Satzung für die Benutzung der Oberkasseler Rheinwiesen der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 02. Dezember 1975

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 48 vom 06. Demzember 1975
Redaktioneller Stand: November 1998

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 27. November 1975 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 GV NW S. 91/SGV NW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

Als Oberkasseler Rheinwiesen im Sinne dieser Satzung gilt das Rheinvorland zwischen Strom-Kilometer 742 und 748. Landseitig wird das Gelände vom Strom-Kilometer 742 bis Oberkasseler Brücke durch den Böschungsfuß des Deiches und ab Oberkasseler Brücke bis Strom-Kilometer 748 durch den Böschungsfuß des Sommerdeiches begrenzt. Wasserseitig stellt die jeweilige Wasserlinie die Begrenzung dar. Diese bewegliche Grenze kann sich jedoch höchstens bis zum Mittelwasserbett verschieben, d. h. bis zu der Wasserlinie, die sich bei 4,00 m Düsseldorfer Pegel einstellt.


§ 2 Zweck

Die Rheinwiesen dienen der Düsseldorfer Bevölkerung ausschließlich zur Erholung.


§ 3 Veranstaltungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 27. 5. 1986 (Ddf. Amtsblatt Nr. 23 vom 7. 6. 1986)

Veranstaltungen aller Art sind unzulässig. Hiervon sind ausgenommen die traditionellen Veranstaltungen:

  1. das Schützenfest des St.-Sebastianus-Schützenvereins 1813 e.V. Düsseldorf-Oberkassel,
  2. das Schützen- und Volksfest des St.-Sebastianus-Schützenvereins Düsseldorf 1316 e.V.,
  3. einmal jährlich ein Zirkusgastspiel mit maximal zwanzig Vorstellungstagen.

Darüber hinaus sind Jubiläumsveranstaltungen der Stadt Düsseldorf und des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig.

Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt und dem Veranstalter wird durch Mietvertrag geregelt.


§ 4 Geltung anderer Vorschriften

Im übrigen werden die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen beiderseits des Rheinstroms in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf sowie im Gebiet der Landesbaubehörde Ruhr vom 1. August 1972 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 32 vom 10. August 1972) sowie die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen des Gebietes der Stadt Düsseldorf (Ddf. Amtsblatt Nr. 1 vom 9. September 1965, Abl. Reg. Ddf. Nr. 52 vom 23. Dezember 1964) - in ihrer jeweils gültigen Fassung - von dieser Satzung nicht berührt.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft