Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Vergnügungssteuersatzung)
vom 19.12.2023

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht am 30.12.2023 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 30.12.2023
Redaktioneller Stand: Januar 2024

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 auf Grund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen.

§ 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

  1. das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten,
  2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Bildern – auch in Kabinen –,
  3. Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietung ähnlicher Art,
  4. Sex- und Erotikmessen,
  5. Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind 

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
  3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 8 angegeben worden ist,
  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen,
  5. der Betrieb von Kinderspielgeräten, Dartspielen, Tischfußballspielen (Kicker) und Billard.

§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner¹ ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalterin oder Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist die Halterin der Apparate (Aufstellerin) Veranstalterin beziehungsweise der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

(2) Steuerschuldner ist auch derjenige, der die Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt und am Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist. In diesem Fall dienen die Flächen der Räume als Bemessungsgrundlage.

(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 12 Absatz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 44 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.


¹ Maßgeblich für die verwendeten Begrifflichkeiten (beispielsweise Steuerschuldner) sind diejenigen der über § 12 KAG geltenden Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.


§ 4 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 20 v.H. des Einspielergebnisses.

(2) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme auf dem Zählwerksausdruck nicht separat belegt, so gilt der hier ausgewiesene Fehlbetrag als Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme.

(3) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben; die Steuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die der Steuererklärung zugrundeliegenden Zählwerksausdrucke sind entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufzubewahren und in den Räumen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Verlangen vorzulegen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(5) Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate sowie den Apparate-Tausch an einem Aufstellort.

§ 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 wird nach ihrer Anzahl erhoben.

(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1 b) 22,50
  3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und 1b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder Pornographie oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00

(3) Monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats hat der Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. Das Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerpflichtige die Vergnügungssteuererklärung abweichend von der vorstehenden Regelung abgibt. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 und 2 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordung.

(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(5) Die Halterin oder der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ein Apparatetausch im Sinne des Satzes 3 muss nicht angezeigt werden.

§ 6 Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen

(1) Für Spielklubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Vergnügungssteuer 5 v.H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

(2) Der Spielumsatz ist der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abzugeben.

(3) Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – kann die Veranstalterin oder den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spieleinsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihr oder ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 7 Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art, Sex- und Erotikmessen

(1) Die Vergnügungssteuer bemisst sich auf 25 v.H. des Entgeltes für Veranstaltungen im Sinne des
a) § 1 Nr. 2 – Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern -,
b) § 1 Nr. 3 – Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art -,
c) § 1 Nr. 4 – Sex- und Erotikmessen –.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(3) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(4) Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben nach § 7 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Gäste leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat die Veranstalterin oder der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufzubewahren und auf Verlangen in den Räumen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vorzulegen.

(6) Die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstigen Nachweise ist der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats vorzulegen.

(7) Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – kann die Veranstalterin oder den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihr oder ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

(8) Wird kein Entgelt erhoben, bemisst sich die Vergnügungssteuer nach der Größe der benutzen Fläche. Die Größe der benutzten Fläche berechnet sich nach dem Flächeninhalt, der für die Veranstaltung und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schrankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten, Garderobe und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(9) Die Steuer beträgt für jede angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche (benutzte Fläche) bei Veranstaltungen
a) nach § 1 Nr. 2 – Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen und Bildern – 2,00 ,
b) nach § 1 Nr. 3 – Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art – 4,00 ,
c) nach § 1 Nr. 4 – Sex- und Erotikmessen – 2,00 .

(10) Bei Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.

(11) Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – kann den Steuerbetrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 2 - 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2) Die Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Sie beträgt im Falle des § 1 Nr. 5 mindestens 10.000,00 .

(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter, die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Besitzerin oder der Besitzer oder die sonstige Inhaberin oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume ist verpflichtet, der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zum Veranstaltungsort bzw. zum Aufstellort und zum Gerät zu gewähren. Die entsprechenden Grundstücke und Betriebsräume unterliegen insofern der Steueraufsicht der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt –. Die Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – sind mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 98, 99 Abgabenordnung berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten.

