Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lörick der Stadtwerke Düsseldorf AG
(Wasserschutzgebietsverordnung Lörick vom 11.12.2025)
| www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 27.12.2025; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 27.12.2025 |
| Redaktioneller Stand: Januar 2026 |
Aufgrund
- der §§ 51 und 52 und 103 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) - WHG – vom 31.07.2009 (BGBl. S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2025 (BGBl. I Nr. 189)
- der §§ 35, 93, 98, 102, 103, 112, 113, 117, 123 und 124 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) - LWG NW – vom 15.06.1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2016 (GV. NRW. S.618 / SGV. NRW. 77) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2021 (GV. NRW.S.1470)
- der §§ 1 und 4 i.V.m. Anhang II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 268 / SGV. NRW. 282) zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.07.2025 (GV. NRW. S. 672)
- der §§ 12, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) – OBG vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2024 (GV. NRW. S. 1184)
wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als untere Wasserbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 11.12.2025 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Inhalt:
§1 Räumlicher Geltungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Schutzzweck der Zonen I – III
§4 Schutz in den Zonen I – III
§5 Anordnungsbefugnisse / Duldungspflichten
§6 Genehmigungen und Anzeigen
§7 Befreiungen
§8 Ordnungswidrigkeiten
§9 Andere Rechtsvorschriften
§10 Inkrafttreten
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lörick der Stadtwerke Düsseldorf AG (SWD) (Wasserwerksbetreiberin und Begünstigte im Sinne von § 51 Abs. 1 S. 2 WHG) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und den Fassungsbereich (Zone I).
(3) Das Wasserschutzgebiet befindet sich im Bereich des linksrheinischen Düsseldorfer Stadtgebietes und erstreckt sich auf die Gemarkung 3353 Heerdt, Flure 28, 29 und 30 vollständig sowie teilweise auf die Flure 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 19, 24, 25, 26, 27, 31, 33, 35, 36, und 37.
(4) Über das Wasserschutzgebiet mit seinen Schutzzonen gibt die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 einen Überblick. Im Einzelnen ergibt sich die parzellenscharfe Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus der Schutzgebietskarte im Maßstab 1:5.000, die dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. In den Karten sind die Zone III gelb, die Zone II grün umrandet und die Zone I rot angelegt.
(5) Für den Geltungsbereich der Verordnung werden Verbote, Beschränkungen, Anzeige-, Duldungs- und Handlungspflichten sowie sachlich-technische Mindestvorgaben als Voraussetzung der Zulässigkeit von Vorhaben oder Maßnahmen verordnet, die für die Zone I in § 4 Abs. 1 und für die Zonen II und III in § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 aufgeführt sind.
(6) Die Übersichtskarte (Anlage 1), die Schutzgebietskarte (Anlage 2) und die Tabelle mit Verboten, Beschränkungen, Anzeige-, Duldungs-, Prüf- und Handlungspflichten sowie sachlich-technische Mindestvorgaben (Anlage 3) sind Bestandteile dieser Verordnung.
(7) Die Verordnung mit allen Anlagen liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei der Landeshauptstadt Düsseldorf – Amt für Umwelt- und Ver-braucherschutz - untere Wasserbehörde - aus. Sie kann auch auf der Internetseite der Landeshauptstadt Düsseldorf unter der Adresse
https://www.duesseldorf.de/stadtrecht/1/19.html
eingesehen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abgrabungen im Sinne dieser Verordnung sind künstliche, durch Entfernung von Bodenmaterial entstandene Bodenvertiefungen.
(2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist Schmutzwasser und/oder gesammeltes Niederschlagswasser.
(3) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Einrichtungen, die Abwasser heben, transportieren, zurückhalten, lagern, versickern oder sammeln.
(4) Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen mit Ausnahme von Kleinanlagen, wie z. B. Amalgamabscheidern bei Zahnärzten und Leichtflüssigkeitsabscheidern.
(5) Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
(6) Biozide im Sinne dieser Verordnung sind chemisch/biologische Substanzen oder Produkte wie Desinfektionsmittel, Schimmelbekämpfungsmittel, Holzschutzmittel etc., die außerhalb landwirtschaftlicher Anwendungen zur Bekämpfung von Schädlingen wie z. B. Ratten oder Mäusen, Insekten wie Motten, Ameisen oder Käfern, Schimmelpilzen, Mikroben und auch von Algen (z. B. Grünbeläge im Außenbereich) eingesetzt werden.
(7) Boden/Bodenmaterial im Sinne dieser Verordnung ist Material aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund, das ausgehoben, abgeschoben oder abgetragen wurde und nicht mit anderen Ersatzbaustoffen als Bodenmaterial im Sinne von § 2 Nr. 33 der Ersatzbaustoffverordnung vermischt wurde.
(8) Bohrungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Arbeiten, die dazu dienen über einen Hohlraum im Untergrund Regionen unterhalb der Erdoberfläche zu erschließen und zu erreichen.
(9) Dauergrünland im Sinne dieser Verordnung sind landwirtschaftliche Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras als Grünfutterpflanze genutzt werden und seit mindestens 5 Jahren nicht gepflügt wurden bzw. für die Dauer von mind. 5 Jahren nicht gepflügt werden dürfen.
(10) Durchwurzelbare Bodenschicht im Sinne dieser Verordnung ist der oberste, bewachsene und belebte Bodenhorizont (Mutterbodenschicht), bei natürlicher Ausbildung in unterschiedlicher, bei künstlicher Anlegung von mindestens 60 cm Stärke.
(11) Düngemittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Stoffe, die freie Nährstoffe enthalten oder solche nach einer Mobilisierung freisetzen, wie z. B. Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlämme i.S.d. Klärschlammverordnung (Abf-KlärV), Kompost, Silagesickersaft, mineralische Düngemittel, Bioabfälle i.S.d. Bioabfallverordnung (BioAbfV).
(12) Erdaufschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind alle Arbeiten im Boden, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf Fließrichtung, Stände oder Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können.
(13) Erdwärmenutzung im Sinne dieser Verordnung ist die Nutzung der natürlicherweise im Untergrund gespeicherten Wärmeenergie.
(14) Erdwärmesonden im Sinne dieser Verordnung sind Erdwärmeüberträger, in denen in einem geschlossenen Kreislauf eine Wärmeträgerflüssigkeit zirkuliert. Das System wird vertikal in ein tiefreichendes Bohrloch eingebracht.
(15) Erdwärmekörbe im Sinne dieser Verordnung sind Erdwärmeüberträger, in denen in einem geschlossenen Kreislauf eine Wärmeträgerflüssigkeit zirkuliert. Im Gegensatz zu den tieferreichenden Erdwärmesonden werden Erdwärmekörbe in geringer Tiefe oberhalb des Grundwassers verlegt.
(16) Erweitern einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede flächen- oder volumenmäßige Vergrößerung einer Anlage sowie jede Kapazitätserweiterung, die über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigten Umfang hinausgeht.
(17) Festmist im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Kot, wenig Harn und Einstreu (Stallmist,) insbesondere von Rindern oder Schweinen.
(18) Flächenkollektoren im Sinne dieser Verordnung sind Erdwärmeüberträger, in denen in einem geschlossenen Kreislauf eine Wärmeträgerflüssigkeit zirkuliert. Im Gegensatz zu den tieferreichenden Erdwärmesonden werden Flächenkollektoren vertikal oder horizontal in geringer Tiefe oberhalb des Grundwassers verlegt.
(19) Freilandflächen im Sinne dieser Verordnung sind nicht durch Gebäude oder Überdachung ständig abgedeckte Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.
(20) Gemisch im Sinne dieser Verordnung ist ein mineralischer Baustoff, der hergestellt ist aus einem mineralischen Ersatzbaustoff und mindestens einem sonstigen mineralischen Stoff oder aus mehreren mineralischen Ersatzbaustoffen mit oder ohne Zumischung von sonstigen mineralischen Stoffen (§ 2 Nr. 2 Ersatzbaustoffverordnung).
(21) Gentechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden und bestimmte organisatorische und technische Maßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotential angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Gentechnische Anlagen können Laboratorien, Produktionsanlagen, Tierhaltungsräume oder Gewächshäuser sein.
(22) Gewässerschonende Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (PBSM) und Bioziden im Sinne dieser Verordnung ist eine Anwendung von in Wasserschutzgebieten zugelassenen PBSM und Bioziden, bei der die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausgeschlossen ist. Hierunter fällt insbesondere die Reduzierung des Einsatzes von PBSM und Bioziden auf das unabwendbar erforderliche Maß, der Einsatz geeigneter, zugelassener Geräte und der ausreichende Abstand zu Gewässern.
(23) Gewässerschonende Düngung im Sinne dieser Verordnung ist die Düngung entsprechend dem Nährstoffbedarf der Pflanzen in einer Weise, dass die Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen ist. Bei einer gewässerschonenden Düngung dürfen der Gülle keine Nitrifikationshemmer beigemischt werden.
(24) Grundwassersperrbauwerke im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Anlagen und/oder dauerhaft im Untergrund verbleibende wasserdichte Verbaue, die den zur Trinkwassergewinnung genutzten quartären Grundwasserleiter vollständig durchteufen.
(25) Grundwasserteilsperrbauwerke in Sinne dieser Verordnung sind bauliche Anlagen und/oder dauerhaft im Untergrund verbleibende wasserdichte Verbaue, die den zur Trinkwassergewinnung genutzten quartären Grundwasserleiter nur in Teilen durchteufen.
(26) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind die Gemische aus Kot- und Harnausscheidungen von Nutzvieh auch vermischt mit Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte.
(27) Höchster zu erwartender Grundwasserstand im Sinne dieser Verordnung ist der durch langjährige Messdaten ermittelte natürliche Grundwasserhöchststand, der sich witterungsbedingt und unbeeinflusst von jeglicher Grundwasserabsenkung mutmaßlich einstellen kann.
(28) Intensivbeweidung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn im Jahresdurchschnitt der Nährstoffeintrag durch das Weidevieh den Nährstoffbedarf des Grünlands überschreitet.
(29) Jauche im Sinne dieser Verordnung sind die Harnausscheidungen von Nutzvieh, auch vermischt mit Wasser, Einstreu oder Futterresten.
(30) JGS Anlagen (Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen) im Sinne dieser Verordnung sind alle Anlagen gem. Anlage 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
(31) Kahlschlag im Sinne dieser Verordnung ist die gleichzeitige Entnahme aller Bestandsglieder eines Waldes auf einer Fläche von über 0,3 ha.
(32) Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung ist der aus dem Abwasser durch Sedimentation abgetrennte wasserhaltige Schlamm, der aus kommunalen Kläranlagen in denen Abwässer insbesondere aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen gereinigt werden stammt.
(33) Kompost im Sinne dieser Verordnung ist ein erdiges, humusreiches Substrat, das durch die Zersetzung pflanzlicher und tierischer Abfälle durch Mikroorganismen entsteht.
(34) Kühlwasser im Sinne dieser Verordnung ist das zum Abtransport von überschüssiger Wärme eingesetzte, und hierdurch in seiner Temperatur und ggf. auch in anderen chemisch/physikalischen Eigenschaften veränderte Wasser.
(35) Mineralische Dünger im Sinne dieser Verordnung sind künstliche, industriell hergestellte Dünger. Sie basieren auf Salzen, die Nährstoffe enthalten, die durch Wasser gelöst und damit den Pflanzen zur Verfügung gestellt werden.
(36) Mineralischer Ersatzbaustoff im Sinne dieser Verordnung ist ein mineralischer Baustoff, der als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen anfällt, der für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und der unter die in § 2 Nr. 18 bis 32 bezeichneten Stoffe der Ersatzbaustoffverordnung fällt.
(37) Niederschlagswasser im Sinne dieser Verordnung ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
(38) Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel (PBSM) im Sinne dieser Verordnung sind chemisch/biologische Wirkstoffe die Pflanzen vor Schadorganismen schützen, Lebenswege von Pflanzen beeinflussen oder Produkte konservieren.
(39) Schmutzwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser im Sinne dieser Verordnung gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(40) Verkehrsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Einrichtungen zur Abwicklung von Verkehr z. B. private und öffentliche Straßen, Flächen des ruhenden Verkehrs (Parkplätze ab einer Größe von mind. 10 Stellplätzen), Schienen- und Gleisanlagen und die zu diesen Flächen zugehörigen Begleitflächen.
(41) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 62 Abs. 3 WHG).
(42) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen zum Lagern, Sammeln, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Transportieren wassergefährdender Stoffe.
