Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 22. November 2005

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 47 vom 26.11.2005
Redaktioneller Stand: Januar 2016

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17. November 2005 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) sowie der §§ 1 - 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Düsseldorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

  1. das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.
  2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -;
  3. Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art;
  4. Sex und Erotikmessen;
  5. Tanzveranstaltungen;
  6. Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

Steuerfrei sind

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
  3. Veranstaltungen, deren Ertrag vollständig zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 8 angegeben worden ist,
  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
  5. der Betrieb von Kinderspielgeräten, Dartspielen, Tischfußballspielen (Kicker) und Billard.

§ 3 Steuerschuldner

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1)Steuerschuldner ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung (Veranstalter/Veranstalterin). In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist der Halter/die Halterin der Apparate (Aufsteller/Aufstellerin) Veranstalter/Veranstalterin.

(2)Steuerschuldner ist auch derjenige/diejenige, der/die die Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt und am Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist. In diesem Fall dienen die Flächen der Räume als Bemessungsgrundlage.

§ 4 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat

a) in Spielhallen 19 v. H. des Einspielergebnisses
b) in Gaststätten und sonstigen Orten 11 v. H. des Einspielergebnisses

(2) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme auf dem Zählwerkausdruck nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Entnahme.

(3) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben; die Steuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die der Steuererklärung zugrunde liegenden Zählwerkausdrucke sind entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufzubewahren und in den Räumen des Steueramtes der Stadt Düsseldorf auf Verlangen vorzulegen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(5) Der Halter/die Halterin hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate sowie den Apparate-Tausch an einem Aufstellort.

§ 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 wird nach ihrer Anzahl erhoben

(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1 b) 22,50
  3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und 1b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder Pornographie oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00

(3) Monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats hat der Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. Das Steueramt kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerpflichtige die Vergnügungssteuererklärung abweichend von der vorstehenden Regelung abgibt. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 und 2 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(5) Der Halter/die Halterin hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ein Apparatetausch im Sinne des Satzes 3 muss nicht angezeigt werden.

§ 6 Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art, Sex- und Erotikmessen, Tanzveranstaltungen

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Die Vergnügungssteuer bemisst sich für Veranstaltungen im Sinne des

a) § 1 Nr. 2 - Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -,
b) § 1 Nr. 3 - Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art -,
c) § 1 Nr. 4 - Sex- und Erotikmessen - auf 25 v. H. des Entgeltes

und

für Veranstaltungen im Sinne des § 1 Nr. 5 - Tanzveranstaltungen - nach der Größe der benutzten Fläche.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(3) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter/die Veranstalterin verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(4) Der Veranstalter/die Veranstalterin ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter/die Veranstalterin für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufzubewahren und auf Verlangen in den Räumen des Steueramtes der Stadt Düsseldorf vorzulegen.

(6) Die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstigen Nachweisen ist der Stadt Düsseldorf - Steueramt - binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats vorzulegen.

(7) Die Stadt Düsseldorf - Steueramt - kann den Veranstalter/die Veranstalterin vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

(8) Wird kein Entgelt erhoben, bemisst sich die Vergnügungssteuer nach der Größe der benutzten Fläche. Die Größe der benutzten Fläche berechnet sich nach dem Flächeninhalt, der für die Veranstaltung und die Teilnehmer/die Teilnehmerinnen bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(9) Die Steuer beträgt für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche bei Veranstaltungen
a) nach § 1 Nr. 2 - Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - 2,00
b)
nach § 1 Nr. 3 - Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art -, 4,00
c)
nach § 1 Nr. 4 - Sex- und Erotikmessen - 2,00 und
d) nach § 1 Nr. 5 - Tanzveranstaltungen - 2,00

(10) Bei Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.

(11) Die Stadt Düsseldorf - Steueramt - kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter/Veranstalterin vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 7 Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Für Spielklubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Vergnügungssteuer 5 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Düsseldorf - Steueramt - spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben.

(3) Die Stadt Düsseldorf - Steueramt - kann den Veranstalter/die Veranstalterin von dem Einzelnachweis der Höhe des Spieleinsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm/ihr vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung, Steueraufsicht und Mitwirkungspflicht

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 2-6 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Düsseldorf -Steueramt- anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2)Die Stadt Düsseldorf -Steueramt- ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Sie beträgt im Falle des § 1 Nr. 6 mindestens 10.000,00 .

