Allgemeinverfügung

Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen in der Düsseldorfer Altstadt an Karneval 2024
vom 25. November 2023

 
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 25.11.2023
Redaktioneller Stand: November 2023

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf für Altweiberfastnacht, Karnevalssonntag und Rosenmontag 2024 folgende

Allgemeinverfügung

1. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen:

Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen ist außerhalb von geschlossenen Räumen in den unter Ziffer 2 genannten Zeiträumen in dem unter Ziffer 3 genannten Bereich untersagt.

Glasbehältnisse sind alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind, wie zum Beispiel Flaschen und Gläser.

Von diesem Verbot ausgenommen ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.

2. Zeitlicher Geltungsbereich

Das Verbot gilt in dem unter Ziffer 3 genannten Bereich für:

Altweiberfastnacht
Donnerstag, 08.02.2024 von 8.00 Uhr bis Freitag, 09.02.2024, 5.00 Uhr

Karnevalssonntag
Sonntag, 11.02.2024 von 12.00 Uhr bis Montag, 12.02.2024, 8.00 Uhr

Rosenmontag
Montag, 12.02.2024 von 08.00 Uhr bis Dienstag, 13.02.2023, 5.00 Uhr

3. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Mitführungs- und Benutzungsverbot nach Ziffer 1 gilt in dem aus der Anlage beigefügten Karte ersichtlichen Bereich. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Nachrichtlich wird der Geltungsbereich umschrieben als der Bereich der Altstadt (an der Nordgrenze beginnend im Uhrzeigersinn):

Emilie-Schneider-Platz, Altestadt, Ratinger Straße, Heinrich-Heine-Allee, (westliche Seite zwischen der Ratinger Straße und der Flinger Straße einschließlich Mittelstreifen), Flinger Straße, Berger Straße, Hafenstraße, Schulstraße, Rathausufer, Rheinwerft, Schloßufer (bis auf die Schulstraße und Heinrich-Heine-Allee jeweils einschließlich).

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine etwa eingelegte Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.

5. Bekanntgabe

Diese Verfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung:

Seit Jahrzehnten erfreut sich der Düsseldorfer Straßenkarneval einer regionalen und überregionalen Bekanntheit und Beliebtheit und wird daher regelmäßig von mehreren hunderttausend Besucherinnen und Besuchern aufgesucht. Dabei werden im öffentlichen Straßenraum regelmäßig Getränke konsumiert. Die Getränke befinden sich überwiegend in Glasbehältnissen und werden nicht nur in den umliegenden Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben vor Ort gekauft, sondern von den Feiernden vielfach mitgebracht.
In früheren Jahren (bis einschließlich 2010) wurde festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der Getränkebehältnisse häufig unterbleibt. Ein sehr hoher Anteil der Flaschen wurde achtlos auf den Boden geworfen oder abgestellt, wo sie durch die Feiernden – versehentlich oder absichtlich – weggetreten wurden und zersplitterten.

Nach kurzer Zeit waren die Straßen mit Scherben und zerbrochenen Glasbehältnissen übersät. Diese wurden für die Besucherinnen und Besucher zur Stolperfalle und verursachten Verletzungen.

Mit Anstieg des Alkoholgenusses erhöht sich nicht nur die Stolper- und damit verbundene Verletzungsgefahr, sondern erfahrungsgemäß auch die Gewaltbereitschaft der Besucherinnen und Besucher. In diesem Kontext wurden vielfach Flaschen bzw. Flaschenteile als Schlag- und Stichwaffe oder Wurfgeschoss gegen andere Besucherinnen und Besucher sowie gegen die eingesetzten Ordnungskräfte eingesetzt.

Schließlich führte der Scherbenteppich zu Schäden an den Fahrzeugen der eingesetzten Einsatz- und Rettungsdienste und erschwerte die Arbeit der Einsatzkräfte. Insbesondere durch Schäden an Rettungsfahrzeugen können im Einzelfall u. U. akute, lebensrettende Einsätze nur mit erheblicher Zeitverzögerung durchgeführt werden.

