Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 26. November 2016

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 47 vom 26.11.2016
Redaktioneller Stand: Dezember 2016

Auf Grund von § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zurÜbertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 212 ) und §§ 27, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 765/SGV.NRW 2060), wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 28.04.2016 folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine zu hohe Zahl dieser Katzen innerhalb des Stadtgebietes der Landehauptstadt Düsseldorf zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet, das damit als Schutzgebiet ausgewiesen ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine

  1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
  2. gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,
  3. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
  4. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
  5. Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat,
  6. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist.

§ 3 Kennzeichnung und Registrierung

(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft, entweder durch einen Mikrochip oder durch Tätowierung kennzeichnen zu lassen.

(2) Ferner ist die Katze in einem vom Amt für Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf geführten Register zu registrieren.
Folgende Angaben werden dafür benötigt:

  1. Daten des Mikrochips, alternativ die Tätowiernummer,
  2. Name und Anschrift der Haltungsperson,
  3. Vorhandene Fortpflanzungsfähigkeit der Katze,
  4. Identifikationsmerkmale der Katze, z. B. Fellfarbe oder -zeichnung.

Die Haltungsperson ist verpflichtet, die vorgenannten Angaben aufnehmen zu lassen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine Meldungzur Änderung bzw. Löschung der Daten, sobald die Voraussetzungen der Registrierung sich geändert haben bzw. weggefallen sind.

(3) Die Daten des Registers dienen der Aufgabenerfüllung der Ordnungsbehörde. Betroffene können auf Antrag jederzeit unentgeltlich Auskunft über ihre eigenen Daten erhalten. Daten Dritter können vom Amt für Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Befugnisse auf Ersuchen übermittelt werden.

§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen

(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Schutzgebietes im Sinne des § 1 Absatz 2 gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze fortpflanzungsunfähig zu machen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Antrag durch das Amt für Verbraucherschutz Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Interessen der Haltungsperson im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glaubhaft macht, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze besteht und dass die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Die übrigen Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen

(1) Freigängerkatzen, derer die Kreisordnungsbehörde oder von ihr Beauftragte innerhalb des Schutzgebiets habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht unfruchtbar gemacht, so kann die Kreisordnungsbehörde anordnen, die Katze unfruchtbar machen zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde, vorzulegen.
(3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die Kreisordnungsbehörde Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist eine Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann die Kreisordnungsbehörde darüber hinaus Dritte mit der Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
(4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 zu dulden.

§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1) Die Kreisordnungsbehörde oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen

  1. kennzeichnen, registrieren und
  2. unfruchtbar machen lassen

Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden.

Nach der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat-oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Kreisordnungsbehörde oder den von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen.

§ 7 Kosten

Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Unfruchtbarmachung nach § 5 Absatz3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.

§ 8 Übergangsregelung

(1) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuzuges der Haltungsperson in das Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 eine Katze nicht kennzeichnen, registrieren oder kastrieren lässt.
  2. entgegen § 3 Abs. 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Düsseldorf, den 26.11.2016

 

Thomas Geisel
Oberbürgermeister