(4) Der Steuerschuldner und die von ihm beauftragten Personen haben auf Verlangen der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf – Steueramt – Geschäftspapiere, Aufzeichnungen, Bücher, Druckprotokolle und andere Unterlagen unverzüglich und vollständig in der Betriebsstätte bzw. in den Geschäftsräumen in Düsseldorf vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 90 und 93 Abgabenordnung wird verwiesen.

(5) Die Steuergläubigerin kann jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter ihrer Beteiligung verlangen. Im Rahmen der eigenen Datenerhebung kann sie dazu auch eigene Auslesegeräte nutzen. Der Steuerschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte jederzeit geöffnet werden können.

Kann keine zeitnahe Auslesung des Spielgerätes ermöglicht werden, sind die Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Verhinderung einer Manipulation berechtigt, das in Frage stehende Spielgerät bis zum Auslesezeitpunkt zu versiegeln.

§ 9 Entstehung des Steueranspruches

(1) Der Vergnügungssteueranspruch für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 1 a) und b) genannten Orten.

(2) In den Fällen des § 1 Nr. 2 – 5 entsteht der Vergnügungssteueranspruch mit dem Abschluss der Veranstaltung.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die sich aus den Vergnügungssteuererklärungen nach §§ 4 und 5 ergebende Steuer ist bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat zu entrichten. Die Annahme der Vergnügungssteuererklärung durch das Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung) und steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit §§ 164 und 168 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird.

(3) Verstößt die Veranstalterin oder der Veranstalter gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolge dessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung geschätzt.

(4) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 11 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten

(1) Abgabenhinterziehung nach § 17 Kommunalabgabengesetz NRW kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer eine Abgabenhinterziehung leichtfertig begeht.

(3) Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe a) Kommunalabgabengesetz NRW handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(4) Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. § 4 Abs. 3 dieser Satzung die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) nicht bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abgibt oder die zugrundeliegenden Zählwerkausdrucke nicht entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff. Abgabenordnung aufbewahrt oder auf Verlangen vorlegt,
  2. § 4 Abs. 5 dieser Satzung als Halterin oder Halter die erstmalige Aufstellung eines Apparates oder eine Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate sowie den Apparate-Tausch an einem Aufstellungsort nicht bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzeigt,
  3. § 5 Abs. 3 dieser Satzung eine schriftliche Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuererklärung) nicht monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abgibt,
  4. § 5 Abs. 5 dieser Satzung als Halterin oder Halter die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort nicht bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzeigt,
  5. § 7 Abs. 3 dieser Satzung als Veranstalterin oder Veranstalter keine Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, ausgibt,
  6. § 7 Abs. 4 dieser Satzung als Veranstalterin oder Veranstalter nicht auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 7 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinweist,
  7. § 7 Abs. 5 dieser Satzung als Veranstalterin oder Veranstalter nicht für jede Veranstaltung einen Nachweis über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstige Ausweise führt oder diese nicht entsprechend den Ordnungsvorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit den §§ 146 ff Abgabenordnung aufbewahrt und auf Verlangen in den Räumen des Steueramtes der Landeshauptstadt Düsseldorf vorlegt,
  8. § 7 Abs. 6 dieser Satzung die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstigen Nachweise nicht binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats der Landeshauptstadt Düsseldorf - Steueramt - vorlegt,
  9. § 6 Abs. 2 dieser Satzung den Spielumsatz nicht der Landeshauptstadt Düsseldorf - Steueramt - spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung erklärt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Erklärung nicht monatlich bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats abgibt,
  10. § 8 Abs. 1 dieser Satzung Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 bis 5 dieser Satzung nicht spätestens 2 Wochen vor deren Beginn bei der Landeshauptstadt Düsseldorf - Steueramt - anmeldet oder bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen diese Anmeldung nicht an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachholt oder Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, nicht umgehend anzeigt.

(5) Eine Ordnungswidrigkeit nach den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung kann nach § 20 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NRW mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt die Vergnügungssteuersatzung, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.12.2015 (Amtliche Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2015), außer Kraft.