Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Taxenordnung)

vom 20. Mai 1994

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 23 vom 11.06.1994
Redaktioneller Stand: Januar 2012

Aufgrund des § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV NW S.247/SGV NW 92) in Verbindung mit § 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (GV NW S. 528/SGV NW 2060) - wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates vom 5. Mai 1994 für das Gebiet der Stadt Düsseldorf folgende Verordnung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich
zuletzt geändert durch Satzung vom 30.10.2003 (Ddf. Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2003); In-Kraft-Treten:16.12.2004.

(1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung durch die von der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und -unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der jeweils gültigen Fassung, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.


§ 2 Bereithalten von Taxen
zuletzt geändert durch Satzung vom 30.10.2003 (Ddf. Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2003); In-Kraft-Treten:16.12.2004.

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen verpflichtet.

(2) Änderungen von Wohn- und/oder Betriebssitz sind der Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage von Genehmigungsurkunde und Auszug aus der Genehmigungsurkunde zu melden.

(3) Taxen sind auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen im Stadtgebiet Düsseldorf bereitzuhalten. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfällen genehmigt werden.

(4) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, daß Taxen an den für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.

(5) Taxenstandplätze, deren Errichtung auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht, dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.


§ 3 Aufstellung eines Dienstplans

(1) Bereitstellung und Einsatz von Taxen können durch einen von den Taxenunternehmerinnen und -unternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitsvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht enthalten.

(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt wird oder selbst einen Dienstplan aufstellen.

(4) Kann eine Taxe abweichend vom aufgestellten Dienstplan nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmerinnen und -unternehmern sowie den Fahrzeugführerinnen und -führern einzuhalten.


§ 4 Ordnung auf den Taxenstandplätzen
zuletzt geändert durch Satzung vom 30.11.2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 16.12.2011); In-Kraft-Treten:17.01.2012.

(1) Auf den Taxenstandplätzen dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch sofortiges Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Jede Fahrzeugführerin oder jeder Fahrzeugführer, die oder der sich aus zwingenden Gründen vorübergehend von der auf einem Taxenstandplatz stehenden Taxe entfernt, hat für die Beaufsichtigung der Taxe durch eine andere Fahrzeugführerin bzw. einen anderen Fahrzeugführer Sorge zu tragen. Diese andere Fahrzeugführerin bzw. der andere Fahrzeugführer hat für die beaufsichtigte Taxe das sofortige Nachrücken sicherzustellen. Die Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Fahrzeugführerin bzw. dem Fahrzeugführer der am Anfang des Taxenstandplatzes stehenden Taxe übertragen werden. Eine Taxifahrerin oder ein Taxifahrer darf außer seiner eigenen Taxe am Taxenstandplatz nur eine weitere Taxe beaufsichtigen.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muß dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestattet - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden.

(4) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist von der/dem ersten Benutzungsberechtigten in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahme ist der/dem Auftraggebenden die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen. Entsprechendes gilt für Fahraufträge, die über Funk erteilt werden.

(5) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für das Schlagen von Türen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

(6) Taxen dürfen auf den Taxenstandplätzen nicht repariert oder gewaschen werden.

(7) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben auf den Taxenstandplätzen nachzukommen.


§ 5 Fahrdienst
zuletzt geändert durch Satzung vom 30.11.2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 16.12.2011); In-Kraft-Treten:17.01.2012.

(1) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere soll dem Fahrgast die Platzwahl ermöglicht und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches entsprochen werden.

(2) Der Fahrgast ist unter Benutzung der kürzesten Wegstrecke zu dem von ihm gewünschten Fahrziel zu befördern. Der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer ist es untersagt, eigenmächtig ein anderes Ziel anzusteuern oder zu versuchen, den Fahrgast durch Überreden zur Wahl eines anderen Fahrziels zu bewegen.

(3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat dem Fahrgast beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen seines Gepäcks behilflich zu sein. Auf Wunsch ist hilfsbedürftigen Fahrgästen weiterreichende Hilfe zu gewähren.

(4) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(5) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder von in der Obhut der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(6) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist untersagt.

(7) Das Fahrpersonal muß jederzeit in der Lage sein, 50,00 EUR wechseln zu können.

(8) In der Taxe sollten 2 Rückhalteeinrichtungen für die Beförderung von Kindern der Gewichtsklassen I, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44 (Kindersitze) vorhanden sein, wobei mindestens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muß.

(9) In der Taxe ist ein aktueller Stadtplan, der nicht älter als 2 Jahre sein darf, mitzuführen.


§ 6 Mitführen und Kenntnis dieser Verordnung
zuletzt geändert durch Satzung vom 30.10.2003 (Ddf. Amtsblatt Nr. 46 vom 15.11.2003); In-Kraft-Treten:16.12.2004.

(1) Die Taxiunternehmerinnen und - unternehmer sind verpflichtet, ihr Fahrpersonal bei Einstellung und danach mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), dieser Verordnung, der Taxentarifordnung und die Fahrzeugausstattung und -bedienung zu belehren. Die Belehrung ist von den Taxiunternehmerinnen und -unternehmern mit schriftlicher Bestätigung des Fahrpersonals aktenkundig zu machen. Dieser Nachweis ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten
zuletzt geändert durch Satzung vom 30.11.2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 16.12.2011); In-Kraft-Treten:17.01.2012.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 der Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage von Genehmigungsurkunde und Auszug aus der Genehmigungsurkunde Änderungen von Wohn- und/ oder Betriebssitz meldet,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 Taxen an anderen Stellen als den behördlich zugelassenen Stellen bereithält,
  3. entgegen § 2 Abs. 4 den Anordnungen der Behörde über das Bereitstellen an bestimmten Punkten oder zu bestimmten Zeiten oder der Aufnahme der Fahrgäste nicht nachkommt,
  4. entgegen § 3 Abs. 3 der Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Aufstellung eines Dienstplanes nicht nachkommt,
  5. entgegen § 3 Abs. 4 die Genehmigungsbehörde nicht unverzüglich darüber informiert, dass eine Taxe abweichend vom Dienstplan nicht bereitgehalten werden kann,
  6. entgegen § 3 Abs. 5 einen aufgestellten Dienstplan nicht einhält,
  7. entgegen § 4 Abs. 1 eine nicht dienstbereite Taxe auf einen Taxenstandplatz stellt, die Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt, Lücken nicht durch sofortiges Nachrücken schließt, oder die Taxe nicht so aufstellt, dass Fahrgäste ungehindert ein- oder aussteigen können,
  8. entgegen § 4 Abs. 2 sich ohne zwingenden Grund von seiner auf einem Taxenstandplatz stehenden Taxe entfernt, wer keine andere Fahrzeugführerin oder keinen anderen Fahrzeugführer mit der Beaufsichtigung der Taxe beauftragt oder wer die Fahrerin / den Fahrer der am Anfang des Taxenstandplatzes stehenden Taxe mit der Beaufsichtigung beauftragt oder wer als Beauftragter nicht seiner Verpflichtung zum sofortigen Nachrücken nachkommt,
  9. entgegen § 4 Abs. 3 dem Fahrgast nicht die freie Wahl der Taxe ermöglicht und die Beförderung verweigert oder der Taxe, die der Fahrgast gewählt hat, nicht die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt gibt, soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten,
  10. entgegen § 4 Abs. 5 an Halteplätzen, insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten, ruhestörenden Lärm verursacht,
  11. entgegen § 4 Abs. 6 an Halteplätzen die Taxe repariert oder wäscht,
  12. entgegen § 5 Abs. 1 den Wünschen der Fahrgäste, insbesondere hinsichtlich der freien Platzwahl, dem Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches, nicht Folge leistet,
  13. entgegen § 5 Abs. 2 den Fahrgast nicht unter Benutzung der kürzesten Wegstrecke zu dem von ihm gewünschten Fahrziel befördert oder ein anderes Fahrziel ansteuert oder versucht, den Fahrgast durch Überreden zur Wahl eines anderen Fahrzieles zu bewegen,
  14. entgegen § 5 Abs. 3 dem Fahrgast nicht beim Ein- und Aussteigen und beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich ist und hilfsbedürftigen Fahrgästen keine weitere Hilfe gewährt, insbesondere das Tragen von Gepäckstücken verweigert,
  15. entgegen § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungsaufträge zur selben Zeit durchführt oder während der Fahrgastbeförderung andere Geschäfte erledigt,
  16. entgegen § 5 Abs. 5 unentgeltlich dritte Personen oder in der Obhut der Fahrzeugführerin/ des Fahrzeugführers befindliche Tiere befördert,
  17. entgegen § 5 Abs. 6 Fahrgäste anlockt und anspricht, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
  18. entgegen § 5 Abs. 7 nicht jederzeit 50,00 EUR wechseln kann,
  19. entgegen § 5 Abs. 9 in der Taxe keinen Düsseldorfer Stadtplan mitführt oder einen Stadtplan mitführt, der älter als zwei Jahre ist,
  20. entgegen § 6 Abs. 1 das Fahrpersonal nicht belehrt oder der Genehmigungsbehörde hierüber keinen Nachweis vorlegen kann,
  21. entgegen § 6 Abs. 2 den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung nicht mitführt oder Fahrgästen keine Einsicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Droschkenordnung) vom 1. April 1975 außer Kraft.