch die Untere Denkmalbehörde zu belegen;
- für Maßnahmen im Bereich von satzungsgeschützten Gebäuden ist die satzungskonforme Ausführung durch eine Fachfirma oder ein Ingenieurbüro zu belegen.
Förderung
Es gelten die entsprechenden Fördersätze der thematisch zuzuordnenden Fördergegenstände.
5.5 Optimierung von Heizungsanlagen (bei Bestandsbauten)
Es werden der hydraulische Abgleich von Pumpenwarmwasserheizungen, der Austausch von Heizungsumwälzpumpen und der Austausch von Thermostatventilen und Thermostatköpfen im Bereich bestehender Heizungsanlagen gefördert, welche nachweislich mindestens ein Jahr im Betrieb sind. Sofern die Heizungsoptimierung zusammen mit einem Austausch von wesentlichen Komponenten wie Wärmeerzeuger (Heizkessel), Heizungsnetz, Heizkörper erfolgt, ist diese nicht dem Bestand zuzuordnen. Der Austausch von Heizungsanlagen wird nicht gefördert.
5.5.1 Hydraulischer Abgleich einer Heizungsanlage im Bestand
Anforderung
Gefördert wird ein fachgerechter hydraulischer Abgleich mit folgenden Arbeitsschritten:
- Abschätzung/Berechnung der Heizlast;
- Ermittlung der maximal benötigten Heizwassermassenströme;
- Abschätzung/Berechnung der Druckverluste;
- Auswahl der Thermostatventile;
- Auslegung der Umwälzpumpe;
- Anpassung der Heizungsregelung;
- Einstellung und Dokumentation aller ermittelten Werte.
Es sind alle mit dem hydraulischen Abgleich im Zusammenhang stehenden Leistungen mit zugeordneten Arbeitsstunden eindeutig und von anderen Leistungen (Austausch Thermostatventile/-köpfe, etc.) getrennt auszuweisen. Sofern einzelne Leistungen im Vorfeld zur Angebotsabgabe durchgeführt wurden (z.B. Abschätzung der Heizlast) können diese nicht nachträglich gefördert werden.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Durchführung des hydraulischen Abgleichs bestätigt und entsprechend dokumentiert hat. Dabei müssen die Arbeitsschritte mit entsprechenden Angaben zur neuen Einstellung der Vorlauftemperatur, Pumpe etc. belegt werden.
Förderung
Die Förderung beträgt:
5.5.2 Austausch von Heizungsumwälzpumpen einer Heizungszentrale im Bestand
Anforderung
Gefördert werden ausschließlich Pumpen mit einem Energie-Effizienz-Index (EEI) kleiner/gleich 0,20 nach der EU-Richtlinie für Energie verbrauchende bzw. Energiebezogene Produkte. Sofern der Austausch von Brauchwasserpumpen beantragt wird, sind diese nur dann förderfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Warmwasserbereitung in das Heizungssystem eingebunden ist.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Ausführung sowie die fachgerechte Entsorgung der alten Pumpe(n) bestätigt hat.
Förderung
Die Förderung beträgt:
- 50 % der Gesamtkosten (Montage- und Produktkosten) pro ausgetauschte Umwälzpumpe.
5.5.3 Austausch von Thermostatventilen und Thermostatköpfen im Bestand
Anforderung
Gefördert wird der Einbau von voreinstellbaren Thermostatventilen sowie mechanisch und elektronisch gesteuerten Thermostatköpfen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Voreinstellbare Thermostatventile weisen das Prüfzeichen „Keymark" auf;
- mechanisch gesteuerte Thermostatköpfe weisen das TELL Thermostatic Efficiency Label der Stufe „I" auf bzw. sind nach dem Energie-Effizienz-Index EEI kleiner/gleich 0,50 klassifiziert;
- elektronisch gesteuerte Thermostatköpfe verfügen über eine Temperaturanzeige (Display), Programmierfunktionen zum Einstellen von Raumtemperatur und Betriebszeit, eine automatische Funktion für das Schließen des Heizkörperventils bei Fensterlüftung und sind auch manuell bedienbar.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Ausführung sowie die fachgerechte Entsorgung der alten Thermostatventile/-köpfe bestätigt hat.