(43) Wassergefährdende Großanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe und Anlagen, die in erheblichem Umfang wassergefährdende Stoffe abgeben oder in denen regelmäßig in erheblichem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Lagern, Sammeln, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Transportieren).
(44) Wasser-Wasser Wärmepumpen im Sinne dieser Verordnung sind Erdwärmeüberträger, die über Grundwasserförderung mit anschließender Grundwasserversickerung dem Grundwasser die enthaltene Wärmeenergie entziehen.
(45) Wesentliches Ändern einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage, die nach Prüfung der Gesamtsituation durch die zuständige Wasserbehörde eine Besorgnis der Gewässergefährdung aufweist oder aufweisen könnte.
§ 3 Schutzzweck der Zonen I – III
(1) Die Zone I soll den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
(2) Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke die Trinkwassergewinnungsanlage erreichen können.
(3) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen oder vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
§ 4 Schutz der Zonen I – III
(1) In der Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten der Wassergewinnungsanlage (inklusive erforderlicher zugehöriger Einrichtungen), der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen. Insbesondere sind alle Handlungen, die nach Anlage 3 in den Wasserschutzzonen II und III verboten sind, der Einsatz chemischer Mittel zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung und Wachstumsregelung sowie jegliche Düngung verboten. Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sowie gartenbauliche Nutzung sind verboten, soweit sie nicht dem Erhalten und Pflegen der zum Schutz des Grundwassers notwendigen Grasnarbe und des Baumbestandes dienen.
Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind. Dies sind die Wasserwerksbetreiberin und die zuständigen Wasserbehörden oder Personen die im Auftrag der Wasserwerksbetreiberin oder der zuständigen Wasserbehörde handeln.
(2) In den Zonen II und III gelten die in der Anlage 3 aufgeführten Verbote, Beschränkungen, Genehmigungs-, Anzeige-, Duldungs-, Prüf- und Handlungspflichten sowie sachlich-technische Mindestvorgaben für die Voraussetzung der Zulässigkeit von Vorhaben oder Maßnahmen.
(3) Soweit die Regelungen in Anlage 3 sich auf das Errichten, Herstellen, Erweitern, wesentliche Ändern beziehen, gelten sie nicht für den rechtmäßigen Vollzug einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Genehmigung oder Befreiung. Anlagen und sonstige Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechtes in Bestand und Betrieb geschützt sind, genießen Bestandsschutz.
(4) Die Verbote der Anlage 3 gelten nicht für Handlungen, die in Rahmen der Wassergewinnung der Wasserwerksbetreiberin oder durch die Behörden, oder deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Gewässeraufsicht erforderlich sind.
(5) Die Nutzung des Rheins als Bundeswasserstraße bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. Bei Maßnahmen des Bundes zur Unterhaltung des Rheins, durch die eine Beeinträchtigung der Wassergewinnung zu besorgen ist, sind die Bedürfnisse der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde und der Wasserwerksbetreiberin zu wahren.
§ 5 Anordnungsbefugnisse / Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sowie die Wasserwerksbetreiberin haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 52 Abs. 1, 101 WHG sowie §§ 93 Abs. 1 und 98 LWG NRW zu dulden.
(2) Die zuständige Wasserbehörde ist berechtigt, im Einzelfall gegenüber Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die Duldung weiterer Maßnahmen anzuordnen (§ 100 Abs. 1 S. 2 WHG). Dies gilt insbesondere für die Duldung der Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung, deren Beseitigung oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen für Anlagen und Einrichtungen, von denen die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung oder nachteiligen Veränderung der Eigenschaften eines Gewässers ausgehen. Die Duldungsanordnung kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für Anlagen und Einrichtungen erfolgen, die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz).
(3) Die Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten sowie die Wasserwerksbetreiberin sind darüber hinaus verpflichtet,
- das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
- das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen oder das Beseitigen von Ablagerungen,
- das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständige Wasserbehörde zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Bodenproben,
- das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen,
- das Errichten und Unterhalten von Anlagen zur Sicherung gegen Überschwemmungen,
- die Kontrolle der Funktion und des Betriebes öffentlicher, wie auch privater Abwasseranlagen und
- das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I und II gegen unbefugtes Betreten
zu dulden.
Den Betroffenen, auf deren Grundstücken Untersuchungen im Vollzug der Schutzgebietsverordnung durchgeführt werden, ist das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.
(4) Die zuständige Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten die Duldung gemäß den Absätzen 2 und 3 durch schriftlichen Bescheid an. Die Wasserwerksbetreiberin ist vorher zu hören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen bzw. der Duldungspflichtigen zuzustellen sowie der Wasserwerksbetreiberin nachrichtlich zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Wasserwerksbetreiberin kann im Einzelfall durch Anordnung verpflichtet werden, die unter Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen zur Beobachtung und zur Sicherung des Gewässers und des Bodens durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(6) Die Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können im Einzelfall durch Anordnung verpflichtet werden, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, sowie die erstellten Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Die Befugnis der Wasserbehörden zu gewässeraufsichtlichen und ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(8) Stellt eine Anordnung nach den Absätzen 1-5 eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung dar, so ist dafür Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten (§§ 52 Abs. 4, 96 WHG).
§ 6 Genehmigungen und Anzeigen
(1) Die Genehmigungspflichten ergeben sich aus Anlage 3. Über Anträge auf Genehmigungen entscheidet die Genehmigungsbehörde. Dies ist im Regelfall die Landeshauptstadt Düsseldorf als untere Wasserbehörde, in Einzelfällen kann dies auch die Bezirksregierung Düsseldorf als obere Wasserbehörde sein.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der Anlage 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eine Gewässerverunreinigung oder nachteilige Veränderung der Eigenschaften eines Gewässers nicht zu besorgen ist. Eine solche Besorgnis besteht auch dann, wenn durch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen oder aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotentials im Wasserschutzgebiet bzw. in einzelnen Schutzzonen das Risiko einer Gewässerverunreinigung erhöht wird.
(3) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich oder schriftformersetzend elektronisch bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Ihm sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen, Adressen und Nachweisen beizufügen. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet sein (z.B. pdf-format). Bei schriftlicher Einreichung hat diese in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen.
(4) Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die mitgeteilten Mängel innerhalb einer hierfür gesetzten Frist nicht behebt und auf diese Folgen hingewiesen wurde.
(5) Vor Entscheidung über die Genehmigung beteiligt die zuständige Wasserbehörde die Wasserwerksbetreiberin und ggf. in hygienischen und gesundheitlichen Belangen das zuständige Gesundheitsamt.
(6) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht vorhersehbar waren. Eine Genehmigung kann auch einmalig für bestimmte in der Zukunft liegende Handlungen gleicher Art erteilt werden. Die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechtes bleiben unberührt.
(7) Die Genehmigung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(8) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin sowie den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu übersenden.
(9) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen wurde.
(10) Einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung bedarf es nicht für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von oder im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.
(11) Die nach dieser Verordnung bestehenden Genehmigungspflichten bleiben auch dann bestehen, wenn aufgrund einer Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften die danach bestehende Genehmigungspflicht entfällt.
(12) Die Pflichten und die Inhalte für Anzeigen ergeben sich aus Anlage 3. Die Anzeige ist schriftlich oder schriftformersetzend elektronisch bei der bei der zuständigen Wasserbehörde mit allen für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen, Adressen und Nachweisen einzureichen. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet sein (z.B. pdf-Format). Bei schriftlicher Einreichung hat diese in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen.
§ 7 Befreiungen
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 3 bzw. § 4 dieser Verordnung Befreiungen erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
(2) Der Wasserwerksbetreiberin kann auf Antrag von der zuständigen Wasserbehörde Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zum Betreiben der Wassergewinnungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
(3) Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 bis 10 dieser Verordnung entsprechend.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Nr. 7a WHG, § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 6 vornimmt, eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach § 7 vornimmt oder den nach Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Andere Rechtsvorschriften
(1) Ansprüche auf Entschädigungsleistung und Ausgleichszahlung für wirtschaftliche Nachteile oder die pauschale Ausgleichszahlung in Härtefällen richten sich insbesondere nach §§ 52 Abs. 4 und 5, 96 Abs. 1, 99 WHG, §§ 102 und 103 LWG. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) vom 20.06.1989 (GV. NRW: S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 230) findet Anwendung.
(2) Die ansonsten in Gesetzen vorgesehenen Verbote, Genehmigungs-, Zulassungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten oder Beschränkungen bleiben unberührt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie hat eine Geltungsdauer von 40 Jahren.