Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung in Teilbereichen von Düsseldorf-Gerresheim, Flingern und Vennhausen/Lierenfeld

vom 12. Mai 2015

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 20 / 21 vom 23.05.2015
Redaktioneller Stand: Mai 2015

Mit dieser Allgemeinverfügung zur Durchsetzung vorbeugenden Bodenschutzes gem. § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 und § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie im Rahmen der Aufgaben der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) wird Folgendes verfügt:

  1. Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers wird vom 24.05.2015 bis zum 30.04.2025 in dem unter Ziffer 2 genannten Bereich untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser auf den Boden ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig.
  2. Die Untersagung gilt örtlich für den Bereich in Düsseldorf-Gerresheim, Flingern und Vennhausen / Lierenfeld innerhalb folgender Grenzen:

    Von der Einmündung des Zamenhofweges in die Straße Nach den Mauresköthen in südlicher Richtung entlang der Straße Nach den Mauresköthen bis zur Mitte der Kreuzung Nach den Mauresköthen / Höherhofstraße (P5). Von dort aus in südwestlicher Richtung in gerader Linie bis zur Mitte des Wendehammers Kamenzer Weg (P4) und von dort in gerader Linie weiter bis zur Mitte der Kreuzung Königsberger Straße / Posener Straße (P3). Von dort aus die Königsberger Straße entlang in westlicher Richtung bis zur Mitte der Einmündung Königsberger Straße / An der Schützenwiese (P2). Von dort aus in gerader Linie in westlicher Richtung bis zur Mitte der Kreuzung Erkrather Straße / Ronsdorfer Straße (P1). Sodann der Ronsdorfer Straße in nördlicher Richtung folgend einschließlich der westlichen Bebauung der Ronsdorfer Straße (jeweils gesamtes Grundstück mit Garten) bis in Höhe Einmündung Königsberger Straße. Von dort der Ronsdorfer Straße selbst (d. h. ohne Einschluss von Bebauung) weiter folgend bis zu Einmündung Höherweg / Ronsdorfer Straße in Höhe der Hausnummer 68 (P8). Von dort aus in nordöstlicher Richtung in gerader Linie bis zum Ehrenpreisweg in Höhe der Hausnummer 11 (P7) und weiter bis zur westlichen Grenze der Bebauung des Siedlerweges in Höhe der Hausnummer 28 (P9). Von dort aus in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze der Bebauung des Siedlerweges und weiter über den Zamenhofweg bis zur Einmündung Zamenhofweg / Nach den Mauresköthen.

    Der genaue Bereich ist in der als Anlage 2 beigefügten Karte als Bereich B dargestellt.

    Hinweis: Zur genauen Lagebezeichung wurden zusätzlich zu Straßennamen Punkte verwendet (P1 - P9), deren Lage mit Koordinaten im System UTM/ETRS89 nach EPSG-Code 4647 definiert wird. Die Koordinaten können u.a. auf den Internetseiten der Landeshauptstadt Düsseldorf im Stadtplan (http://splan7-2.duesseldorf.de/) unter dem Menüpunkt „Koordinaten" ermittelt und dargestellt werden. Zusätzlich werden diese Punkte auch als Geographische Koordinaten nach ETRS89 in Länge und Breite (Grad Minute Sekunde) angegeben. Die jeweiligen Koordinaten sind in den Lageplänen in Anlage 2 und 3 eingezeichnet.
  3. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle, die im vorgenannten Bereich eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers i.S.v. § 46 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) - z.B. durch Gartenbrunnen - betreiben oder in Zukunft betreiben wollen.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  5. Die Untersagung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  7. Die Untersagung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers wird in einem Teilgebiet des Untersagungsbereiches der Allgemeinverfügung vom 23.04.2010 aufgehoben. Die Aufhebung gilt örtlich für den Bereich in Düsseldorf - Gerresheim mit folgenden Grenzen:

    Im Norden von der Oberlinstraße Ecke Siedlerweg nach Osten über die Oberlinstraße bis zum Schreberweg. Entlang des Schreberwegs bis zur Bertastraße. Unterhalb der Einmündung Schreberweg / Bertastraße (P6) in gerader Linie in südwestlicher Richtung bis zum westlichen Rand der Bebauung des Siedlerweges in Höhe der Hausnummer 28 (P9). Den Siedlerweg in nördlicher Richtung folgend bis zur Oberlinstraße einschließlich der westlichen Bebauung des Siedlerweges.

    Der genaue Bereich ist in der als Anlage 3 beigefügten Karte als Bereich C dargestellt.

Hinweis
Einer Begründung der Allgemeinverfügung bedarf es nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) nicht, wenn sie öffentlich bekannt gegeben wird. Allgemeinverfügung und Begründung liegen für den Zeitraum eines Monats nach der Bekanntgabe beim Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf - Untere Umweltschutzbehörde - Brinckmannstraße 7, 4. Etage, Zimmer 407, Montag bis Donnerstag zwischen 08:30 und 16:00 Uhr sowie Freitags zwischen 08:30 - 14:00 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV NRW S. 548) zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so soll sie möglichst dreifach eingereicht werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen angerechnet.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfaltet die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, beantragt werden.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserförderung und -nutzung in Bereichen von Düsseldorf - Gerresheim, Flingern und Vennhausen / Lierenfeld wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf in Kraft.

Düsseldorf, der 12.05.2015
Im Auftrag


Dr. Bantz

Anlage 1 (Übersichtsplan)
Anlage 2 (Geltungsbereich B)
Anlage 3 (Geltungsbereiche A und C)