Alternativ können für den Austausch der Thermostatköpfe Kopien der Kaufquittungen sowie die ausgebauten alten Thermostatköpfe eingereicht werden. Der Austausch der Thermostatköpfe kann abweichend von Punkt 5 der Richtlinie in Eigenleistung erfolgen.
Förderung
Die Förderung beträgt:
- € 10 pro Thermostatventil oder Thermostatkopf.
- Bei gleichzeitigem Austausch von Thermostatventil und zugeordnetem Thermostatkopf erhöht sich die Förderung auf € 15.
5.6 Optimierung der dezentralen Warmwasseraufbereitung (bei Bestandsbauten)
Anforderung
Gefördert wird der Einbau vollelektronisch geregelter Durchlauferhitzer mit einer Leistung bis 30 kW, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Einbau erfolgt als Ersatz für hydraulische Durchlauferhitzer und
- eine Darstellung des Wasser- und Energieverbrauchs ist durch eine Verbrauchsanzeige am Gerät oder über angeschlossene Geräte wie Smartphone oder Tablet möglich.
Bei einer vollelektronischen Regelung kann auch bei hohem Wasserbedarf durch leichte Drosselung der Wassermenge die gewünschte Wassertemperatur gehalten werden. Dies ist gegenüber elektronisch geregelten Durchlauferhitzern noch effizienter und bietet einen zusätzlichen Komfort.
Die Bewilligung und die Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Ausführung sowie die fachgerechte Entsorgung des/der alten Durchlauferhitzer/s bestätigt hat.
Förderung
Die Förderung beträgt:
- 30 % der Gesamtkosten (Montage- und Produktkosten) pro ausgetauschten Durchlauferhitzer.
5.7 Neuanschluss an die Fernwärme (bei Bestands- und Neubauten)
Anforderung
Gefördert wird der Neuanschluss an die Fernwärme innerhalb des Stadtgebietes. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein bestandskräftiger Bebauungsplan für das Gebäude einen Anschluss an das Fernwärmenetz vorschreibt.
Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die Kopie(n) der vollständigen Rechnung(en) zur Herstellung des Hausanschlusses und dem Einbau der Fernwärmeübergabestation vorzulegen. Dabei muss die Nennleistung des Hausanschlusses und der Fernwärmeübergabestation belegt werden.
Förderung
Die Förderung beträgt nach der Anschluss-Wärmeleistung für Wärmeübergabestationen und Hausanschlüsse:
- bis 25 kW € 4.500
- über 25 bis 50 kW € 4.000
- über 50 kW € 3.750
Die Fördersumme erhöht sich:
- für den Einbau einer Fernwärme-Etagenheizung: um € 500 je Etagenheizung
- für Entfernungen vom Netz zur Übergabestation über 10 bis 25 Meter: um € 1.000
- für Entfernungen vom Netz zur Übergabestation über 25 Meter: um € 1.500
5.8 Technischen Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (bei Bestands- und Neubauten)
Über das Düsseldorfer Solarpotentialkataster kann unter www.duesseldorf.de/solarkataster das Potential eines Gebäudes für eine thermische Solaranlage bzw. eine Photovoltaik-Anlage eingeschätzt werden.
5.8.1 Thermische Solaranlagen
Anforderung
Gefördert wird der Einbau thermischer Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und zur Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung.
Die Förderung ist jeweils grundsätzlich ausgeschlossen:
- Bei Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche kleiner 4 m².
- Bei Anlagen die vollständig der Schwimmbadwasser-Heizung dienen.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Kollektoren müssen eine gültige Zertifizierung mit dem Prüfzeichen „Solar Keymark“ aufweisen.*
- Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen.*
- Die Anlage ist mit einem Wärmemengenzähler oder Funktionskontrollgerät bzw. entsprechenden in das Regelgerät integrierten Funktionen ausgestattet.
- Der hydraulische Abgleich wird durchgeführt.
* Entsprechende Kollektoren und Anlagen sind seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gelistet. Informationen erhalten Sie hier: www.bafa.de/beg.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der thermischen Solaranlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird.