(3) Der Veranstalter/die Veranstalterin, der Eigentümer/die Eigentümerin, der Vermieter/die Vermieterin, der Besitzer/die Besitzerin oder der sonstige Inhaber/die sonstige Inhaberin der benutzten Räume ist verpflichtet, dem Beauftragten/der Beauftragten der Stadt Düsseldorf -Steueramt- zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zum Veranstaltungsort bzw. zum Aufstellungsort und zum Gerät zu gewähren. Die entsprechenden Grundstücke und Betriebsräume unterliegen insofern der Steueraufsicht der Stadt Düsseldorf -Steueramt -. Die Beauftragten der Stadt Düsseldorf -Steueramt- sind mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 98, 99 Abgabenordnung berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten.

(4) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen dem Beauftragten/der Beauftragten der Stadt -Steueramt-Geschäftspapiere, Aufzeichnungen, Bücher, Druckprotokolle und andere Unterlagen unverzüglich und vollständig in der Betriebsstätte bzw. in den Geschäftsräumen in Düsseldorf vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 90 und 93 Abgabenordnung wird verwiesen.

§ 9 Entstehung des Steueranspruches

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Der Vergnügungssteueranspruch für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 1 a) und b)genannten Orten.

(2) In den Fällen des § 1 Nr. 2 - 6 entsteht der Vergnügungssteueranspruch mit dem Abschluss der Veranstaltung.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die sich aus den Vergnügungssteuererklärungen nach §§ 4 und 5 ergebende Steuer ist bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat zu entrichten. Die Annahme der Vergnügungssteuererklärung durch das Steueramt gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung) und steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 164 und 168 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen nach § 6 Abs. 9d) ist die Stadt Düsseldorf berechtigt, die Steuer im Voraus für ein Kalenderjahr oder -wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festzusetzen. Die Steuer nach Satz 1 wird erstmalig einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides für den zurückliegenden Zeitraum und sodann monatlich zum 15. jeden Kalendermonats mit einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

Bis zur Erteilung eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Die Erteilung eines Jahressteuerbescheides entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Abgabe der monatlichen Steuererklärung.

(4) Verstößt der Veranstalter/die Veranstalterin gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolge dessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung geschätzt.

(5) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 11 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. 12. 2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19. 12. 2015); In-Kraft-Treten: 01.01.2016

(1) Abgabenhinterziehung nach § 17 Kommunalabgabengesetz NRW kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer eine Abgabenhinterziehung leichtfertig begeht.

(3) Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe a) Kommunalabgabengesetz NRW handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(4) Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. § 4 Abs. 3 dieser Satzung die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) nicht bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abgibt oder die zugrunde liegenden Zählwerkausdrucke nicht entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufbewahrt oder auf Verlangen vorlegt,
  2. § 4 Abs. 5 dieser Satzung als Halter/Halterin die erstmalige Aufstellung eines Apparates oder eine Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate sowie den Apparate-Tausch an einem Aufstellungsort nicht bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzeigt,
  3. § 5 Abs. 3 dieser Satzung eine schriftliche Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuererklärung) nicht monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abgibt,
  4. § 5 Abs. 5 dieser Satzung als Halter/Halterin die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort nicht bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzeigt,
  5. § 6 Abs. 3 dieser Satzung als Veranstalter/Veranstalterin keine Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, ausgibt,
  6. § 6 Abs. 4 dieser Satzung als Veranstalter/Veranstalterin nicht auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinweist,
  7. § 6 Abs. 5 dieser Satzung als Veranstalter/Veranstalterin nicht für jede Veranstaltung einen Nachweis über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstige Ausweise führt oder diese nicht entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff Abgabenordnung aufbewahrt und auf Verlangen in den Räumen des Steueramtes der Stadt Düsseldorf vorlegt,
  8. § 6 Abs. 6 dieser Satzung die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstige Nachweise nicht binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats der Stadt Düsseldorf - Steueramt - vorlegt,
  9. § 7 Abs. 2 dieser Satzung den Spielumsatz nicht der Stadt Düsseldorf - Steueramt - spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung erklärt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Erklärung nicht monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abgibt,
  10. § 8 Abs. 1 dieser Satzung Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 bis 6 dieser Satzung nicht spätestens 2 Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Düsseldorf - Steueramt - anmeldet oder bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen diese Anmeldung nicht an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachholt oder Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, nicht umgehend anzeigt.

(5) Eine Ordnungswidrigkeit nach den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung kann nach § 20 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NRW mit Geldbuße bis zu 10.000,00 geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.