Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen (Taxentarifordnung)
vom 26.02.2025
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https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht 04.03.2025; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 10 vom 08.03.2025 |
Redaktioneller Stand: März 2025 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat auf Grundlage des Beschlusses vom 26. Februar 2025, aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungs-gesetzes vom 8.8.1990 (BGBl. I S. 1690) und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 504), jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung, diese Taxentarifordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Beförderung von Personen mit den in der Landeshauptstadt Düsseldorf zugelassenen Taxen gelten innerhalb des Pflichtfahrgebietes die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Gebiet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und -unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der derzeit geltenden Fassung, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Tarif
(1) Beförderungsentgelt:
Grundpreis EUR 5,00
Der Fahrpreis für jede angefangene Fahrstrecke von 37,04 m beträgt EUR 0,10
Das entspricht einem Kilometerpreis (Wegtarif) von EUR 2,70
(2) Der Zeittarif beträgt je 8,37 Sekunden EUR 0,10. Das entspricht einem Stundensatz von EUR 43,00.
(3) Soweit die Anzahl der Fahrgäste (mehr als 4 Personen) oder die Art, die Größe oder Beschaffenheit von Sachgegenständen einen Transport mit einer Großraumtaxe erforderlich machen, ist ein Zuschlag von EUR 9,00 zu entrichten. Für Fahrten vom oder zum Flughafen Düsseldorf fällt ein Sonderzuschlag in Höhe von EUR 2,00 an. Weitere Zuschläge werden nicht erhoben.
(4) Die jeweils gültigen Beförderungsentgelte in Kurzfassung sind im Taxi für den Fahrgast gut sichtbar entsprechend dem nachfolgenden Muster auszuhängen:
Abmessungen und Beschriftung des Tarifauszuges: Breite insgesamt mindestens 240 mm Breite der deutschsprachigen Spalte mindestens 80 mm Breite der englischsprachigen Spalte mindestens 80 mm und
Brailleschrift nach E-DIN 32976
Höhe insgesamt mindestens 100 mm
§ 2a Tarifkorridor und Festpreise
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Festpreise nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei vorheriger Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach § 2 Abs. 3 abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen nach § 2 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per E-Mail oder per SMS erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 muss sich in einem Tarifkorridor bewegen, welcher um 20 Prozent nach oben und unten vom Basispreis abweichen darf. Zur Berechnung des Basispreises sind der Wegetarif nach § 2 Abs. 1 in der kürzesten Strecke zwischen Abfahrts- und Zielort sowie der rechnerische Zeittarif nach § 2 Abs. 2 zu addieren. Für den rechnerischen Zeittarif ist die voraussichtliche Dauer der schnellsten Verbindung zwischen Abfahrts- und Zielort zum Zeitpunkt der Buchung zugrunde zu legen. Die Zuschlagsregelungen des § 2 Abs. 3 sind anzuwenden. Der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 wird für vorab vereinbarte Festpreisfahrten nicht erhoben. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(5) Für alle Fahrten gilt für die Strecke vom Flughafen Düsseldorf zu allen Eingängen der Messe Düsseldorf oder umgekehrt ein Festpreis von jeweils EUR 25,00. Für Fahrten vom oder zum Flughafen Düsseldorf ist bereits der Sonderzuschlag in Höhe von EUR 2,00 enthalten. Die Regelung aus § 2 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechend Anwendung. Dieser Festpreis gilt auch für Fahrten ohne vorherige Bestellung.
(6) Jede Fahrt zum Festpreis ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen.
(7) Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) Datum
d) Zeitpunkt des Fahrbeginns (ohne Anfahrt)
e) Zeitpunkt des Fahrtendes
f) Belegt-Kilometer
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus den Abs. 3 und 7 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
§ 3 Anfahrten und Wartezeiten
(1) Anfahrten erfolgen unentgeltlich.
(2) Wird eine Fahrt nach Abfahrt zum Bestellort aus Gründen, die von der auftraggebenden Person zu vertreten sind, nicht ausgeführt, wird dieser der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 berechnet.
(3) Ab einer Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (15,93 km/h) tritt an die Stelle des Wegtarifs nach § 2 Abs. 1 der Zeittarif nach § 2 Abs. 2. Das aufzeichnende Taxameter ist anzuhalten und – soweit die Fahrt nicht fortgesetzt werden soll – der bis dahin nach § 2 entstandene Fahrpreis abzurechnen, wenn ein Halt des Fahrzeuges durch
- die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer und nicht verkehrsbedingt,
- einen technischen Mangel am Fahrzeug,
- einen Unfall unter Beteiligung des Fahrzeugs,
- Hilfeleistung gemäß § 323 c Strafgesetzbuch oder
- eine Polizeikontrolle
verursacht wurde.
(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
§ 4 Sonderkosten
(1) Während der Inanspruchnahme einer Taxe entstehende zusätzliche Kosten, insbesondere für gebührenpflichtiges Parken oder die Nutzung der Rheinfähren, sind vom Fahrgast zu tragen, sofern diese auf dessen Wunsch beruhen.
(2) Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten, für die ein Entgelt nach dieser Verordnung zu berechnen ist, dürfen nur mit geeichtem ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist nach Einsteigen des Fahrgastes einzuschalten. Bei Fahrten aufgrund vorheriger Bestellung ist der Fahrpreisanzeiger erst nach Ankunft am Bestellort und Benachrichtigung der auftraggebenden Person einzuschalten.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Fahrstrecke zu berechnen.
§ 6 Fahrpreisquittung
Auf Verlangen des Fahrgastes hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine Fahrpreisquittung auszustellen. Auf der Quittung müssen Name und Anschrift des Taxenunternehmens, Ordnungsnummer, Datum, Gesamtpreis und die Fahrstrecke angegeben sein.
§ 7 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf - Straßenverkehrsamt - zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Mitführen der Verordnung
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 9 Ordnungswidrigkeit
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxentarifordnung vom 31.01.1995 außer Kraft.