Förderung
Die Förderung beträgt für Solarthermie-Anlagen zur Warmwasserbereitung:
für Gebäude mit 1 und 2 WE/NE: | € 1.000 pro Gebäude und Anlage |
für alle anderen Gebäudetypen: | € 150 pro m² für die ersten 20 m² Bruttokollektorfläche |
| € 100,- für jeden m² über 20 m² Bruttokollektorfläche |
Die Förderung beträgt für Solarthermie-Anlagen zur Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung:
für alle Gebäudetypen: | € 200 pro m² für die ersten 20 m² Bruttokollektorfläche |
| € 120,- für jeden m² über 20 m² Bruttokollektorfläche |
Unter folgenden Voraussetzungen verändert sich die Fördersumme:
- Dient die Anlage teilweise der Schwimmbadbeheizung verringert sich die Fördersumme um 20%.
- Bei Verwendung von Vakuumröhrenkollektoren erhöht sich die Fördersumme pauschal um 25 Prozent.
5.8.2 Steckerfertige PV-Anlagen
Hinweis: Für solche Anlagen werden auch andere Bezeichnungen verwendet, wie z.B. Mini-PV Anlagen oder Balkon-PV Anlagen.
Anforderung
Gefördert wird die Neuinstallation von netzgekoppelten steckerfertigen PV Anlagen mit einer installierten Wechselrichter-Gesamtleistung bis 600 W oder der jeweils gültigen Vornorm für Steckersolargeräte (VDE V 0126-95).
Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen:
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Es werden PV-Module verwendet, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Einhaltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215 sowie IEC 61730 bestätigt werden.
- Es werden die aktuell gültigen Vorgaben des Netzbetreibers zur Anmeldung einer steckerfertigen PV Anlage eingehalten. Die Installation der Module auf dem Balkon kann - abweichend von den allgemeinen Vorgaben der Richtlinie - in Eigenleistung erbracht werden.
Förderung
Die Förderung beträgt:
- 50% der förderfähigen Kosten, maximal € 600.
Förderfähige Kosten sind Materialkosten, Kosten für Installationsarbeiten (Elektroarbeiten und Montagearbeiten) durch einen Fachbetrieb, sowie Kosten für eine vom Netzbetreiber geforderte Überprüfung durch einen Vertragsinstallateur.
Der Förderempfänger verpflichtet sich, die steckerfertige PV-Anlage mindestens 5 Jahre zu nutzen. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz kann dies durch stichprobenartige Kontrollen vor Ort überprüfen.
Sonderförderung (Befristung bis 31.03.2026):
Für Haushalte mit geringen Einkommen (Düsselpassinhaber) gelten folgende Sonderregelungen:
- Die Förderung durch die Stadt Düsseldorf beträgt 80 Prozent der förderfähigen Kosten, jedoch maximal € 800 pro Antrag.
- Die Förderung muss mit einer haushaltsbezogenen Energiesparberatung (Caritas oder anderer Verbraucherberatung, elektrischer Fachbetrieb, qualifizierte Wohnungs- oder HauseigentümerInnen) kombiniert werden.
5.8.3 Photovoltaik-Anlagen
Anforderung
Gefördert wird die Neuinstallation von Photovoltaik (PV)-Anlagen wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es werden PV-Module verwendet, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Einhaltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215 sowie IEC 61730 bestätigt werden.
- Es werden die technischen Vorgaben nach § 9 EEG in gültiger Fassung eingehalten.
Bei PV-Anlagen auf Zweifamilienhäusern (ZFH) und Mehrfamilienhäusern (MFH) wird darüber hinaus die Anpassung der Stromverteilung zur Integration der für Mieterstrommodelle erforderlichen intelligenten Messtechnik gefördert.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der PV- Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird (Inbetriebsetzungsprotokoll gemäß Vorgabe des Netzbetreibers).
Förderung
Die Förderung beträgt pro PV-Anlage nach der installierten elektrischen Leistung in kWp:
- für Anlagen größer 0,6 bis einschließlich 10 kWp: 300 Euro pro kWp.
- für Anlagen größer 10 kWp: 3.000 Euro zzgl. 200 Euro pro kWp über 10 kWp.
