Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf - Ausnahmen vom Ladenschluss - im Jahre 2024
vom 11.01.2024

 
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 20.01.2024 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 3 vom 20.01.2024
Redaktioneller Stand: Januar 2024

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113) in der zur Zeit gültigen Fassung wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Ratsbeschluss vom 14.12.2023 für das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen Verkaufsstellen jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein

  • in den gesamten Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt und in dem Stadtteil Kaiserswerth beschränkt auf den aus der Anlage (Lageplan Kaiserswerth) ersichtlichen räumlichen Bereich in Zusammenhang mit der Messe ProWein am Sonntag, dem 10.03.2024,
  • in dem Stadtteil Eller in Zusammenhang mit dem Ostermarkt beschränkt auf den aus der Anlage (Lageplan Eller) der ordnungsbehördlichen Verordnung ersichtlichen räumlichen Bereich am Sonntag, dem 17.03.2024,
  • in dem Stadtteil Benrath in Zusammenhang mit dem Maimarkt beschränkt auf die Verkaufsstellen auf dem Marktplatz, der Hauptstraße, der Görresstraße, der Cäcilienstraße, der Börchemstraße, der Friedhofstraße, der Sistenichstraße und der Heubesstraße am Sonntag, dem 12.05.2024,
  • in den gesamten Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt in Zusammenhang mit der Messe Drupa am Sonntag, dem 02.06.2024,
  • in dem Stadtteil Oberkassel in Zusammenhang mit dem Luegalleefest beschränkt auf den aus der Anlage (Lageplan Oberkassel) der ordnungsbehördlichen Verordnung ersichtlichen räumlichen Bereich, am Sonntag, dem 18.08.2024,
  • in den gesamten Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt in Zusammenhang mit der Messe Caravan Salon am Sonntag, dem 01.09.2024,
  • in dem gesamten Stadtteil Eller in Zusammenhang mit dem Gumbertstraßenfest und in dem Stadtteil Kaiserswerth in Zusammenhang mit der Veranstaltung „Kaiserswerth feiert“ beschränkt auf den aus der Anlage (Lageplan Kaiserswerth) der ordnungsbehördlichen Verordnung ersichtlichen räumlichen Bereich am Sonntag, dem 08.09.2024,
  • in dem Stadtteil Pempelfort in Zusammenhang mit dem Nordstraßenfest beschränkt auf den aus der Anlage (Lageplan Pempelfort) der ordnungsbehördlichen Verordnung ersichtlichen räumlichen Bereich am Sonntag, dem 22.09.2024,
  • in den gesamten Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt in Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt in der Innenstadt am Sonntag,dem 01.12.2024,
  • in dem Stadtteil Benrath beschränkt auf die Verkaufsstellen auf dem Marktplatz, der Hauptstraße, der Görresstraße, der Cäcilienstraße, der Börchemstraße, der Friedhofstraße, der Sistenichstraße und der Heubesstraße und in den Stadtteilen Kaiserswerth, Oberkassel, Eller und Pempelfort in Zusammenhang mit den örtlichen Weihnachtsmärkten beschränkt auf die aus den Anlagen (Lagepläne Kaiserswerth, Oberkassel, Eller und Pempelfort) der ordnungsbehördlichen Verordnung ersichtlichen räumlichen Bereiche am Sonntag, dem 08.12.2024.

Nachrichtlich werden die der ordnungsbehördlichen Verordnung als Anlage beigefügen Lagepläne, welche die freigegebenen Bereiche skizzieren und Bestandteil dieser Verordnung sind, wie folgt beschrieben:

Lageplan Eller:
Ab Zeppelinstraße 5 Richtung Gumbertstraße bis Gumbertstraße 178.
Gertrudisplatz und Robertstraße.

Lageplan Oberkassel:
Luegallee von Höhe Brend`amourstraße und Leostraße bis zum und einschließlich Belsenplatz.
Hansaallee bis zur Höhe Ria-Thiele-Straße.
Lankerstraße bis zur Höhe Mercatorstraße.
Quirinstraße bis zur Höhe Arnulfstraße.
Arnulfstraße bis zur Höhe Quirinstraße.
Oberkasseler Straße bis zur Höhe Sigmaringenstraße und Salierstraße.
Drakestraße bis zur Höhe Cheruskerstraße.
Dominikanerstraße bis zur Höhe Wildenbruchstraße.
Belsenstraße bis zur Höhe Düsseldorfer Straße.

Lageplan Pempelfort:
Im Norden begrenzt durch die Pfalzstraße und die Cordobastraße.
Im Westen begrenzt durch die Fischerstraße zwischen Cordobastraße und Nordstraße.
Im Osten begrenzt durch die Moltkestraße zwischen Münsterstraße und Winkelsfelder Straße.
Im Süden begrenzt durch die Gneisenaustraße und die Nordstraße.
Duisburger Straße bis Ecke Sternstraße.

Lageplan Kaiserwerth:
Kaiserswerther Markt vollständig.
Als südliche Grenze jeweils An Sankt Swidbert 9, Friedrich-von-Spee-Straße 12 und Sankt-Görres-Straße 6.
Klemensplatz vollständig.
Als nördliche Grenze Arnheimer Straße 20.
Als östliche Grenze Alte Landstraße und Kreuzbergstraße 17.
Am Kreuzberg vollständig.

Die auf den eingrenzenden Straßen befindlichen Verkaufsstellen sind Bestandteil der Sonntagnachmittagsfreigabe.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb des im Rahmen des § 1 zugelassenen räumlichen Bereiches oder außerhalb der im
§ 1 zugelassenen Geschäftszeiten für den geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden offen hält.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden.

Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf am 14.12.2023 beschlossene ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf - Ausnahmen vom Ladenschluss - im Jahre 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf - Ausnahmen vom Ladenschluss - im Jahre 2024 nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf - Ausnahmen vom Ladenschluss - im Jahre 2024 ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Düsseldorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Düsseldorf, den 11.01.2024

Dr. Stephan Keller
Oberbürgermeister

Download Verordnung inklusive Lagepläne / Anlage