Allgemeinverfügung
Abgabe- und Verkaufsverbot von Glasbehältnissen

 
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 23.11.2024; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2024
Redaktioneller Stand: November 2024

Aufgrund §§ 1 sowie 3-5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Abgabe- und Verkaufsverbot von Glasbehältnissen

a) Die Abgabe und der Verkauf von Getränken in Glasbehältnissen (z. B. Flaschen oder Trinkgläser) ist untersagt. Die Abgabe von Getränken in solchen Behältnissen zur Benutzung an Ort und Stelle in geschlossenen Räumen bleibt hiervon unberührt.

b) Gewerbetreibende haben sicherzustellen, dass Glasbehältnisse nicht aus den Betriebsräumen hinaus in den öffentlichen Straßenraum verbracht werden.

2. Zeitlicher Geltungsbereich

Das Verbot nach Ziffer 1. gilt am

a) Donnerstag, den 27. Februar 2025 (Altweiberfastnacht) von 08:00 Uhr bis zum nächsten Tag, 05:00 Uhr

b) Sonntag, den 02. März 2025 von 12:00 Uhr bis zum nächsten Tag, 08:00 Uhr

c) Montag, den 03. März 2025 (Rosenmontag) von 08:00 Uhr bis zum nächsten Tag, 05:00 Uhr

3. Räumlicher Geltungsbereich

Das Verbot nach Ziffer 1. gilt in dem aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlichen Bereich. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Nachrichtlich wird der Geltungsbereich umschrieben als folgender Bereich der Altstadt (an der Nordgrenze beginnend im Uhrzeigersinn):
Emilie-Schneider-Platz, Altestadt, Ratinger Straße, Heinrich-Heine-Allee (westliche Seite zwischen Ratinger Straße und Flinger Straße), Flinger Straße, Berger Straße, Hafenstraße, Schulstraße, Rathausufer, Rheinwerft, Schloßufer.

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Ein Rechtsbehelf gegen die Verfügung entfaltet mithin keine aufschiebende Wirkung.

5. Bekanntgabe

Diese Verfügung wird nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Begründung zu Ziffer 1:

In der Zeit vom 27. Februar bis zum 03. März 2025 wird von großen Teilen der einheimischen Bevölkerung sowie von zahlreichen Besuchern aus der ganzen Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland auf den Straßen in Düsseldorf der Höhepunkt des Karnevals gefeiert.
Die Düsseldorfer Altstadt ist dabei zentraler Ort der Feierlichkeiten und Haupttreffpunkt für die feiernden Menschen. In den Straßen herrscht dichtes Gedränge.
Im Gegensatz zum sogenannten Sitzungskarneval in geschlossenen Räumen findet von Altweiberfastnacht bis Rosenmontag der Straßenkarneval zu einem großen Teil auch außerhalb eines organisierten Rahmens statt.
Zum Feiern gehört dabei regelmäßig der Konsum von Getränken, insbesondere alkoholhaltiger Getränke. Leere Flaschen und Gläser werden meist nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden gestellt, in den Rinnstein geworfen, fallengelassen oder bewusst zerschlagen. Aufgrund der Vielzahl der unsachgemäß entsorgten Flaschen und des gleichzeitig hohen Personenaufkommens auf den Straßen werden die Glasbehältnisse zu Stolperfallen und werden -bewusst oder versehentlich- weggetreten und zersplittern. Schon nach kurzer Zeit ist die Straße mit Glasscherben übersät.

Diese Scherben verursachen erhebliche Schnittverletzungen, wenn Personen hineintreten oder hineinfallen.
An den Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Hilfsdienste, des Ordnungsamtes und der Abfallentsorgung führen die Scherben außerdem regelmäßig zu Reifenschäden, so dass Einsätze nur mit erheblicher Zeitverzögerung durchgeführt werden können und die Wahrnehmung der Aufgabe der Gefahrenabwehr somit mindestens beeinträchtigt wird. Zudem werden abgeschlagene Flaschen bei körperlichen Auseinandersetzungen als Waffen eingesetzt, was die Intensität der Auseinandersetzungen sowie das Risiko schwerer Gesundheitsschädigungen bei den Beteiligten und unbeteiligter Dritter deutlich erhöht.

Nach § 14 OBG kann ich als zuständige Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem dann, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens Schäden an Individualrechtsgütern, insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit, zu erwarten sind.
Wie bereits dargestellt, führt die erhebliche Menge unsachgemäß entsorgter und letztlich zerbrochener Flaschen und Gläser während des Straßenkarnevals in der Düsseldorfer Altstadt zu Verletzungen und damit zu Schäden an der körperlichen Unversehrtheit der Menschen; hinzu kommt die missbräuchliche Verwendung der (teils vorsätzlich abgebrochenen) Glasbehältnisse als Waffe oder zumindest als gefährliches Werkzeug.

Die Erfahrungen der Jahre vor der Einführung des Glasverbotes haben gezeigt, dass die seinerzeit ergriffenen intensiven Maßnahmen selbst bei enger Zusammenarbeit der Behörden und Gewerbetreibenden nicht ausreichten, um die Gefahren durch Gläser, Glasflaschen und Scherben zu verhindern.

Aus diesem Grund wurde für die Karnevalstage 2025 zum Schutz der Allgemeinheit vor diesen erheblichen Gefahren zeitgleich die Allgemeinverfügung über ein Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen, veröffentlicht ebenfalls am 23.11.2024 auf der Internetseite der Landeshauptstadt Düsseldorf (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen), erlassen, so dass seitens der Feiernden keine Glasbehältnisse mehr von außerhalb in den fraglichen Bereich verbracht werden können.

Eine Verringerung des Scherbenaufkommens setzt aber voraus, dass innerhalb der festgesetzten Gefahren- und Verbotszone keine Glasgetränkebehältnisse in den Verfügungsbereich der dort Anwesenden gelangen. Die Abgabe solcher Behältnisse ist daher ebenfalls zu untersagen.

Ein Abgabeverbot von Glasgetränkebehältnissen ist geeignet, die Anzahl unsachgemäß entsorgter Glasbehältnisse zu verringern und damit die Menge der auf den Straßen herumliegenden Scherben klein zu halten. Dies zeigen die bisherigen Erfahrungen aus den vergangenen Jahren in Düsseldorf und anderen Städten. Die Geeignetheit des Abgabeverbots von Glasbehältnissen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Glasgetränkebehältnisse in die Verbotszone gelangen. Eine Maßnahme ist bereits dann als geeignet anzusehen, wenn sie das zu erreichen gesuchte Ziel fördert. Dies ist vorliegend der Fall; es ist zu erwarten, dass der Gebrauch von Glas durch das Abgabeverbot soweit eingeschränkt wird, dass die Zahl der Menschen; die durch Gläser oder Glasscherben an ihrer Gesundheit beschädigt werden, zumindest deutlich verringert werden kann.

Die Erfahrungen haben auch gezeigt, dass die weniger einschneidenden Maßnahmen (vermehrte Reinigung der Straßen, Einsatz von Flaschensammlern, Aufstellen von sogenannten Abfallbehältern für Glas, mehr Sicherheitspersonal) nicht ausreichten, um die am stärksten von Karnevalisten frequentierten Bereiche sicher zu gestalten. Wegen des hohen Personenaufkommens und dem damit verbundenen Gedränge ist ein konsequentes Entfernen der hinterlassenen Flaschen, Gläser und schließlich Scherbenberge weder für die Anwohner der betroffenen Gebiete noch für die Gewerbetreibenden oder die Entsorgungsunternehmen möglich. Ein milderes Mittel ist folglich nicht ersichtlich.
Insofern ist das Abgabe- und Verkaufsverbot auch die am wenigsten belastende Maßnahme und mithin erforderlich.

Das Abgabeverbot von Glasgetränkebehältern stellt auch keine unzumutbare Belastung für die Gewerbetreibenden dar. Alternative Behältnisse aus Weißblech, Aluminium oder Kunststoff sind in vielen Varianten für nahezu alle Arten von Getränken erhältlich und erfreuen sich – nicht zuletzt aufgrund des gesteigerten Sicherheitsgefühls bei Großveranstaltungen – einer breiten Akzeptanz.Die Gewerbetreibenden sind daher nicht ihrer generellen Möglichkeiten zur Umsatzgenerierung beraubt, diese werden lediglich bezüglich der Wahl der Ausschankbehältnisse eingeschränkt.

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird deutlich, dass die - vorwiegend wirtschaftlichen -Interessen der Gewerbetreibenden an einer Abgabe von Glasbehältnissen hinter dem öffentlichen Interesse an einem Abgabeverbot von Glasbehältnissen und der damit einhergehenden, deutlichen Reduzierung der Gefahren, die von den (zerbrochenen) Glasbehältnissen ausgehen, zurückzutreten haben.

Begründung zu Ziffer 2:

Der zeitliche Geltungsbereich wurde aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre festgelegt. An den aufgeführten Tagen ist das Besucheraufkommen im räumlichen Geltungsbereich dieser Verfügung (vgl. Ziffer 3) am Höchsten und damit auch das Risiko, durch Glasscherben verletzt zu werden.

Begründung zu Ziffer 3:

Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgte unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erkenntnisse der Gefahrenabwehrbehörden.
Der Hauptanziehungspunkt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Straßenkarneval ist der in Ziffer 3 dieser Verfügung dargestellte Bereich.

Begründung zu Ziffer 4:

Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Allgemeinverfügung ist auch dann zu befolgen, wenn gegen sie Klage erhoben wurde.

Gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Abzuwägen war hierbei das öffentliche Interesse, Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit abzuwehren, gegenüber dem Interesse der Gewerbetreibenden, einer uneingeschränkten Getränkeabgabe nachzugehen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens musste auch in Bezug auf die sofortige Vollziehung dem öffentlichen Interesse am Vollzug der getroffenen Anordnung der Vorrang eingeräumt werden, da es insbesondere mit Blick auf die erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Allgemeinheit nicht vertretbar ist, dass durch die Erhebung einer Klage die Wirksamkeit meiner Maßnahme auch nur zeitweise ausgesetzt wird. Die bereits dargelegten schwerwiegenden Gefahren, welche von mitgeführten Glasgetränkebehältnissen, für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum - insbesondere unbeteiligter Personen - ausgehen können, würden bei Hemmung der Vollziehung in vollem Umfang bestehen bleiben. Es besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit vor Gesundheitsgefahren, wirksam abzuwehren.

Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer Klage bzw. das Interesse, auch Glasgetränkebehältnisse abzugeben, hat hinter das öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit zurückzutreten, zumal es sich vorliegend lediglich um ein temporäres Abgabeverbot von Glasgetränkebehältnissen handelt und zudem die Möglichkeit zum Verkauf von Getränken in Behältnissen aus alternativen Materialien gegeben ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.

 

Düsseldorf, 12. November 2024

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Christian Zaum
Beigeordneter