- Die maximale Förderung für PV-Anlagen beträgt 10.000 Euro.
Die Förderung beträgt für die Integration intelligenter Messtechnik bei PV-Anlagen in ZFH und MFH:
40 % der förderfähigen Kosten (Produkt- und Installationskosten für Elektroverteilung und Messtechnik einschließlich ggf. erforderlicher Schlitz-, Stemm-, Putz-, Abkastungsarbeiten) - maximal jedoch € 4.000 pro Förderantrag.
5.8.4 Speichersysteme für Photovoltaik-Anlagen
Anforderung
Gefördert wird die Neuinstallation von stationären Batteriespeichersystemen in Kombination mit erstmalig errichteten und bestehenden PV- Anlagen mit Inbetriebnahmedatum nach dem 31.03.2012. Ein Autarkiegrad von mindestens 50 % ist zu belegen. Der Nachweis kann über das Düsseldorfer Solarpotentialkataster unter www.duesseldorf.de/solarkataster oder über eine alternative computergestütze Anlagenprojektierung erfolgen.
Die Förderung setzt das Vorhandensein folgender technischer Komponenten voraus:
- Speichertechnik auf Basis von Lithiumbatterien mit einer Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von 10 Jahren;
- Die Förderung erfolgt bis zu einer Speicherkapazität, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der neuen Photovoltaikanlage in Kilowatt peak;
- Energiezähler zur Erfassung relevanter Messgrößen.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird (Inbetriebsetzungsprotokoll gemäß Vorgabe des Netzbetreibers). Bei Batteriespeichersystemen in Kombination mit einer bestehenden PV-Anlage wird alternativ eine Fachunternehmererklärung oder der sogenannte "PV-Speicherpass" als Nachweis anerkannt.
(www.photovoltaik-anlagenpass.de)
Förderung:
Die Förderung beträgt pro Batteriespeichersystem nach der installierten Bruttospeicherkapazität in kWh:
- Für jede bestehende und erstmalig errichtete PV-Anlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeichersysteme auf ein Speichersystem begrenzt.
- 250 Euro pro Kilowattstunde Batteriespeicherkapazität.
5.9 Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (bei Bestands- und Neubauten)
Anforderung
Zum Zweck der kontrollierten (Wohn-)Raumlüftung werden zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gefördert, welche folgende Anforderungen erfüllen:
- Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt); alternativ ist zur Auszahlungsprüfung die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen durch ein geeignetes Fachunternehmen zu bescheinigen;
- Wärmebereitstellungsgrad mindestens 80 % bei zentralen Geräten und mindestens 65 % bei dezentralen Geräten.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der Lüftungsanlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt werden.
Förderung:
Die Förderung beträgt:
- für dezentrale Lüftungsanlagen: 200 Euro pro dezentrales Lüftungsgerät.
- für zentrale Lüftungsanlagen in Gebäuden mit 1 und 2 Nutzungseinheiten: 1.200 Euro pro lüftungstechnisch versorgte Nutzungseinheit.
- für zentrale Lüftungsanlagen in Gebäuden ab 3 Nutzungseinheiten: 800 Euro pro lüftungstechnisch versorgte Nutzungseinheit.
5.10 Wärmepumpen (bei Bestandsbauten)
Anforderung
Gefördert wird der erstmalige Einbau von elektrisch betriebenen Wärmepumpen zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung mit Raumheizung.
Förderfähige Wärmepumpenarten sind Sole/Wasser-Wärmepumpen mit Erdsonden, Sole-Wasser/Wärmepumpen mit Erdkollektoren und Luft/Wasser-Wärmepumpen.
Die Förderung ist jeweils grundsätzlich ausgeschlossen:
- Bei Anlagen in Gebäuden, die an die Nah-/ oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind oder werden sollen oder
- wenn das Objekt im gemäß der der Richtlinie als Anhang beigefügten Karte ausgewiesenen Fernwärme-Vorranggebiet liegt. Bescheinigt die Stadtwerke Düsseldorf AG, dass im Fernwärme-Vorranggebiet das Objekt in den nächsten zwei Jahren keinen Fernwärmeanschluss erhalten kann, so kann die Anlage dennoch gefördert werden.
