Gebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung im Bereich des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 29.12.2018 |
Redaktioneller Stand: Januar 2019 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13. Dezember 2018 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) – SGV. NRW. 2011 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Für Amtshandlungen der Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf, die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) erfasst sind, werden abweichende Gebührensätze erhoben.
(2) Die Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) unberührt.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am (hier Datum des Inkrafttreten eintragen) in Kraft.