In 2010 zusätzlich bereitgestellte Glassammelbehälter wurden für sich genommen nur wenig genutzt und führten nicht zu einer nennenswerten Reduzierung des Scherbenteppichs auf den Straßen.

Eine Reinigung der Straßen während der Veranstaltung ist aufgrund des hohen Besucheraufkommens nicht möglich.

Die von den Glasbehältnissen und Scherben ausgehende Gefahr kann durch die Kräfte der Polizei, der Feuerwehr, den Hilfsorganisationen, dem Ordnungs- und Servicedienst und der AWISTA, nicht wirkungsvoll beseitigt bzw. auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden.

Gleichartige Allgemeinverfügungen in den Jahren 2011 bis 2023 hatten die Sicherheit des Karnevals erheblich verbessert. Die Zahl der Schnittverletzungen durch Glasscherben konnte durch diese Maßnahme drastisch reduziert werden. Die Besucherinnen und Besucher haben diese Verbesserung praktisch durchgängig sehr positiv aufgenommen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte, insbesondere der Erkenntnisse aus dem Jahr 2010 bestehen keine Zweifel daran, dass auch in der kommenden Karnevalszeit mit erheblichen Personen- und/oder Sachschäden gerechnet werden muss, wenn das Mitführen und/oder das Benutzen von Glasbehältnissen nicht untersagt wird.
Um diese Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten, wird auch im kommenden Jahr ein Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen für erforderlich gehalten.

Zu 1.
Gemäß §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) bin ich die für die getroffene Anordnung zuständige Behörde.

Nach § 14 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Eine derartige Gefahr besteht darin, dass bei ungehindertem Ablauf des Geschehens sicher damit zu rechnen ist, dass die Besucherinnen und Besucher des Düsseldorfer Straßenkarnevals Getränke in Glasbehältnissen in die Altstadt mitbringen und dort konsumieren werden, und dass sie die Glasbehältnisse anschließend nicht ordnungsgemäß entsorgen werden, sondern so auf die Straße stellen bzw. werfen, dass die Behältnisse nachfolgend zerstört werden mit der Folge, dass anschließend Besucherinnen und Besucher über die Scherben stolpern und/oder sich bei sonstigen Stürzen an den Scherben verletzen werden.
Aufgrund der großen Mengen ist auch damit zu rechnen, dass Scherben durch das Schuhwerk dringen und Verletzungen der Feiernden verursachen.

Von den Glasflaschen und Gläsern geht zudem eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit aus, wenn diese missbräuchlich als Wurf- und Stichwaffen gegen Menschen eingesetzt werden.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich in dem unter Ziffer 3 genannten Bereich aufhalten und Glasbehältnisse mit sich führen bzw. diese benutzen.

Das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen soll sicherstellen, dass Glasbehältnisse erst gar nicht in den unter Ziffer 3 genannten Bereich gelangen. Dadurch soll eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abgewendet werden.

Das Verbot ist geeignet, um Gefahren für die Feiernden, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte durch Flaschen, Gläser und Glasscherben in dem zu Karneval stark frequentierten Altstadtbereich abzuwehren und somit einen Beitrag zu ihrer körperlichen Unversehrtheit zu leisten.

Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes besteht nicht.
Aufklärungsmaßnahmen gegenüber den Besucherinnen und Besuchern und die Erweiterung der Entsorgungsmöglichkeiten – ohne ordnungsbehördliches Verbot – haben in den Jahren bis 2010 nicht zu einer nennenswerten Reduzierung des Scherbenaufkommens geführt.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei rechtswidriger Abfallentsorgung reduziert in der aktuellen Lage das Scherbenaufkommen nicht. Eine abschreckende Wirkung könnte – wenn sie sich überhaupt erreichen lässt – erst zu späteren Terminen erzielt werden.

Auch die Aussprache von Platzverweisen in Einzelfällen führt nicht zur Beseitigung der Gefahr, da bei der hohen Besucherzahl naturgemäß nur ein kleiner Bruchteil der aktiv ordnungswidrig handelnden Personen festgestellt und entsprechend sanktioniert werden kann und überdies auch in diesen Fällen die bereits verursachten Scherben nicht mehr kurzfristig entfernt werden können.

Die Voraussetzungen des § 19 OBG für die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen sind gegeben, weil es um die Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für hohe Rechtsgüter der Beteiligten geht. Eine Beschränkung der Maßnahmen auf die ordnungswidrig handelnden Personen verspricht aufgrund der hohen Fallzahlen keinen Erfolg.
Eine sofortige Entsorgung der Flaschen, Gläser und Scherben durch dafür eingesetztes eigenes Personal ist aufgrund des hohen Besucheraufkommens nicht realisierbar.
Für die in Anspruch genommenen Personen ergibt sich aus dem Mitführungs- und Benutzungsverbot keine eigene Gefährdung und keine Verletzung höherwertiger Pflichten.

In räumlicher und zeitlicher Hinsicht ist die Maßnahme auf das erforderliche Maß beschränkt.
Das Verbot ist, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG), auch angemessen.

Das Verbot der Benutzung und Mitführung von Glasbehältnissen in dem unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich stellt zwar grundsätzlich eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, weil die Möglichkeit verbleibt, Getränke etc. in alternativen Behältnissen (z. B. aus Kunststoff) mitzuführen und zu konsumieren.

Ausgenommen von dem unter Ziffer 1 angeordneten Mitführungsverbot von Glasbehältnissen sind lediglich Getränkelieferantinnen und Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. Für Getränkelieferantinnen und Getränkelieferanten sowie Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches besteht somit weiterhin die Möglichkeit, Getränke bei den Gewerbebetrieben anzuliefern bzw. mit nach Hause zu nehmen. Bei diesem Personenkreis ist eine kurzfristige ordnungswidrige Entsorgung leerer Behältnisse im Straßenraum nicht anzunehmen.

Der Verkauf von Getränken in Glasbehältnissen zum Konsum außer Haus wird den in dem räumlichen Geltungsbereich gelegenen Gaststätten, Imbissbetrieben und sonstigen Betrieben, die üblicherweise Glasflaschen etc. verkaufen (Kioske, Supermärkte, Einzelhandel usw.) mit separaten Ordnungsverfügungen entsprechend untersagt.

Zu 2.
Der zeitliche Geltungsbereich wurde aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre festgelegt. Die Erfahrungen aus den Jahren 2011 bis 2023 wurden dabei berücksichtigt.
An den aufgeführten Tagen ist das Besucheraufkommen in dem unter Ziffer 3 genannten Bereich am Höchsten und damit auch das Risiko, durch Flaschen, Glas und Glasscherben verletzt zu werden.

Zu 3.
Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgte unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erkenntnisse der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden.

Der Hauptanziehungspunkt für die Besucherinnen und Besucher des Straßenkarnevals ist der unter Ziffer 3 genannte Bereich.

Der räumliche Geltungsbereich wurde auf diesen besonders gefährdeten Bereich der Altstadt beschränkt.

Zu 4.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung meiner Verfügung zu Ziffer 1 ist gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse geboten. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung.

Angesichts der drohenden Gefahr für die geschützten Rechtsgüter, die von nicht ordnungsgemäß entsorgten Glasbehältnissen ausgeht, kann der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Das private Interesse an der Nutzung von Glasbehältnissen im öffentlichen Bereich muss für den zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich den bedeutenden Schutzgütern gegenüber zurückstehen.

Dem Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kommt mit Blick auf die schützenswerten Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, eine nachrangige Bedeutung zu.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht
Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.

Die vorgenannte Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gemacht.

Düsseldorf, November 2023
Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Britta Zur
Beigeordnete