- Bei Anlagen die vollständig der Schwimmbadwasser-Heizung dienen.
Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Die Vorlauftemperatur beträgt maximal 55 Grad Celsius.
- Für Sole-Wasser-Wärmepumpen liegt eine Genehmigung der Unteren Umweltschutzbehörde vor.
- Der Betrieb erfolgt durch den Bezug von 100% zertifizierten Ökostrom (zugelassene Zertifikate sind OK-Power-Label, Grüner Stromlabel, TÜV-Nord/-Zertifikat, TÜV-Süd-Zertifikat) oder über eine Photovoltaik-Anlage mit entsprechender Leistung.
- Die Jahresarbeitszahl (JAZ) beträgt für Sole/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,8 bzw. 4.0 für die Raumheizung von Gewerbeimmobilien und für Luft/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,5 (Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1).
- Die Wärmepumpe ist seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als „Wärmepumpe mit Prüf-/Effizienznachweis“ gelistet.*
- Die Wärmepumpe verfügt über eine netzdienliche Schnittstelle: Smart Grid (SG) Ready / Virtual Heat and Powert Ready-Fähigkeit (BAFA-Liste*)
- Der hydraulische Abgleich wird durchgeführt. Nachweis eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik "VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V." (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). In Nichtwohngebäuden ist grundsätzlich das Verfahren B durchzuführen.
*Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude erhalten Sie hier: www.bafa.de/beg. Förderfähige Wärmepumpen sind dort gelistet.
Die Verwendung von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln/ Kältemitteln mit geringem Treibhauspotential wird empfohlen.
Die Förderung von Wasser-Wasser-Wärmepumpen (Grundwasser-Wärmepumpen) kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß Richtlinie Punkt 6.1 geprüft werden.
Unter www.geothermie.nrw.de kann über den Standortcheck des Geologischen Dienstes NRW das geothermische Potential eines Untergrundes eingeschätzt werden.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der Wärmepumpenanlage/n gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird.
Förderung
Die Förderung beträgt:
pro Anlage nach der installierten Nennwärmeleistung:
- bis 25 kW € 3.500
- über 25 kW bis 50 kW € 4.000
- über 50 kW € 4.500
Bonus: Wird der hydraulische Abgleich nach Verfahren B (raumweise Heizlastberechnung in Anlehnung an DIN EN 12831) durchgeführt und nachgewiesen, erhöht sich die bewilligte Förderung um 10 Prozent.
Unter folgenden Voraussetzungen ändert sich die Fördersumme:
- Dient die Wärmepumpe teilweise der Schwimmbadbeheizung verringert sich die Fördersumme um 20%.
- Wird die Wärmepumpe mit einem neuen Gas-Brennwertkessel kombiniert verringert sich die Fördersumme um 20%. Es gibt keine Anforderung an eine maximale Vorlauftemperatur.
- Sind beide o.g. Voraussetzungen erfüllt, verringert sich die Fördersumme um 40%.
5.10.1 Innovationsförderung Wärmepumpe-Photovoltaik-Kombination (bei Bestandsbauten)
Gefördert wird der gleichzeitige Einbau einer Wärmepumpe mit einer Photovoltaik (PV)-Anlage einschließlich Speicher. Die nachträgliche Kombination der genannten Anlagenteile ist nicht förderfähig.
Anforderung:
- Sowohl die Wärmepumpe als auch die PV-Anlage und der Speicher entsprechen den jeweiligen Fördervoraussetzungen unter den Punkten 5.8.3, 5.8.4 und 5.10 der Richtlinie und die entsprechenden Anträge wurden bewilligt.
- Alternativ zum Autarkiegrad von min 50% muss eine maximale technische Belegung der Dachfläche nachgewiesen werden
- Die mit der Wärmepumpe erzeugte Wärme wird zu mehr als 50 % für die Raumheizung genutzt.
- Die Wärmepumpe wird über ein Messkonzept mit selbsterzeugtem Solarstrom versorgt.
Förderung:
Die für die PV-Anlage und den Speicher bewilligte Förderung erhöht sich um 30 %.
5.11 Wand-Ladestation für Elektroautos (bei Bestands- und Neubauten)
Anforderung
Die Kosten für Erwerb und Installation einer Ladestation können gefördert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Im Besitz der Förderempfängerin, des Förderempfängers befindet sich ein Elektroauto der EG-Fahrzeugklasse Klasse M1 und N1 oder wurde rechtsverbindlich bestellt bzw. geleast, zugelassen sind Automobile mit reinem Elektroantrieb und Plug-In-Hybridantrieb und
- der Betrieb erfolgt über eine Photovoltaik-Anlage mit mindestens 6 kWp Leistung inkl. Stromspeicher oder durch den Bezug von 100% zertifizierten Ökostrom (zugelassene Zertifikate sind OK-Power-Label, Grüner Stromlabel, TÜV-Nord/-Zertifikat, TÜV-Süd-Zertifikat).
Wand-Ladestationen mit einer Bemessungsleistung über 3,6 kVA sind beim Energieversorger anzumelden. Das entsprechende Online-Formular ist unter https://www.netz-duesseldorf.de/netzanschluss/e-mobilitaet/ladeinfrastruktur-fuer-e-mobilitaet/anmeldung-von-ladepunkten/ hinterlegt.
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation und Inbetriebnahme der Wand-Ladestation gemäß gültiger Normen und Regelwerke durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird.
Förderung:
Die Förderung beträgt bei Bestands- und Neubauten:
50 % der Gesamtkosten (Anschluss- und Gerätekosten). Die maximale Förderung pro installierter Ladestation beträgt 2.000 Euro.
5.12 Energieeffiziente Wohngebäude (bei Neubauten)
Gefördert wird der Bau und der Ersterwerb besonders energieeffizienter neuer Wohngebäude (Passivhaus* und Effizienzhaus**):
- Effizienzhaus-Stufe 40, 40 plus
- Passivhaus-Standard: Classic, Plus und Premium
Anforderung:
- Es liegt eine Baugenehmigung oder ein Vertrag mit einem Bauträger vor.
- Effizienzhaus: Nachweis Berechnung Effizienzhaus (gemäß BEG-Förderung)*.
- Passivhaus: Das Bauvorhaben wird durch ein vom Passivhaus-Institut zugelassenes Büro auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP) geplant und bestätigt**.
* Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes. Der Effizienzhaus 40 (EH 40) Status bedeutet eine Absenkung des erforderlichen Primärenergiebedarfs auf 40% vom zulässigen Wert und eine Absenkung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten auf 55% vom zulässigen Wert. Beim Effizienzhaus 40 Plus (EH 40 Plus) ist zusätzlich eine stromerzeugende Anlage mit Visualisierung der Stromerzeugung und des -verbrauches vorzusehen. Zudem ist ein Speichersystem für den Strom und eine Lüftungsanlage mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80% vorzusehen.
Informationen zu Energie-Effizienz-Expert:innen sind unter https://www.energie-effizienz-experten.de/ zu finden.
** Informationen zu zertifizierten Passivhaus-Planern/-Beratern sind unter www.passiv.de zu finden.
Förderung:
Die Förderung beträgt anteilig zu den förderfähigen Kosten:
EH 40, PH Classic | EH 40 plus, PH Plus | PH Premium |
10% | 12,5% | 15% |
Beim Neubau sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen (Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 in gültiger Fassung) für das Gebäude förderfähig, maximal 150.000 €/Wohneinheit.
Eine zusätzliche Förderung über weitere Fördertatbestände dieser Richtlinie ist nicht möglich.
6. Einzelfallentscheidung
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich vor, bei Maßnahmen, die aufgrund spezieller Randbedingungen nicht von der vorgegebenen Fördersystematik erfasst sind, zugunsten von klimaschützenden Effekten abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Voraussetzung ist, dass ein hohes Maß an Energieeinsparung und/oder die Substitution von fossilen Energien durch erneuerbare Energien über gesetzliche Anforderungen hinaus erreicht wird. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Grundgedanken der Förderrichtlinie stehen.
