Allgemeinverfügung über die Ausnahmegenehmigung über die Zulassung von Dachwerbung an Taxen und Mietwagen

vom 28. Juli 2011

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 31 / 32 vom 13.08.2011
Redaktioneller Stand: April 2013

Auf Weisung der Bezirksregierung ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Gemäß § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der zur Zeit gültigen Fassung genehmige ich für den Bereich der Stadt Düsseldorf allen Unternehmen, die im Besitz einer Genehmigung nach § 47 und § 49 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind, folgende Ausnahme von der flächenmäßigen Beschränkung der Werbung an ihren Fahrzeugen nach § 26 Absatz 2 BOKraft:

Ziffer 1 wurde zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 08.03.2013 (Ddf. Amtsblatt Nr. 12/13 vom 30. 03. 2013); In-Kraft-Treten: 31.03.2013

1. Werbung ist neben den Flächen nach § 26 Absatz 2 BOKraft auch durch einen Träger auf dem Dach und dem Heck des Fahrzeugs sowie durch eine transparente Werbefolie am oberen Heckscheibenrand zulässig. Die Folie muss eine Allgemeine Bauartgenehmigung zur Anbringung auf Fahrzeugscheiben haben und darf die Sicht nach hinten nicht einschränken. Sie darf eine Größe von 10 cm mal 100 cm nicht überschreiten und weder direkt noch indirekt beleuchtet und nicht reflektierend sein. Auf dem Dach, dem Heck und dem oberen Heckscheibenrand ist die Anbringung von Werbung nur alternativ - nicht gemeinsam - gestattet.

2. Soweit Werbeträger (besondere Aufbauten) verwendet werden, hat deren technische Zulassung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesondert zu erfolgen; diese Zulassung ist vom Unternehmer zu veranlassen.

3. Der jederzeitige Widerruf der Ausnahmegenehmigung bleibt vorbehalten.

Der Text der Allgemeinverfügung kann im Amt für Einwohnerwesen, Abteilung Straßenverkehrsamt, Verkehrsgewerbestelle, Höherweg 101, 40233 Düsseldorf eingesehen werden.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Juli 2011
Der Oberbürgermeister

Amt für Einwohnerwesen