19.308 - Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung in Bereichen von Düsseldorf-Gerresheim, -Vennhausen, -Eller, -Lierenfeld, -Flingern und -Oberbilk - Landeshauptstadt Düsseldorf

Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung in Bereichen von Düsseldorf-Gerresheim, -Vennhausen, -Eller, -Lierenfeld, -Flingern und -Oberbilk
vom 08.04.2025

www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 26.04.2025 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 16/17 vom 26.04.2025
Redaktioneller Stand: Mai 2025

Mit dieser Allgemeinverfügung zur Durchsetzung vorbeugenden Bodenschutzes gemäß § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 1, 2 und § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie im Rahmen der Aufgaben der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) wird Folgendes verfügt:

  1. Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers wird vom 1.5.2025 bis zum 30.4.2035 in dem unter Ziffer 2 genannten Bereich untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser auf den Boden ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
     
  2. Die Untersagung gilt örtlich für Bereiche in Düsseldorf-Gerresheim, -Vennhausen, -Eller, -Lierenfeld, -Flingern und -Oberbilk innerhalb folgender Grenzen:
    Von der Einmündung des Zamenhofwegs in die Straße Nach den Mauresköthen (P1) in südlicher Richtung entlang der Straße Nach den Mauresköthen bis zur Mitte der Kreuzung Nach den Mauresköthen/Höherhofstraße (P2).
    Von dort aus in südwestlicher Richtung in gerader Linie bis zur Mitte des Wendehammers Kamenzer Weg (P3) und von dort in gerader Linie weiter bis zur Mitte der Kreuzung Königsberger Straße/Posener Straße (P4).
    Von dort in gerader Linie nach Westen bis zur Mitte des Kreisverkehrs Fichtenstraße (P5).
    Weiter Richtung Nordwesten bis zur Mitte der Kreuzung Oberbilker Markt (P6).
    Von dort aus nach Norden auf der Kölner Straße bis zur Einmündung Eisenstraße. Sodann weiter nach Westen entlang der Eisenstraße bis zur Einmündung Heinz-Schmöle-Straße (P7).
    Von dort aus in gerader Linie nach Norden bis zur Einmündung Erik-Nölting-Straße/Ludwig-Erhard-Allee (P8).
    In gerader Linie weiter nach Nordosten bis zur Einmündung Binnenstraße/Gerresheimer Straße (P9).
    Anschließend nach Osten entlang der Gerresheimer Straße, weiter entlang der Behrenstraße. Sodann nach Osten entlang der Vennhauser Allee zum Flinger Broich. Von der Überquerung der Bahnlinie am Flinger Broich (P10) der Bahnlinie nach Osten folgend bis zur Höhe Hagebuttenweg 92 (Stichstraße Hagebuttenweg) (P11).
    Sodann nach Nordosten bis zur Einmündung Löwenzahnweg/Ehrenpreisweg (Höhe Ehrenpreisweg 13) (P12).
    Von dort aus in nordöstlicher Richtung in gerader Linie bis zur Kreuzung Bertastraße/Oberlinstraße (P13).
    Von dort entlang der südlichen Grenze der Kleingartenanlage Königsbusch e. V. bis zur Düssel (P14). Sodann der Nördlichen Düssel nach Süden folgend bis zur Straße Nach den Mauresköthen. Der Straße Nach den Mauresköthen nach Westen beziehungsweise Südwesten folgend bis zur Einmündung des Zamenhofwegs in die Straße Nach den Mauresköthen (P1).

    Der genaue Bereich ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte dargestellt.

    Hinweise: Zur genauen Lagebezeichnung wurden zusätzlich zu Straßennamen Punkte verwendet (P1 bis P14), deren Lage mit Koordinaten im System UTM Zone 32N, EPSG: 25832 definiert wird. Die Koordinaten können unter anderem auf den Internetseiten der Landeshauptstadt Düsseldorf im Stadtplan (http://maps.duesseldorf.de) ermittelt und dargestellt werden. Die jeweiligen Koordinaten sind im Lageplan in der Anlage 1 eingezeichnet.

    Der Untersagungsbereich der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers wird gegenüber dem Untersagungsbereich der bis 30.4.2025 geltenden Allgemeinverfügung vom 23.4.2010/12.5.2015 im Rahmen dieser neuen Allgemeinverfügung über den bisherigen Geltungsbereich hinaus, insbesondere nach Westen, ausgedehnt.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle, die im vorgenannten Bereich eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers im Sinne des § 46 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) – zum Beispiel durch Gartenbrunnen – betreiben oder in Zukunft betreiben wollen.
     
  4. Diese Verfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
     
  5. Die Untersagung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
     
  6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Hinweis
Einer Begründung der Allgemeinverfügung bedarf es nach § 39 Absatz 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht, wenn sie öffentlich bekannt gegeben wird. Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz – Landeshauptstadt Düsseldorf – Untere Umweltschutzbehörde –  Brinckmannstraße 7, 4. Etage, Zimmer 405, Montag bis Donnerstag zwischen 8.30 und 16 Uhr sowie freitags zwischen 8.30 und 14 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben. 

Hinweis
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt werden.