Anlage A zur Wasserschutzgebietsverordnung Am Staad

vom 29. Januar 2010

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 5 vom 11.02.2010
Redaktioneller Stand: April 2010


(Zeichenerklärung:
V = Handlung oder Maßnahme ist verboten
G = Handlung oder Maßnahme unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde)

Zone
Tatbestand
III B III A II I
1.
Abfallentsorgung/Lagern und Ablagern von Stoffen
1.1
Anlagen zum Ablagern von Stoffen jeder Art: Errichten, Erweitern
G: Ablagerungen von Locker- und Festgestein, wenn durch Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

Im Übrigen: V
V V V
1.2
Abfallbehandlungsanlagen (§ 2 Abs. 21) (ausgenommen Anlagen gemäß Ziff. 1.5 - 1.7: Errichten, Erweitern
G: Anlagen, in denen feste Abfallstoffe durch Sortieren, Bearbeiten oder Aufbereiten für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden.

Im übrigen: V
V V V
1.3
Abfallzwischen- lager (§ 2 Abs. 22) (ausgenommen Ziff. 1.5 - 1.7: Errichten, Erweitern
G: für nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit einer Gesamtlagerkapazität bis 100 t

im Übrigen: V
G:
-im Rahmen von Bautätigkeit
- im Zusammenhang mit Veranstaltungen auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
- die Zwischenlagerung von Holz aus Strauch- und Baumschnitt

im Übrigen: V
V V
1.4
Abfallumschlagsanlagen (§ 2 Abs. 23) (ausgenommen Ziff. 1.6)
G: für nicht gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit einer Leistung bis 100 t je Tag
im Übrigen: V
wie Zone III B V V
1.5
Kompostierungsanlagen (ausgenommen: Bioabfall- und Grünschnitt- kompostierung aus eigener Nutzung auf privaten Wohngrundstücken und in Kleingärten):
Errichten, Erweitern
G: Anlagen für reine Grünabfälle

Im übrigen: V
G: Anlagen für reine Grünabfälle mit einem Durchsatz von weniger als 50 t pro Jahr

Im übrigen: V
V V
1.6
Anlagen zum Umschlagen, Ablagern, Lagern, Behandeln, Zwischenlagern, Aufarbeiten radioaktiver Abfallstoffe:
Errichten, Erweitern
V V V V
1.7
Anlagen zum Lagern und Verarbeiten von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott, sonstigen mit wasserge- fährdenden Stoffen behafteten Schrotten und Altreifen: Errichten, Erweitern
V V V V
1.8
Wesentliches Ändern von Anlagen gemäß Ziff. 1.1 - 1.7
G G
Wesentliches Ändern der unter Ziffern 1.3 - 1.5 in Zone III A ge- nehmigungspflichtigen Anlagen

Im übrigen: V
V V
2.
Abgrabungen, Erdaufschlüsse (Ausnahme: Maßnahmen zum Aufstel- len von Masten, Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen):

Herstellen, Erweitern, wesentliches Ändern.
2.1
wenn das Grundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt wird
G: Baugruben

Im übrigen: V
wie Zone III B V V
2.2
wenn die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert oder eine reinigende Schicht abgetragen wird
G: Baugruben
Ausnahme: Baugruben für Wohnbebauung

Im übrigen: V
wie Zone III B V V
3.
Abwasseranlagen (§ 2 Abs. 2) -ausgenommen Anlagen nach § 2 Abs. 3:
Errichten, Erweitern, Wiederherstellen, wesentliches Ändern
G G G: Sanierungsmaßnahmen, die den Grundwasserschutz verbessern

im Übrigen: V
V
4.
Abwasserbehandlungsan- lagen (§ 2)
4.1
Errichten
G G: Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser im Trennsystem (Regenbecken, Regenwasserbehandlungsanlagen) sowie Kleinkläranlagen mit Membrantechnik (bauaufsichtliche Zulassung der Ablaufklasse C/N/D/+H des Deutschen Institutes für Bautechnik - DIBt -)

Im Übrigen: V
V V
4.2
Erweitern, wesentliches Ändern
G G G: Sanierungs- maßnahmen, die den Grundwasserschutz verbessern

im Übrigen:
V
5.
Abwasser
(§ 2 Abs. 1):

Einleiten, Aufbringen
5.1
Schmutz- wasser, unbehandelt (§ 2 Abs. 5)
V V V V
5.2
Schmutzwasser, behandelt (§ 2 Abs. 5)
5.2.1
Einleiten in einen Vorfluter mit ständiger und ausreichender Wasserführung
G G V V
5.2.2
Einleiten in einen Vorfluter, wenn dieser im weiteren Verlauf die Schutzzone II durchfließt
V V V V
5.2.3
Großflächiges Versickern über die belebte Bodenzone
G G: Im Zusammenhang mit bei Inkrafttreten der Verordnung genehmigten Anlagen nach DIN 4261 - Teil 2 sowie Kleinkläranlagen mit Membrantechnik (bauaufsichtliche Zulassung der Ablaufklasse C/N/D/+H des Deutschen Institutes für Bautechnik - DIBt -)

im Übrigen: V
V V
5.2.4
Untergrundverrieselung über Rohrrigole
G: Im Zusammenhang mit bei Inkrafttreten der Verordnung genehmigten Anlagen nach DIN 4261 - Teil 2 sowie Kleinkläranlagen mit Membrantechnik (bauaufsichtliche Zulassung der Ablaufklasse C/N/D/+H des Deutschen Institutes für Bautechnik - DIBt -)

Im übrigen: V
V V V
5.2.5
Versickern über Sickerschacht oder Infiltrationsbrunnen
V V V V
5.3
Niederschlagswasser (NW), unbehandelt / unbelastet (§ 2 Abs. 4)
5.3.1
Einleiten in einen Vorfluter mit ständiger und ausreichender Wasserführung
G G V V
5.3.2
Einleiten in den Untergrund oder Aufbringen auf die Oberfläche
G: bei Versickerung über eine belebte Bodenzone mit einer Stärke von mindestens 20 cm

im Übrigen: V
wie Zone III B V V
5.4
Niederschlags- wasser (NW), behandelt - Beschaffenheit vor Behandlung schwach oder stark belastet (§ 2 Abs. 4)
5.4.1
Einleiten in einen Vorfluter mit ständiger und ausreichender Wasserführung
G G V V
5.4.2
Einleiten in den Untergrund oder Aufbringen auf die Oberfläche

Beschaffenheit vor Behandlung:
a)
schwach belastet
G: bei Versickerung über eine belebte Bodenzone mit einer Stärke von mindestens 20 cm nach entsprechender Behandlung

im Übrigen: V
Wie Zone III B V V
b
stark belastet
V V V V
6.
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen:
Maßnahmen und Anlagen zur Sanierung von Boden und Grundwasser (§ 2 Abs. 24)
6.1
Maßnahmen zur Sanierung von Boden und Grundwasser
G G G G
6.2
Bodenbehandlungsanlagen
G: Bodenbehandlungsanlagen im Rahmen von Altlastensanierungen auf dem Altlastengrundstück, beschränkt auf die Sanierungsmaßnahme (keine Zufuhr von Fremdmaterial)

im Übrigen: V
wie Zone III B V V
6.3
Grundwasserbehandlungsanlagen
G G G G
7
Bahnanlagen (ausgenommen Rangier-/ Güterbahnhöfe: s. Ziff. 29:

Ausweisen, Bauen, Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
8.
Baugebiete:

Festsetzung in Bebauungsplänen (Kleingartenanlagen vgl.Ziff. 21)
V: Gebiete, nach deren Festsetzung Nutzungsarten zulässig wären, die nach Ziffer 43, 44 und 45 verboten sind.

Hinweis:
Im übrigen sind die Belange des Gewässerschutzes und der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Bauleitplanverfahren nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu beachten

Wie Zone III B V V
9.
Bauliche Anlagen:
Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern (für die Anlagen gemäß Ziffer 43, 44 und 45 gelten die dort genannten besonderen Regelungen)
V:
- wenn Materialien verwendet werden, bei denen die Gefahr der Auswaschung oder Auslaugung wassergefährdender Stoffe besteht

im Übrigen: G
Wie Zone III B G: Sanierungsmaßnahmen zur Bestandssicherung

im Übrigen: V
V
10.
Befahren von Gewässern

(ausgenommen ist die Sonderschutz- zone Rhein)
G: für Fahrzeuge mit Verbrennungs motor V: für Fahrzeuge mit Verbrennungs motor --- -
11
Bohrungen
G
Ausnahme: für geologische und boden- kundliche und altlasten- orientierte Unter- suchungen
- Maßnahmen des Grundwasserbeobachtungs- dienstes
- Maßnahmen der Gewässeraufsicht
- Nährstoff- untersuchungen
- Setzen von unbehandelten Weidepfählen
- Garenbrunnen bis 120 mm Durchmesser
G
Ausnahme: für geologische und boden- kundliche und altlasten- orientierte Untersuchungen
- Maßnahmen des Grundwasserbeobachtungs- dienstes
- Maßnahmen der Gewässeraufsicht
- Nährstoffuntersuchungen
- Setzen von unbehandelten Weidepfählen
G:
- geologische und boden- kundliche und altlasten- orientierte Unter- suchungen
- Maßnahmen des Grundwasserbe- obachtungs- dienstes
- Maßnahmen der Gewässerauf- sicht
- Nährstoff- untersuchun- gen
- Setzen von unbehandelten Weidepfählen

Im übrigen: V
V
12.
Dauergrün- land:

Umwandeln in Ackerland
G G V V
13.
Festmistlager:
Errichten, Erweitern
G: mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte, geordneter Fassung und Ableitung der Jauche gem. JGS-AnlagenV

im Übrigen: V
wie Zone III B V V
14.
Fischteiche
:
Anlegen, Erweitern, wesentliches Ändern
G:
Ausnahme: Zierteiche oder in Landschaftsplänen festgesetzte Biotope
G:
Zierteiche oder in Landschaftsplänen festgesetzte Biotope

im übrigen: V
V V
15.
Fischhaltung gewerblicher Art mit regelmäßiger Zuchtfütterung
V V V V
16.
Friedhöfe:

Neuanlegen,wesentliches Erweitern
G V V V
17.
Gewächshäuser von Gartenbaubetriebe

Neuanlegen, Erweitern
G: geschlossene Systeme oder andere Systeme, die eine Gewässerverunreinigung ausschließen

Im übrigen: V
Wie Zone III B V V
18.
Golfsportanlagen:

Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern
G: wenn eine Besorgnis der nachteiligen Veränderung des Grundwassers durch Nährstoffträger oder Pflanzenschutzmittel durch eine ausreichende Abdichtung der Greens und ein überprüfbares Bewirtschaftungskonzept ausgeschlossen ist.

im übrigen: V
Wie Zone III B V V
19.
Intensivbeweidung (§ 2 Abs. 10)
--- G V V
20.
Klärschlamm i. S. der Klärschlammverordnung sowie Bioab- fälle i. S. der Bioabfallverordnung:
Aufbringen
G G: nur für Bioabfälle i. S. der Bioabfallverordnung, wenn es sich um Gärsubstrate reiner NaWaRo-Anlagen handelt (Regelungen unter § 2 Abs. 13)

im Übrigen: V
V V
21.
Kleingarten- anlagen:
Neuanlegen, Erweitern, Darstellung in Flächennutzungsplänen, Festsetzung in Bebauungsplänen
--- V
Ausnahme: innerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen
V V
22.
Lagern, Campen

bauliche Anlagen siehe Regelungen unter Ziff. 9
--- V
Ausnahme: innerhalb dafür vorgesehener genehmigter Einrichtungen
V V
23.
Start- und Landebahnen:

Ausweisen, Errichten
V V V V
24.
Märkte, Volksfeste, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen außerhalb dafür zugelassener Anlagen

(Bauliche Anlagen siehe Regelungen unter Ziff. 9
G G V V
25.
Motorsport
G G: Motocrossveranstaltungen in baulichen Anlagen

im Übrigen: V
V V
26.
Nährstoff- träger (§ 2)

z.B. Gülle, Jauche, Festmist, Kompost, Silagesickersaft, mineralische Düngemittel (Klärschlamm und Bioabfall siehe Ziff. 20)
26.1
Aufbringen auf Flächen mit land-, forst- wirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Nutzung, Sportgrünflächen und öffentliche Grünflächen
anzeigepflichtig (§ 6) Wie Zone III B V
Ausnahme:
gewässerschonende Düngung (§ 2 Abs. 8) mit mineralischen Düngern
V
26.2
Aufbringen auf sonstigen Flächen
V
Ausnahme: gewässerschonende Düngung (§ 2 Abs. 8); Aufbringen von Grünkompost aus privaten Gärten
Wie Zone III B V
Ausnahme: gewässer- schonende Düngung (§ 2 Abs. 8) mit mineralischen Düngern
26.3
Aufbringen bei Besorgnis der Abschwemmung, insbesondere auf tiefgefrorenem Boden oder auf hängigen Flächen
V V V V
27.
Park-, Rast- und Stellplätze für mehr als 10 Kfz:
Errichten, Erweitern
G G V V
28.
Pflanzen- schutzmittel (§ 2)
28.1
Anwenden zugelassener Pflanzenschutz- mittel auf Flächen mit land-, forst- wirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Nutzung (§ 2 Abs. 14 und 15)
anzeigepflichtig (§ 7) wie Zone III B anzeigepflichtig; zulässig im Rahmen ge- wässerschonen- der Anwendung (§ 2 Abs. 15 und § 7) V
28.2
Anwenden zugelassener Pflanzenschutzmittel in Privatgärten, Kleingärten (§ 2 Abs. 14 und 15
V
Ausnahme: gewässerschonende Anwendung (§ 2 Abs. 15)
Wie Zone III B V V
28.3
Anwenden zugelassener Pflanzenschutz- mittel auf nicht land- wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen (insbesondere Verkehrsanlagen, Sport- anlagen, befestigte Flächen) (§ 2 Abs. 14 und 15)
G: gewässerschonende Anwendung (§ 2 Abs. 15), wenn es zur Verkehrssicherung erforderlich ist (Ausnahmegenehmigung nach Pflanzenschutz- Freiflächenanwendungsvor- schrift erforderlich) und der Anwender einen Sachkundenachweis besitzt

im Übrigen: V
Wie Zone III B V V
28.4
Reinigen von Spritzmittelanlagen auf Flächen, von denen abfließendes Wasser in ein Gewässer (Grund- oder Oberflächenwasser) gelangen kann
G: gewässerschonende Anwendung, wenn es zur Verkehrssicherung erforderlich ist und der Anwender einen Sachkundenachweis besitzt. V V V
29.
Rangier- und Güterbahnhöfe
29.1
Errichten
V V V V
29.2
wesentliches Ändern, Erweitern
G G --- -
30.
Regenklär- becken, Regenüber- laufbecken (siehe Ziff. 4)
31.
Rohrleitungen zum Transport wasserge- fährdender Stoffe
31.1
Errichten, Erweitern
G
(einschließlich des Baus vjon Entnahme- punkten
G: Rohrleitungen innerhalb von Wohn- oder Betriebsgrundstücken mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Austritt wassergefährdender Stoffe in den Untergrund V V
31.2
wesentliches Ändern, Sanieren
G G G: Sanierung

im Übrigen: V
V
32.
Schießstände
(außerhalb von Gebäuden
32.1
Errichten
G: Tontaubenschießen G: in Außenanlagen mit Auffang auf abgedichteten Flächen

Im übrigen: V
V V
32.2
Erweitern, wesentliches Ändern
G G V V
33.
Silagen, Silagemieten

Anlegen
V: Nasssilagen
Ausnahme G: mit dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte, geordneter Fassung und Ableitung der Silagesicker- säfte
Wie Zone III B V V
34.
Silagesilos

Errichten
G G V V
35.
Sprengungen
G G V V
36.
Straßen und Wege
36.1
Bauen neuer Straßen und Wege
G G V V
36.2
Erweitern und wesentliches Ändern, soweit dies über die übliche Unterhaltung und örtlich begrenzte Verkehrs- sicherungs- maßnahmen hinausgeht
G G G V
37.
Versorgungsleitungen
37.1
Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln
37.1.1
Errichten, Erweitern
G G: oberirdische Leitungen

Im übrigen: V
V V
37.1.2
wesentliches Ändern
G G V V
37.2
sonstige Versorgungsleitungen
37.2.1
Verlegen
--- --- G: Telekommunikations-, Stromleitungen, notwendige Versorgungsleitungen für das Wasserwerk

im übrigen: V
V
37.2.2
Unterhaltungsmaßnahmen
--- --- G V
38.
Viehbestand in landwirtschaftlichen Betrieben;

Erweitern im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen
G G V V
39.
Wärmepumpen (Wärmequelle: Erdreich oder Grundwasser)

Errichten, Erweitern, wesentliches Ändern
G wie Zone III B V V
40.
Wald
40.1
Kahlschlag über 1 ha zusammenhängende Fläche)
G
V: Bei Umwandlung in landwirtschaftliche Flächen oder Brachflächen
V V V
40.2
Kahlschlag über 0,3 ha (§ 2 Abs. 12)
--- --- V V
40.3
Umwandeln von Wald und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in andere Nutzungsarten
G G V V
41.
Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
41.1
Herstellen von durchwurzelbaren Boden- schichten
G: - Materialien, die die Vorsorgewerte nach BBodSchV einhalten

im Übrigen: V
Wie Zone III B V V
41.2
Einbau von Boden und Aushubmaterial
G: Materialien, die die Vorsorgewerte nach BBodSchV einhalten
sowie
Aushubmaterial mit folgenden maximalen Fremdbeimengungen:

- 45% Bauschutt,

- 30% silikatische Schmelzschla- cken,

- 30% eines Gemisches aus Bauschutt und silikatischer Schmelzschlacken, welches die Zuordnungs- werte nach Z 1.1 der LAGA M 20 einhält

im Übrigen: V
wie Zone III B V V
41.3
Einbau von Recyclingmaterialien und industriellen Nebenprodukten
G: Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verwertererlasse und nur güteüberwachte Materialien, welche die Anforderungen einhalten. Einbau im Straßenbau als gebundene Tragschicht. Im Erdbau unter einer wasserundurchlässigen Schicht. Mindestabstand zum höchsten GW- Stand 1 m

im Übrigen: V
G: Maßnahmen im Anwendungs- bereich der Verwerterer- lasse und nur güteüberwachte Materialien, welche die Anforderungen einhalten. Einbau im Straßenbau als gebundene Tragschicht unter einer wasserundurchlässigen Schicht. Im Erdbau unter einer wasserundurchlässigen Schicht. Mindestabstand zum höchsten GW- Stand 1 m

im Übrigen: V
V V
42.
wassergefährdende Stoffe
(soweit diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält)
42.1
Einleiten in den Untergrund (z.B. Versickern, Versenken)
V V V V
42.2
offenes oder ungesichertes Lagern
V V V V
42.3
Transportieren
--- --- V
Ausnahme:
Anliegerverkehr
V
43.
wasserge- fährdende Stoffe -Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen; Herstellen, Behandeln und Verwenden (mit Ausnahme von Festmistlagern -Ziffer 13, 44 und 45) :
43.1
Anlagen land-, forstwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Betriebe
Errichten, Erweitern
G G:

- Anlagen zum Lagern von Dieselöl in oberirdischen Anlagen bis 30.000 l

- Anlagen zum Lagern von Heizöl in oberirdischen Anlagen bis 30.000 l

- Anlagen zum Lagern von Heizöl in oberirdischen Anlagen, für die bei Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Gartenbaubetriebe mit Unterglaskulturflächen bis 100.000 l

- Anlagen zum Lagern von PSMBP bis maximal 1 cbm Gesamtvolumen und für mineralischen Dünger bis max. 100 cbm sowie für Branntkalk

- Anlagen zum Sammeln, Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silage- sickersäften, sofern diese den Anforde- rungen der JGS-Anlagen-Verordnung zum Schutz des Grundwassers vor Verunrei- nigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen entsprechen

- dichte Behälter zum Lagern wasser- gefährdender Stoffe bis zu einer Gesamtmenge von 400 l (nur WGK 1 und 2)



im Übrigen: V
V V
43.2
sonstige Anlagen:
Errichten
G G:

- Anlagen zum Lagern von Heizöl in oberirdischen Anlagen bis 30.000 l

- Anlagen zum Lagern von Dieselkraftstoff zum Betrieb von Netzersatz- anlagen bis 10.000 l

dichte Behälter zum Lagern wasserge- fährdender Stoffe bis zu einer Gesamtmenge von 400 l (nur WGK 1 und 2)



Im übrigen: V
V V
43.3
Sonstige Anlagen mit Bestandsschutz:
Erweitern
bezogen auf die Gesamtmenge)
G G:

- Anlagen zum Lagern von Heizöl in oberirdischen Anlagen bis 30.000 l

- wasserge- fährdende Stoffe, soweit die Anforderungen der VAwS eingehalten werden:
WGK 3: bis 100 l
WGK 2: bis 1.000 l
WGK 1: bis 100.000 l

im Übrigen: V

V V
43.4
Wesentliches Ändern der in 43.1 und 43.2 genannten Anlagen
G G. Maßnahmen, die das Gefährdungspotential nicht erhöhen

im Übrigen: V
Wie Zone IIIA V
43.5
Vorübergehendes Aufstellen (< 6 Wochen) von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
G:auf der Grundlage eines Sicherheitskonzeptes

im Übrigen: V
wie Zone IIIB V V
44.
Wassergefährdende Stoffe (§ 2 Abs. 17) - Anlagen zum Erzeugen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Spalten von Kernbrennstoffen, Aufarbeiten bestrahlter Kernbrennstoffe, Erzeugen ionisierender Strahlen sowie Lagern und Zwischenlagern radioaktiver Stoffe
44.1
Errichten, Erweitern
V
Ausnahme: Anwendung im medizinischen Bereich sowie im Bereich der Prüf-, Mess- und Regel- technik
wie Zone IIIB V V
44.2
wesentliches Ändern
G G: Maßnahmen, die das Gefährdungspotential nicht erhöhen

im übrigen: V
V V
45.
Wassergefährliche Großanlagen (§ 2 Abs. 18)
45.1
Errichten, Erweitern
V
Ausnahme: Ziff. 31
V V V
45.2
wesentliche Ändern
G G V V