6.1 inovative Sondermaßnahmen
Beispiele für innovative Sondermaßnahmen sind der Bau/die Sanierung von Plus-Energie-Häusern, die nicht unter Punkt 5.12 fallen, der Einbau transparenter Wärmedämmung, die Umsetzung innovativer Energiekonzepte (z.B. Anlagen mit Langzeitspeichern), Wasserstoff-Heizungen und PVT-Anlagen (Kombination von Photovoltaik und Solarthermie).
Förderung:
Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer Fördergegenstände ermittelt, ist aber begrenzt auf einen maximalen Zuschuss von 10.000 Euro pro Maßnahme.
6.2 sonstige Maßnahmen
Es können auch weitere Maßnahmen gefördert werden, die von der Fördersystematik nicht erfasst sind, wie z.B. Contracting-Modelle. Interessenten können mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz Kontakt aufnehmen und das Vorhaben formlos beschreiben.
Förderung:
Die Fördersumme wird in Anlehnung an die Förderung thematisch vergleichbarer Fördergegenstände ermittelt, ist aber begrenzt auf einen maximalen Zuschuss von 50.000 Euro pro Maßnahme.
7. Bewilligung und Auszahlung sowie Ausschlussfrist
Nach Abschluss und Abrechnung der Maßnahme wird der Auszahlungsantrag gestellt. Sofern der Antrag unvollständig ist, erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag zur Auszahlung geprüft. Im Falle einer positiven Prüfung erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel. Das Prüfergebnis wird mit förmlichem Bescheid bekannt gegeben.
Maßgebend für die Bewertung der Förderfähigkeit und die Berechnung der Zuschüsse sind die Angaben der technischen Beschreibungen, der Fachunternehmerbescheinigungen sowie der Schlussrechnungen. Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder Umfang in einem nicht nachvollziehbaren Maß von der Antragstellung abweicht, erfolgt eine erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei der gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert werden. Im Ergebnis kann dieses zu einer veränderten Förderhöhe führen.
Der Auszahlungsantrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf einzureichen. Der Auszahlungsantrag gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag. Die erforderlichen Anlagen werden mit dem jeweiligen Antragsformular beschrieben. Der Antrag wird abgelehnt, wenn auch nach entsprechender Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden.
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 100.000 Euro pro Förderempfängerin, Förderempfänger und Jahr festgesetzt.
Die mit den Zuschüssen gedeckten Kosten dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden.
Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 18 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Schreibens zur Feststellung der Förderfähigkeit und Zuteilung der Fördernummer. Danach ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.
8. Kumulierbarkeit der Fördermittel
Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förder- und Zuschussprogrammen ist grundsätzlich möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 50 Prozent der Gesamtkosten einer Maßnahme überschritten wird. Ausnahme ist der Austausch von Heizungsumwälzpumpen gemäß Punkt 5.5.2. Für Förderempfänger einer
steckerfertigen PV Anlage, die einen Düsselpass besitzen, entfällt die Kumulierungsgrenze. Die Förderung deckt maximal die Gesamtkosten der steckerfertigen PV-Anlage ab (kumuliert maximal 100 %). Diese Sonderförderung ist befristet bis 31.03.2026. In den Antragsformularen ist zu bestätigen, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. Entsprechende Belege, aus denen die Fördersumme hervorgeht, sind einzureichen.
Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung gemäß §35a und § 35c Einkommensteuergesetzt (EStG) ist ausgeschlossen.
Förderempfänger sind für die Einhaltung der Vorgaben zur Kumulierbarkeit von weiteren Fördermitteln von anderer Stelle (KfW, BAFA, etc.) selbst verantwortlich.
Kreditprogramme können mit dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ kombiniert werden.
9. Erstattung der Fördermittel
Förderempfänger sind verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr, ihm die Regeln unter Punkt 8 dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.
Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Landeshauptstadt Düsseldorf ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach § 49a VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) zu erstatten.
10. Ausschluss des Rechtsanspruchs
Bei dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege). Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat.
11. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt am 20.03.2023 in Kraft.
Sie ist für die ab dem 20.03.2023 eingegangenen Anträge anzuwenden.
Änderungen können jederzeit durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen werden.
Die allgemeinen Förderrichtlinien der Landeshauptstadt Düsseldorf gelten im Übrigen, soweit diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt.